7'30, 23.Fr/8 Ein eidgenössisches Schiedsgericht erläutert die im Streit zwischen dem Bischof von Konstanz und dem Rat der Stadt Bischofszell gefällten Sprüche zur Pfarreipfründe, zur Schulmeisterei, zum Kirchhof und zur Stadtgerichtsbarkeit, 1537.06.18 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.Fr/8
Title:Ein eidgenössisches Schiedsgericht erläutert die im Streit zwischen dem Bischof von Konstanz und dem Rat der Stadt Bischofszell gefällten Sprüche zur Pfarreipfründe, zur Schulmeisterei, zum Kirchhof und zur Stadtgerichtsbarkeit
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Rechtsakt-Typ:Urteilserläuterung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):6/18/1537
Ausstellungsdatum:an Mentag nach sant Vits und sant Modestus tag
Aussteller:Mansuetus Zumbrunnen, eidg. Landvogt im Ober- und Niederthurgau, Obmann des Schiedsgerichts, und die genannten Zusätzer
Adressat:Bischof Johann (von Lupfen) bzw. Domdekan von Konstanz (als Bistumsverweser); Rat und Bürger der Stadt Bischofszell; Kollegiatstift St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Mansuetus Zumbrunnen, eidg. Landvogt im Ober- und Niederthurgau, ist im Streit zwischen Johann (von Lupfen), Bischof von Konstanz, und Rat und Bürgern von Bischofszell zum Obmann des Schiedsgerichts mit Hans Dolder, Schultheiss zu Luzern [Lucern], und Joseph Amberg [am Bärg], Landammann und Ritter zu Schwyz, als Beisässen [zůsätz] des Bischofs sowie Hans Edlibach, des Rats zu Zürich, und Hans Waldkirch [Waldkilch], Bürgermeister zu Schaffhausen [Schaffhusen], als Beisässen des Rats von Bischofszell berufen worden. Nachdem es deswegen zu verschiedenen Urteilssprüchen gekommen ist, erscheinen auf den Tag der Urkundenausstellung die vollmächtigen Anwälte des Domdekans, derzeit Verwalter des Bistums Konstanz, des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell sowie der Bürger und des Rats von Bischofszell in Baden vor dem Obmann und den Beisässen. Nach dem Studium der ergangenen Urteile und dem Plädieren [fürtrag] der Parteienvertreter erkennen Obmann und Beisässen:
1. Bezüglich der Nutzung der Pfarrpfründe zu Bischofszell und der Jahrzeiten soll es bei den zwei ergangenen Entscheiden [erkantnussen] bleiben. Weitere Erläuterung über diejenige des Landfriedens zu den Jahrzeiten hinaus sind unnötig.
2. Bezüglich der Schulmeisterei soll es beim ergangenen Entscheid bleiben, mit der Erläuterung, dass der Schulmeister der Chorherren das "schulmaistery hus" besitzen soll, dieses aber eingeschätzt [angeschlagen] werden und dem Schulmeister der Stadt "von dem gelt, umb das es angeschlagen wirt, sin gepürende antzal der nutzung gevolgen" solle. Die 16 Gulden, die von Bischofszell einem Schulmeister gegeben werden, sollen hälftig geteilt werden.
3. Bezüglich des Kirchhofs, der zum Stift gehört, wird bestimmt, dass der Zins für die (Zeug-) Walze, die auf den Kirchhof gesetzt wurde [der zins, so von der mangi wegen, die uff den kilchhof gesezt ist], ganz dem Stift gehören [haimdienen und gedychen] soll.
4. Betreffend der Beschwerden, mit denen die Chorherren entgegen dem Wortlaut des 1. Artikels der genannten Urkunden belastet werden könnten, so soll es bei diesem 1. Artikel bleiben - mit der Erläuterung, dass die Chorherren denen von Bischofszell nicht weiter "zu recht ston" sollen als um Schuld und Gegenschulden [widerschulden], die bei ihnen aufgelaufen sind, soweit ihre Personen betroffen sind.
5. Betreffend Heinrich Landolts Hof soll es bei der ausgesprochenen "erkantnus" bleiben, und die Parteien sollen sich deshalb gütlich miteinander vergleichen.
6. Betreffend der Klage der Bürger von Bischofszell, dass der Bischof von Konstanz ihre alten Stadtrechte [statt fryheiten] noch nicht bestätigt habe, stellen Domdekan und Kapitel von Konstanz schriftlich die Bestätigung in Aussicht.
Dorsualvermerk:(ältere Notizen:) Abschaid von Badenn betreff. Xfar, schulgúlt, kilchhoff etc.
Abscheit von Baaden, die pfarr, schulgült, kirch hoff betr. Auch dz die chorherren zu Bischofszell nit weiter zu recht stehen sollen, den umb schulten und widerschulten, so vill ihre persohnen belangen sol. 1537
(Notiz des 19. Jhs.:) Vorgelegen vor Bez. Gericht Bischofszell - d. 7. Septbr. 1846. Bez. Canzlei.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:22.3 x 33.0
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: die Aussteller (auch für die vier Zusätzer) mit seinem eigenen Siegel
Contains also:Wortgetreue Transkription in deutscher Kurrentschrift des 19. Jhs., vermutlich anlässlich der Einsichtnahme dieser Urkunde durch das Bezirksgericht Bischofszell von 1846 entstanden (vgl. Dorsualnotiz).
Kommentar des Staatsarchivs:Mansuetus Zumbrunnen (Uri) war eidg. Landvogt im Thurgau 1536-1538.
Bischof Johann von Lupfen starb am 08.05.1551. Sein Nachfolger auf dem Konstanzer Bischofssitz, Johannes von Weeze (Bischof 1538-1548), wurde am 09.04.1538 vom Domkapitel gewählt und erhielt am 14.07.1538 die päpstliche Admissio. Zwischen dem Tod des alten und der Wahl des neuen Bischofs wirkt Domdekan und Weihbischof Melchior Fattlin (der in der Urkunde das Bistum vertritt) als Bistumsverweser. Vgl. HS I/2.1, S. 389-398, und HS I/2.2, S. 515-517.
Zum Begriff "mangi": Laut Idiotikon Bd. 4, Sp. 328, eine Walze zum Glätten von Zeug.
Zum Begriff "widerschuld": Laut Idiotikon Bd. 8, Sp. 656, Gegenschuld.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <(teilw. abgerissen)>; FR; No. 8
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.8
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; Siegel wieder aufgebracht; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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