Ref. code: | 7'30, 23.Fr/7 |
Title: | Die VI Orte regeln die Weisungs- und Strafgewalt des Landvogts gegenüber straffälligen Adligen und die Busskompetenz der Gerichtsherren im Fall von nichtmalefizischen Delikten, die nur in obrigkeitlichen Mandaten mit Strafen belegt wurden |
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Rechtsakt-Typ: | eidg. Abschied |
Überlieferungsform: | Einzelabschrift |
Ausstellungsort: | Baden |
Creation date(s): | 8/24/1536 |
Ausstellungsdatum: | uff sant Barthalomeus des heiligen zwölfbotten tag |
Aussteller: | Ratsboten der VI in Baden versammelten eidg. Orte (Glarus fehlt) |
Adressat: | Gerichtsherren und Edelleute in der Grafschaft Thurgau |
Regest: | Vor den in Baden versammelten Ratsboten der VI eidg. Orte, nämlich von Zürich Hans Hab, des Rats, von Luzern [Lucern] Hans Golder, Schultheiss, von Uri [Ury] Josua von Beroldingen, Ritter und Landammann, von Schwyz [Schwitz] Joseph Amberg [am Berg], Landammann, von Unterwalden Hans Pündty, Säckelmeister und des Rats, und von Zug Gottfried [Götschy] z'Hag [Zhagg], des Rats, erscheinen als Anwälte der Gerichtsherren und Edelleute der Grafschaft Thurgau [Turgow] Wilhelm von Bayern [Beyern], Vogt zu Gottlieben, und Joachim von Rappenstein, genannt Mötteli, sesshaft zu Pfyn [Pfin] und eröffnen, dass vor einiger Zeit Landvogt Christoph von Sonnenberg [Christoffel Sunnenberg] dem Edelmann Christoph Giel von Gielsberg [Giellsperg] wegen etlicher unbezahlter Schulden zuerst bei 10 Gulden und hernach beim Eid geboten habe, diese zu begleichen. Giel habe dem Gebot nicht Folge geleistet, weil dem Adel noch nie beim Eid geboten worden sei. Die Gerichtsherren und Edelleute berufen sich auf den 12. Artikel im Vertrag von Anno 32 (16.01.1532), in dem festgelegt ist, dass die Landvögte niemandem höher als um 10 Gulden gebieten dürfen, und auf den 13. Artikel im Vertrag von Zürich von 1509 (20.07.1509), wo festgehalten wird, dass Bussen bis zu einem Pfund Pfennig den Gerichtsherren allein zustehen sollen und die Bussen über 10 Pfund Pfennig hälftig zwischen Landvogt und Gerichtsherr geteilt werden sollen. Da nun aber wegen den Feiertagen, tätlichen Streithändeln [zerhowen hosen], Zutrinken, Spielen, Schwören und anderen Sachen Mandate und Gebote erlassen worden sind, haben die Landvögte bei der Übertretung solcher Mandate und Gebote die Bussen selbst eingezogen, was dem oben genannten Vertrag widerspricht. Deshalb meinen die Gerichtsherren, dass die Eidgenossen das Büssen solcher Übertretungen wiederum ihnen überlassen sollten. Der Landvogt wendet dagegen schriftlich ein, es sei bisher im Thurgau Brauch gewesen, dass ein Landvogt zuerst mit zehn Gulden und danach mit dem Eid die Einhaltung der von ihm gefällten Urteile [was urtheilen ein landvogt geben] oder der vor ihm abgeschlossenen mündlichen Verträge [versprochen tedingen vor im beschëchen] habe gebieten können. Falls er den Edelleuten und Gerichtsherren nicht beim Eid gebieten dürfe, könnte sich "der arm gemein man" beklagen, er werde in dieser Hinsicht [in dissem endt] härter angefasst [hertter gehalten] als die Edelleute. Um sicherzustellen, dass die Edelleute, Gerichtsherren, aber auch die armen Leute und Untertanen in der Grafschaft Thurgau einem allgemeinen und gleichen Strafwesen unterworfen sind [ein gliche und gemeine execücion und straf habend], verständigen sich die Eidgenossen darauf, dass die Landvögte zur Beschirmung und Handhabung der vor ihnen gelobten Urteile und Verträge mit zehn Gulden gebieten dürfen. Wer immer sich solchem Gebot widersetzt, es sei ein Adliger oder ein Bauer [sy sigend vom adel oder der gepursamy], den soll der Landvogt gefangennehmen und in den Turm sperren, bis er seinen gelobten Sprüchen und Verträgen [thèdigen] Genüge getan hat. Was die bislang nicht festgelegten, aber bisher oder künftig in Mandaten traktierten Sachen wie Feiertage, Streithändel, (Glücks-) Spiele, Zutrinken, Schwören und andere nichtmalefizische Delikte betrifft, soll der Gerichtsherr, in dessen Gericht die Übertretungen begangen wurden, die Bussen einziehen und hälftig mit dem Landvogt teilen. Der genannte Vertrag von Zürich und alle anderen Verträge sollen weiter gelten und gehalten werden, und die Eidgenossen wie die Gerichtsherren und Edelleute sollen in ihren Herrschaftsrechten wie auch in ihren hergebrachten Niedergerichtsrechten geschützt bleiben. |
Dorsualvermerk: | Abschrifft eines abscheydts unnd erkanndtnus vonn den sechs ordten, anno 1536 ußgangen, des innhalts, das kein Lanndtvogt weder den grichtsherren noch underthonnen umb ureln, sprüch, verträg, schulden noch annder derglichen sachen nit bim eid pietten und dann ouch, das die grichtzherren alle sachen und unzuchten, was nit das melefitz belangt, mit minem lanndtvogt straffen söllen. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier, fadengeheftet |
Anzahl Blätter: | 4 |
Format B x H in cm: | 22.3 x 32.8 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Siegel nur angekündigt. Siegler: die Aussteller mit dem Siegel des Benedikt Schütz, des Rats der Stadt Bern, Landvogt zu Baden |
Kommentar des Staatsarchivs: | Die Abschrift stammt gemäss Schriftformen sicher noch aus dem zweiten Drittel des 16. Jahrhunderts, darf also als einigermassen zeitgenössisch gelten. Christoph von Sonnenberg (Luzern) war Landvogt im Thurgau 1534-1536. Zum Kontext vgl. den Kommentar von Doris Stöckly in RQ TG II, Nr. 98. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: ; Fr; No. 21 Pupikofersche Signatur (1848): Fr.7 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'22 |
Edition: | RQ TG II, Nr. 98 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; neu geheftet; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 8/24/1556 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=397152 |
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