7'30, 23.Fr/6 Die Chorherren lassen sich durch ein Transsumpt des Abschieds von Einsiedeln vom 03.05.1526 bestätigen, dass die im Vorjahr von den Eidgenossen bewilligten Erleichterungen bei den Feudalabgaben lediglich für ein Jahr galten und nunmehr wieder aufgehoben sind, 1526.06.21 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.Fr/6
Title:Die Chorherren lassen sich durch ein Transsumpt des Abschieds von Einsiedeln vom 03.05.1526 bestätigen, dass die im Vorjahr von den Eidgenossen bewilligten Erleichterungen bei den Feudalabgaben lediglich für ein Jahr galten und nunmehr wieder aufgehoben sind
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Rechtsakt-Typ:Bekräftigung eines eidg. Abschieds
Überlieferungsform:Transsumpt
Ausstellungsort:(Frauenfeld)
Creation date(s):6/21/1526
Ausstellungsdatum:uff Donstag vor sant Johanns des töüffers
Aussteller:Heinrich Wirz von Unterwalden, Landvogt und Landrichter im Ober- und Niederthurgau
Adressat:Chorherren des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell
Regest:Vor Heinrich Wirz von Unterwalden, Landvogt und Landrichter im Ober- und Niederthurgau, erscheint Jodok [Joß] Rutz als Vertreter der Chorherren des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell und eröffnet, dass von den Eidgenossen vor einem Jahr ein Abschied ergangen ist, in welchem den Thurgauer Untertanen [gemainer landtschafft im Thurgöw] in etlichen Teilen für ein Jahr Nachlass von Verpflichtungen gegenüber den Gotteshäusern und den geistlichen und weltlichen Gerichtsherren gewährt wurde. Danach aber ist von den Eidgenossen zu Einsiedeln [Ainsidlen] ein Abschied ausgegangen, der verlangt, dass die Untertanen ihren Herren wiederum Zins, grossen und kleinen Zehnten, Fall, Lass und andere Schuldigkeiten zu entrichten haben. Wirz inseriert darauf den Text des vor ihm liegenden besiegelten Abschiedes:
"Wir von stetten und lendern der nün orten der Eydgnoschafft rät und sandbotten allhie zů Einsidlen versampt ... und mit des frommen, fürsichtigen, wysen Martis in der Matt, landtammans zů Switz insigell in unser aller nammen besiglen lassen am dritten tag des manotz Meyen, im jar nach Cristus gepurt fünffzechenhundert zwentzig und im sechsten jare."
(Edition des Abschieds vom 03.05.1526 in RQ TG II, Nr. 83)
Darauf bittet Rutz den Landvogt, ihm mit seinem Siegel zu Handen des Stifts ein glaubwürdiges [glauplich] Vidimus oder Transsumpt auszustellen, damit Chorherren und Gotteshaus St. Pelagii dieses allenthalben, wo die Notwendigkeit es erfordert, einsetzen und verwenden können. Da die Eidgenossen dem Landvogt zuvor [hievor] zu Baden an der Jahrrechnungstagung anlässlich der Übergabe des Amtes der Landvogtei Thurgau den Befehl dazu erteilt haben, gibt er den Chorherren dieses Vidimus in der Form, wie wenn sie den Abschied als Original hätten, damit sie damit ihr Recht in Stadt und Land durchsetzen können.
Dorsualvermerk:(Ältere Notiz durch Wasserschaden teilweise unkenntlich:) Abschaid erlangt ... betreffent zinß und zechend.
(Jüngere Notiz stark verblasst:) Abscheid der 9 orthen zu Einsidlen, gibt in, das die ... in nidern grichten ... zinß, zehnten, groß- und cleinen, fähll, erschätz ...
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:55.5 x 27.2 + 5.2 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (28 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Mit dem vidimierten Abschied bekräftigen die Eidgenossen, dass die am 31.05.1525 gemachten Zugeständnisse an die Untertanen der Landgrafschaft nur für ein Jahr Gültigkeit hatten und die geistlichen und weltlichen Herren fortan wieder sämtliche überkommenen Abgaben einfordern dürfen. Diese erworbenen Rechte und Gerechtigkeiten der Gotteshäuser und Gerichtsherren, namentlich Zins, grosser und kleiner Zehnten, Fall, Lass, Ehrschatz und Fasnachtshühner, werden ausdrücklich bestätigt, und die Gerichtsherren werden lediglich ermahnt, den "armen lüten" in gewissen Fällen, namentlich beim Lass und Erschatz, entgegenzukommen [bescheidenlich faren].
Zur Vorgeschichte und zu diesem Abschied vgl. den Kommentar von Doris Stöckly in RQ TG II, Nr. 80 und Nr. 83.
Heinrich Wirz von Obwalden war Landvogt 1526-1528. Diese Urkunde belegt, dass der Amtswechsel mit der Amtsübergabe an den neuen Landvogt jeweils an der Jahrrechnungstagsatzung im Frühsommer stattfand.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri 47; ; FR; 51
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.6
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 530
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Edition:RQ TG II, Nr. 83 (nur inserierter Abschied)
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022).
 

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