7'30, 18.18/3 Im Streit zwischen der Gemeinde Bürglen und dem Stift Bischofszell erkennen die VII Orte, dass die Gemeinde Bürglen den Zehnten bis zum Erweis ihrer Rechtsposition in der bisherigen Form zu leisten hat, 1568.07.06 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 18.18/3
Title:Im Streit zwischen der Gemeinde Bürglen und dem Stift Bischofszell erkennen die VII Orte, dass die Gemeinde Bürglen den Zehnten bis zum Erweis ihrer Rechtsposition in der bisherigen Form zu leisten hat
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Rechtsakt-Typ:eidg. Abschied
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:(Baden)
Creation date(s):7/6/1568
Aussteller:Räte und Sendboten der VII eidg. Orte
Adressat:Gemeinde zu Bürglen; Propst und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell
Regest:Räte und Sendboten der VII eidg. Orte, nämlich von Zürich Bernhard von Cham [Chaam], Bürgermeister, und Hans Kambli, Statthalter, von Luzern Hans Ulrich Heiserli, Schultheiss, von Uri Peter von Pro, Landammann, von Schwyz Christof Schorno, Ritter, Landammann und Bannerherr, von Unterwalden Hans Waser [Waaser], Ritter, alt Landammann und Bannerherr, von Zug Wolfgang Brandenberg, Baumeister und des Rats, und von Glarus Paulus Schuler, Landammann, auf den Tag der Jahrrechnung zu Baden im Aargau versammelt, urkunden: Es haben sich Streit und Misshelligkeit [span und irtung] zwischen der Gemeinde zu Bürglen in der Landgrafschaft Thurgau und Propst und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell ergeben wegen des kleinen und grossen Zehnten zu Bürglen. Die Anwälte der Gemeinde Konrad Keller, Alexander Brunnhofer [Brunnhoffer] und Hans Buob Hohl [Holl] machen geltend, dass die VII Orte 1566 auf der Tagsatzung in Baden der Gemeinde in einer Erkenntnis bestimmt haben, die Gemeinde habe durch Leute oder Urkunden [lüth oder brieff] darzulegen, dass sie zu einer gesetzten Gült und nicht zu einem Zehnten verpflichtet seien. Daraufhin ist im Beisein von zwei Ratsboten aus zwei Orten, die dafür nach Bürglen geritten sind, bei alten und ehrenwerten Leuten Kundschaft aufgenommen worden, und so begehren nun die Anwälte der Gemeinde, dass auf der Grundlage dieser Kundschaft erwiesen werde, dass sie den Zehnten nicht schuldig seien, sondern dass dieser zu einer gesetzten Gült geschlagen werde und sie diesen nicht als Zehnten, sondern als Zins zu bezahlen haben. Dagegen wenden die Stiftsherren, vertreten durch den Kustos Beat Blarer und Stiftsamtmann Johann Christoph Mörikofer [Mörikhoffer], ein, es möge sein, dass mit der Gemeinde Bürglen ein Vertrag gemacht worden sei, wonach der Zehnten nicht in Garben sondern als eine bestimmte Geldsumme zu leisten sei, aber diesem Vertrag sei nie nachgelebt worden, weshalb beim Stift eine ansehnliche Geldsumme aus diesem Zehnten ausstehend sei. Die Gemeinde habe durch Urkunden zu beweisen, dass der Zehnten in eine gesetzte Gült und einen ewigen Zins umgewandelt worden sei. Die Eidgenossen erkennen zu Recht: Es ist nicht erwiesen worden, dass der Zehnten zu Bürglen in eine gesetzte Gült und einen ewigen Zins umgewandelt worden ist, weshalb es bei dem eidgenössischen Abschied von 1566 in dieser Sache bleiben soll. Die von Bürglen haben bis zum Erweis ihrer Ansicht durch Zeugen oder Urkunden [dur lüth oder brieff] auf allen Gütern, welche nicht zehntfrei sind, dem Stift St. Pelagii den geschuldeten kleinen und grossen Zehnten zu leisten.
Dorsualvermerk:Abschrift der abscheyden vonn wegen des zehenndens zu Bürglen anno 1568.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:20.9 x 33.7
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel nur angezeigt. Siegler: die Aussteller mit dem Siegel ihres Landvogts Simon Wurstenberger, des Rats der Stadt Bern
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <6>; No. 22 Berg; Bü ad No. 6.
Pupikofersche Signatur (1848): XVIII.1568
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'17
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2022).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:7/6/1588
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=371322
 

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