7'30, 18.18/4 Im Streit zwischen vier Bürgler Bauern und dem Stift Bischofszell erkennen die VII Orte, dass der Zehnten in Bürglen von allen Gütern zu leisten ist, von denen nicht der Nachweis erbracht wird, dass sie zehntfrei sind, 1569.06.27 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 18.18/4
Title:Im Streit zwischen vier Bürgler Bauern und dem Stift Bischofszell erkennen die VII Orte, dass der Zehnten in Bürglen von allen Gütern zu leisten ist, von denen nicht der Nachweis erbracht wird, dass sie zehntfrei sind
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Rechtsakt-Typ:eidg. Abschied
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:(Baden)
Creation date(s):6/27/1569
Aussteller:Räte und Sendboten der VII eidg. Orte
Adressat:Gemeinde zu Bürglen; Propst und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell
Regest:Räte und Sendboten der VII eidg. Orte, nämlich von Zürich Bernhard von Cham [Chaam], Bürgermeister, und Hans Kambli [Kamblin], Statthalter und des Rats, von Luzern Niklaus am Lee, alt Schultheiss, und Sebastian Fehr [Feer], des Rats, von Uri Jakob Arnold [Arnolt], Landammann, von Schwyz Christof Schorno, Ritter, Landammann und Bannerherr, von Unterwalden Niklaus von Füe [Flü], Landammann ob dem Wald, von Zug Hieronymus Heinrich, des Rats, und von Glarus Paulus Schuler, Landammann, auf den Tag der Jahrrechnung zu Baden im Aargau versammelt, urteilen im Streit zwischen dem Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell, seinem Kustos Beat Blarer von Wartensee und seinem Amtmann Christof Mörikofer [Mörikoffer] (als Kläger) zum einen, Jakob Erhart und Vinzenz Giger von Bürglen zum zweiten und den Gebrüdern Alexander und Hans Brunhofer [Brunhoffer] von Bürglen zum dritten Teil (als Beklagte) um den kleinen und grossen Zehnten in Korn, der dem Stift von den genannten Bauern von Bürglen mit der Begründung vorenthalten wird, es sei ab ihren Gütern noch nie ein solcher Zehnten nach Bischofszell entrichtet worden. Die Eidgenossen erkennen in ihrem Urteil: Es soll bei von den VII Orten in dieser Sache 1566 und 1568 ausgegangenen Urkunden bleiben, und Jakob Erhart, Vinzenz Giger und die Gebrüder Brunhofer von Bürglen sollen verpflichtet bleiben, den Zehnten zu geben (gleich wie ihn der Gerichtsherr von Landenberg von anderen seiner Güter gemäss vorliegenden Urkunden zu leisten hat). Es sei denn, die Beklagten könnten mit Brief und Siegel oder durch unparteiische ehrliche Kundschaft beweisen [darbringen], dass ihre Güter zehntfrei sind.
Dorsualvermerk:Vonn herren eydtgnossen ußbracht, das die von Bürglen den korn zehenden uffzuestellen schuldig. 1569
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:20.9 x 33.7
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel nur angezeigt. Siegler: die Aussteller mit dem Siegel ihres Landvogts zu Baden Konrad Escher [Äscher], des Rats der Stadt Zürich
Kommentar des Staatsarchivs:Abschrift von der gleichen Hand, welche die Kopie des Abschieds StATG 7'30, 18.18/3 angefertigt hat.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <9>; Bürglen
Pupikofersche Signatur (1848): XVIII.1569
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'17
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Trockengereinigt (2022).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:6/27/1589
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=371651
 

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