7'30, 17.19/2 Schiedspruch um die Pflichten des Kollegiatstifts einerseits und des Gerichtsherrn von Berg andererseits um die Bestallung des Priesters der Filialkirche von Berg, 1571.05.16 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 17.19/2
Title:Schiedspruch um die Pflichten des Kollegiatstifts einerseits und des Gerichtsherrn von Berg andererseits um die Bestallung des Priesters der Filialkirche von Berg
Preview:
  • 1
  • 2
    
Rechtsakt-Typ:Schiedspruch
Überlieferungsform:Notiz
Creation date(s):5/16/1571
Aussteller:Jakob Zimmermann, Schultheiss und des Rats zu Wil, als Obmann, Christoph Blarer von Wartensee, Wolf von Bernhausen zu Hagenwil, Hans Rudolf Seiler, des Rats von Wil, und Joseph Bockstorf, Vogt zu Weinfelden, als Beisässen
Adressat:Allwig Ryff, genannt Welter von Blidegg, Gerichtsherr zu Berg; Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell
Regest:Ein Schiedsgericht unter Jakob Zimmermann [Zimerman], Schultheiss und des Rats zu Wil [Wyl], als Obmann, Christoph Blarer von Wartensee [Blarrer von Warttennsee], Wolf von Bernhausen zu Hagenwil [Bernnhußenn zu Hagenwylenn], Hans Rudolf Seiler [Sailler], des Rats von Wil, und Joseph Bockstorf [Bockhstorf], Vogt zu Weinfelden, als Beisässen fällt im Streit zwischen Allwig Ryff [Reiff], genannt Welter [Wellther] von Blidegg [Blydegkh], zu Berg einerseits und Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell andererseits um die Pfründe der Filialkirche Berg einen gütlichen Spruch:
1. Propst und Kapitel des Stifts sind zu Recht die Kollatoren des Pfründleins [pfrundllis] zu Berg. Sie sollen aber dem Junker zu Berg einen Priester in das Priesterhaus zu Berg setzen. Dieser soll die Kirche von Berg und auch die neue Kirche [die khilchenn zu Berg unnd auch die newen khilchenn] einen Tag in der Woche, der ihm bestimmt wird, nach dem Brauch der Kirche und des Bistums, aber den Rechten der Pfarrei Sulgen unnachteilig, versehen. Der Gerichtsherr soll als Kastvogt für die Besitzstandwahrung des Pfründleins sorgen. Der Priester soll die Untertanen seines Glaubens mit allen Sakramenten, Predigten und Zeremonien versehen.
2. Betreffend die Ansprüche des Stifts auf den kleinen Zehnten des gemeinen Mannes soll sich der Gerichtsherr unparteiisch verhalten. Die herrschaftlichen Güter des Junkers sind vom Kleinen Zehnten befreit.
3. Weil das Pfrundhaus so vernachlässigt wurde [in grossen abganng khomenn], dass darin kein Priester wohnen kann, sollen die Stiftsherren10 fl. und der Gerichtsherr 10 fl. an dessen Bau beitragen.
Dorsualvermerk:Des pfründlins zů Berg betreffende. 1571.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:22.2 x 32.0
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:fehlen und sind im Text nicht angezeigt
Kommentar des Staatsarchivs:Formal erscheint diese Notiz wie ein wörtlicher Auszug aus der Originalurkunde unter Weglassung von Formularelementen. Von der Schrift her könnte sie ungefähr zeitgleich entstanden sein.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XIX.1571
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'16
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2021).
Digitalisat:2022
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
 

Usage

End of term of protection:5/16/1591
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=357298
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries