Ref. code: | 7'30, 17.19/2 |
Title: | Schiedspruch um die Pflichten des Kollegiatstifts einerseits und des Gerichtsherrn von Berg andererseits um die Bestallung des Priesters der Filialkirche von Berg |
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Rechtsakt-Typ: | Schiedspruch |
Überlieferungsform: | Notiz |
Creation date(s): | 5/16/1571 |
Aussteller: | Jakob Zimmermann, Schultheiss und des Rats zu Wil, als Obmann, Christoph Blarer von Wartensee, Wolf von Bernhausen zu Hagenwil, Hans Rudolf Seiler, des Rats von Wil, und Joseph Bockstorf, Vogt zu Weinfelden, als Beisässen |
Adressat: | Allwig Ryff, genannt Welter von Blidegg, Gerichtsherr zu Berg; Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell |
Regest: | Ein Schiedsgericht unter Jakob Zimmermann [Zimerman], Schultheiss und des Rats zu Wil [Wyl], als Obmann, Christoph Blarer von Wartensee [Blarrer von Warttennsee], Wolf von Bernhausen zu Hagenwil [Bernnhußenn zu Hagenwylenn], Hans Rudolf Seiler [Sailler], des Rats von Wil, und Joseph Bockstorf [Bockhstorf], Vogt zu Weinfelden, als Beisässen fällt im Streit zwischen Allwig Ryff [Reiff], genannt Welter [Wellther] von Blidegg [Blydegkh], zu Berg einerseits und Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell andererseits um die Pfründe der Filialkirche Berg einen gütlichen Spruch: 1. Propst und Kapitel des Stifts sind zu Recht die Kollatoren des Pfründleins [pfrundllis] zu Berg. Sie sollen aber dem Junker zu Berg einen Priester in das Priesterhaus zu Berg setzen. Dieser soll die Kirche von Berg und auch die neue Kirche [die khilchenn zu Berg unnd auch die newen khilchenn] einen Tag in der Woche, der ihm bestimmt wird, nach dem Brauch der Kirche und des Bistums, aber den Rechten der Pfarrei Sulgen unnachteilig, versehen. Der Gerichtsherr soll als Kastvogt für die Besitzstandwahrung des Pfründleins sorgen. Der Priester soll die Untertanen seines Glaubens mit allen Sakramenten, Predigten und Zeremonien versehen. 2. Betreffend die Ansprüche des Stifts auf den kleinen Zehnten des gemeinen Mannes soll sich der Gerichtsherr unparteiisch verhalten. Die herrschaftlichen Güter des Junkers sind vom Kleinen Zehnten befreit. 3. Weil das Pfrundhaus so vernachlässigt wurde [in grossen abganng khomenn], dass darin kein Priester wohnen kann, sollen die Stiftsherren10 fl. und der Gerichtsherr 10 fl. an dessen Bau beitragen. |
Dorsualvermerk: | Des pfründlins zů Berg betreffende. 1571. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 22.2 x 32.0 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | fehlen und sind im Text nicht angezeigt |
Kommentar des Staatsarchivs: | Formal erscheint diese Notiz wie ein wörtlicher Auszug aus der Originalurkunde unter Weglassung von Formularelementen. Von der Schrift her könnte sie ungefähr zeitgleich entstanden sein. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: - Pupikofersche Signatur (1848): XIX.1571 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'16 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2021). |
Digitalisat: | 2022 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 5/16/1591 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=357298 |
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