7'30, 17.Bg/24 Die Tagsatzung entscheidet in einer Appellationssache, dass das Kollegiatstift Bischofszell nicht verpflichtet ist, den Prädikanten zu Berg zu besolden, 1589.07.03 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 17.Bg/24
Title:Die Tagsatzung entscheidet in einer Appellationssache, dass das Kollegiatstift Bischofszell nicht verpflichtet ist, den Prädikanten zu Berg zu besolden
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Rechtsakt-Typ:eidg. Abschied; Appellationsentscheid
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):7/3/1589
Aussteller:Räte und Sendboten der VII eidg. Orte, nämlich von Zürich Kaspar Thomann, Bürgermeister, Hans Keller, Obmann und des Rats, von Luzern Heinrich Fleckenstein, Richter und Schultheiss, von Uri Hans Jakob Troger, Ritter und Landammann, von Schwyz Christof Schorno, Ritter, Landammann und Bannerherr, und Josef Kennel des Rats, von Unterwalden Melchior Lussi, Ritter und alt Landammann, von Zug Heinrich Elsinger des Rats und von Glarus Jost Tschudi, Landammann
Adressat:Johann Jakob Blarer von Wartensee, Domherr des Hochstifts Konstanz und Propst des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell, Heinrich Bridler, Stiftsamtmann, Jakob Werner Schriber als Vertreter des Gerichtsherrn Berchtold Brümsi von Berg (Appellanten); Abraham Schalk und Thomas Brenner als vollmächtige Anwälte von Gemeinde und Kirchgenossen zu Berg (Appellaten)
Regest:Die Räte und Sendboten der VII eidg. Orte, nämlich von Zürich Kaspar Thomann, Bürgermeister, Hans Keller, Obmann und des Rats, von Luzern Heinrich Fleckenstein [Fläckenstein], Richter und Schultheiss, von Uri Hans Jakob Troger, Ritter und Landammann, von Schwyz Christof Schorno, Ritter, Landammann und Bannerherr, und Josef Kennel des Rats, von Unterwalden Melchior Lussi, Ritter und alt Landammann, von Zug Heinrich Elsinger des Rats, von Glarus Jost Tschudi, Landammann, befassen sich an ihrer Jahrrechnungstagung in Baden mit dem Streit zwischen Johann Jakob Blarer von Wartensee, Domherr des Hochstifts Konstanz und Propst des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell, und Heinrich Bridler, Stiftsamtmann daselbst, sowie Jakob Werner Schriber als Vertreter des Gerichtsherrn Berchtold Brümsi [Bremsi] von Berg einerseits, sowie Abraham Schalk [Schalckh] und Thomas Brenner als vollmächtige Anwälte von Gemeinde und Kirchgenossen von Berg um das schon länger zurückliegende Ansinnen der Gemeinde Berg, das Stift habe ihr einen Prädikanten zu besolden. Das Stift stützt sich auf die Urkunden und Abschiede von 1530 und 1559 und macht geltend, der Vertrag zwischen Propst Kyd und dem der evangelischen Konfession anhängenden Gerichtsherrn Jörg Ulstatt [Ulenstett] von 1563 sei damals zustande gekommen, weil Kyd dem Gerichtsherr "vil schuldig gewässen". Das Stift habe diesen Vertrag eingehalten und den Prädikanten für die allsonntäglichen Predigtgottesdienste in Berg bezahlt, so lange der Ulstatt die Herrschaft innegehabt habe. Nach dem Übergang der Herrschaft in die Hände von Berchtold Brümsi von Altenklingen habe dieser jedoch statt des Prädikanten einen Priester begehrt und nun habe das Stift diesem die 10 Gulden an die Besoldung bezahlt. Das Stift meint, der Vertrag mit Gerichtsherr Ulstett sei mit dessen Wegzug von Berg erloschen, und es begehrt, wieder auf zum Entscheid von Landvogt Gallati von 1559 zurückzukommen. Die Anwälte der Gemeinde Berg betonen, dass bisher an die 500 Kirchgenossen zu dem Prädikanten in die Kirche gekommen seien und der Gerichtsherr ihnen deshalb "billich" einen Prädikanten zugestehen müsse, zumal sie der Vertrag von 1563 70 Gulden koste und es ihnen nach Sulgen zu weit [zu feer] sei. Zudem bezöge das Stift genug aus den Kirchgemeinden Sulgen und Berg, um die Kosten zu tragen. Die Räte und Sendboten urteilen, dass Hans Kambli [Kamblin], des Rats von Zürich und Landvogt im Thurgau, in dieser Sache mit seinem Urteil übel gesprochen und das Stift zu Bischofszell recht dagegen appelliert habe. Es soll gänzlich bei den Verträgen und Abschieden von 1530 und 1559, die 1563 "befestiget" worden seien, bleiben.
Dorsualvermerk:Ain abschid, daß ain Stifft nicht schuldig sey ain praedicanten zuo Berg zuo besolden.
Anno sal. 1589
(spätere Bleistiftnotiz:) NB retorsio a pari, wider Sulg., idem petenti(bus).
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:66.0 x 28.0 + 7.6 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (32 mm) in Wachspfanne (46 mm) eingelassen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Christoffel Imhof [Im Hoff], des Rats zu Uri und Landvogt zu Baden
Kommentar des Staatsarchivs:Das Appellationsurteil erster Instanz von Landvogt Hans Kambli (Landvogt im Thurgau 1588-1590), das in diesem eidg. Abschied angesprochen wird, ist im Stiftarchiv offensichtlich nicht aufbewahrt worden. Die Kirchgenossen von Berg sehen sich durch diesen Entscheid der VII eidg. Orte wieder auf den Zustand vor dem Vertrag zwischen Propst Kyd und dem Gerichtsherr von Berg zurückgeworfen. Dass der Vertrag von 1563 im vorliegenden Appellationsurteil trotzdem auch zu den Rechtsgrundlagen des Urteils gezählt wird, ist die paradoxe Konsequenz einer Rechtspraxis, die urkundlich vorliegende ältere Rechtstexte immer per se übernehmen und bekräftigen muss, auch wenn sich diese in ihrer Substanz widersprechen.
Georg von Ulstatt aus Augsburg war - als einziger Protestant in der Reihe der Gerichtsherren von Berg - von 1575 bis 1582 Inhaber der Gerichtsherrlichkeit von Berg (vgl. Giger, Gerichtsherren, S. 80).
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <[Rasur]>; No 35 [gestrichen]; Lit. e
Pupikofersche Signatur (1848): Bg 24
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 735
Zettelrepertorium (1937): 7'30'16
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2021).
Digitalisat:2022
Copyright, Reproduktionsbestimmungen:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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