7'30, 17.Bg/23 Kompromissurteil im Streit zwischen Kollegiatstift und Gemeinde Berg um die Ausgestaltung und Finanzierung der Prädikatur in Berg, 1575.05.20 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 17.Bg/23
Title:Kompromissurteil im Streit zwischen Kollegiatstift und Gemeinde Berg um die Ausgestaltung und Finanzierung der Prädikatur in Berg
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Rechtsakt-Typ:Urteil
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:(Frauenfeld)
Creation date(s):5/20/1575
Ausstellungsdatum:auf Frytag vor dem heiligen Pfingstag
Aussteller:Heinrich Thomann des Rats von Zürich und eidg. Landvogt sowie Obmann
Adressat:Propst und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii; Jörg Ulstatt, Gerichtsherr von Berg
Regest:Heinrich Thomann des Rats von Zürich und eidg. Landvogt sowie gemeiner Obmann (des Schiedsgerichts) mit Heinrich Haag [Hagg], Vogt der Stadt Konstanz in der Vogtei Eggen, Jakob Epper, Ammann zu Birwinken [Birwinggen], und mit einem Urteilsprecher des Landgerichts zu Frauenfeld als Beisässen [zusetz] des Jörg Ulstatt [Ulstätt], Gerichtsherr zu Berg, sowie mit Ulrich Locher, Landschreiber, Joachim Jonne genannt Rüpplin [Rüeply], Reichenauischer Amtmann und beide Bürger von Frauenfeld als erbetene Beisässen [zusätz] von Hieronymus Kyd, Propst, und Joachim Stäbinger, Chorherr des Stifts St. Pelagii und jetzt Pfarrer zu Weinfelden, im Namen der Kapitelherren von Bischofszell urteilen im Streit zwischen Jörg Ulstatt einerseits und Propst und Chorherren zu Bischofszell andererseits.
Weil Ulstatt vor einiger Zeit den Sitz und die Herrschaft Berg käuflicher Weise an sich gebracht hat und seitdem dort wohnt und residiert, hat er erfahren, dass die Untertanen und Kirchgenossen zu Berg mit einem Seelsorger übel versehen sind. Er hat darum Propst und Kapitel zu Bischofszell als Kollatoren der Pfründe zu Berg gebeten, von ihrem "hüpschen nutz und inkomen" von Berg einen Prädikanten zu bestellen, zumal "sonsten wenig unnd schier gar niemadts" nach einem Messpriester fragt. Auf diese Bitte hat er im Stift guten Bescheid gekriegt, wofür er sich ausdrücklich bedankt. Man ist übereingekommen, die Sache vor Obmann und Beisitzer zu bringen.
Die Vertreter des Stifts vernehmen gerne, dass der Gerichtsherr von Berg sie für die Kollatoren und Lehensherren der Filiale [des filial pfrüendtlis] zu Berg hält. Aufgrund der Dotation sind sie allzeit geneigt, in Berg einen Priester zu unterhalten. Einen Prädikanten aufzustellen und zu erhalten, ist aber nicht ihre Pflicht, wie ihnen in eidg. Abschieden bestätigt worden ist. Sollten die Kirchgenossen auf eigene Kosten einen Prädikanten unterhalten, wird das Stift dies akzeptieren [gunnen und geschächen lassen].
Beide Parteien versprechen, den Streit in die Hände des Schiedsgerichts zu legen und dessen Spruch anzunehmen.
Der Landvogt entscheidet als Obmann im Namen aller Gerichtsbeisässen: Es soll in dieser Sache bei den vorausgegangenen Urteilen, Verträgen und eidg. Abschieden bleiben. Zur Versorgung der Kirchgenossen von Berg soll das Stift den Prädikanten von Sulgen anhalten, alle Sonntage und gebannten Feiertage "die von Berg" mit morgendlichen Predigten, christlichen Gottesdiensten und Bräuchen gemäss ihrer Religion und dem Landfrieden zu versehen. Zur Erfüllung dieser Pflichten des Prädikanten von Sulgen sollen die Stiftsherren von Bischofszell zu dem jährlichen Einkommen der Pfründe von Sulgen noch 10 Gulden, der Gerichtsherr von Berg 5 Gulden und die Kirche von Berg jährlich 15 Gulden bezahlen.
Dorsualvermerk:(Zeitgleiche Notiz:) Coppey des vertrags brieffs des predicanndten zu Berg. 1975.
(Nachtrag 18. Jh.:) Von landvogt Heinrich Thoman, des raths zu Zürich.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet.
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:20.8 x 33.9
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel nur angekündigt. Siegler: Der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Mit Georg Ulstatt von Augsburg war zwischen 1575 und 1582 das einzige Mal in der Geschichte der Gerichtsherrschaft Berg ein Protestant Gerichtsherr. Der vorliegende Kompromissspruch, der (auch dank finanzieller Beteiligung des Gerichtsherrn) den Anliegen der evangelischen Gemeinde Berg wenigstens teilweise entgegenkommt, scheint auf seine Initiative zustande gekommen zu sein. Vgl. Giger, Gerichtsherren, TB 130/1993, S. 80.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 51; No. 25; No 10e; Be [allle Signaturen ausser 51 gestrichen]
Pupikofersche Signatur (1848): Bg 23
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'16
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2021).
Digitalisat:2022
Copyright, Reproduktionsbestimmungen:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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