7'30, 24.SP/2a Der Bischof von Konstanz gibt den im Gottshaus sitzenden Leuten des St.-Pelagius-Stifts Satzungen zur Wahrung des Friedens und zur Regelung des Zusammenlebens, 1472.09.07 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 24.SP/2a
Title:Der Bischof von Konstanz gibt den im Gottshaus sitzenden Leuten des St.-Pelagius-Stifts Satzungen zur Wahrung des Friedens und zur Regelung des Zusammenlebens
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
    
Rechtsakt-Typ:Rechtssetzung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Konstanz)
Creation date(s):9/7/1472
Ausstellungsdatum:uff Unser Lieben Frowen onbent, als sie geboren ist
Aussteller:Hermann (von Breitenlandenberg), Bischof von Konstanz
Adressat:die im Gottshaus sitzenden St.-Pelagius-Leute; Propst und Kapitel des Stifts in Bischofszell
Regest:Hermann (von Breitenlandenberg), Bischof von Konstanz, gibt angesichts der im Gottshaus herrschenden Rechtsverwilderung den in dieser Gegend [gegne] sitzenden St.-Pelagius-Leuten mit Wissen und Einverständnis von Propst und Kapitel des Stifts in Bischofszell, denen die Grundherrschafts- und die (Nieder-) Gerichtsrechte im Ort [ennd], genannt Gottshaus [Gotzhus], zustehen, eine Ordnung und Satzung (in 35 Artikeln):
- Wer die gebannten Zäune seiner Nachbarn in Feld und Wald missachtet [úberfert], verfällt dem Gebot des Bischofs und dem von Propst und Kapitel des Stifts zu Bischofszell;
- Bei Uneinigkeit und Zwietracht im Gottshaus soll jeder - Frau oder Mann - den Frieden anbieten [frid bieten]. Wer sich weigert, den Frieden anzubieten, soll ergriffen und unter Eid zur Einhaltung des Friedens gezwungen werden. Wer das Anbieten des Friedens durch den Friedensbieter missachtet, soll ebenso bestraft werden wie Nachbarn, die sich in einem solchen Fall weigern, dem Friedbieter beizustehen.
- Die Busse für unfriedsame und streitsüchtige Leute ("fridbott" genannt) soll 10 Pfund Pfennig sein.
- Wer das Recht in dem Gericht anruft - er sei Auswärtiger [gast] oder Ansässiger [insäss] - dem soll man zu seinem Recht verhelfen. Niemand soll unter Umgehung des Gerichts abgeführt werden, es sei denn er werde vom Vogt, von Propst und Kapitel des Stifts oder von dessen Amtleuten ergriffen. In diesem Fall sollen die Nachbarn dabei helfen und diese nicht daran hindern.
- Kein Auswärtiger [gast] soll im Gericht einen anderen Auswärtigen als Beistand nehmen.
- Wer Allmend-Land einzäunt, ist einer Busse von 1 Pfund Pfennig verfallen und soll das Land wieder frei geben.
- Wer das liegende Gut eines andern "anspricht" (Besitzansprüche erhebt) und dafür keine Rechte geltend machen kann, der muss 6 Pfund Pfennig Busse und dem zu Unrecht Angesprochenen 3 Pfund Pfennig bezahlen. Es sei denn, solche Ansprüche würden im Rahmen von Erbgängen erhoben.
- Wer den anderen böswillig einen Lügner nennt oder ihn sonst mit bösen Worten herabsetzt, muss 9 Schilling Pfennig Busse bezahlen, und wenn er eine Frau ist 5 Schilling Pfennig.
- Wer gegen einen anderen ein Messer zückt und weiter keinen Schaden anrichtet, wird mit 3 Pfund Pfennig gebüsst.
- Wer den andern böswillig mit der Faust schlägt oder sonstwie misshandelt, ohne dass dabei Blut fliesst, muss 1 Pfund Pfennig Busse und demjenigen, an dem er sich vergriffen hat, 3 Schilling Pfennig bezahlen. Wenn er ihn aber zu Boden streckt, muss er 10 Pfund Pfennig bezahlen und dem Kläger 3 Pfund Pfennig.
- Wer dem andern eine blutende Wunde zufügt, muss 6 Pfund Pfennig Busse und dem Opfer 3 Pfund Pfennig bezahlen.
- Wer (etwas) gegen einen andern wirft, so dass dieser umfällt, so beträgt die Busse 10 Pfund Pfennig von jedem Wurf. Fällt der andere nicht zu Boden, soll man nach dem Schaden richten. Desgleichen soll beim Schiessen verfahren werden.
- Wer den anderen mit bewaffneter Hand angreift, es aber unterlässt, ihn zu erstechen oder ihm Streiche zu versetzen, zahlt 3 Pfund Pfennig Busse und dem Angegriffenen 1 Pfund Pfennig. Fügt er ihm aber Schaden zu, soll man danach richten.
- Wer mit der Absicht, Streitende zu scheiden, mit gezückter Waffe dazuläuft und keinen Schaden tut, ist keiner Strafe verfallen.
- Nächtlicher Raub wird mit 10 Pfund Pfennig Busse bestraft.
- Ein verbaler Friedensbruch wird mit 12 Pfund Pfennig Busse bestraft.
- Ein tätlicher Friedensbruch mit 24 Pfund Pfennig Busse.
- Wer vor des andern Haus oder Unterkunft geht und diesen böswillig herausfordert, muss 10 Pfund Pfennig Busse bezahlen, und wenn es nachts geschieht, 20 Pfund Pfennig.
- Wer dem andern böswillig in dessen Haus oder Unterkunft nachläuft (= Hausfriedensbruch), bezahlt 25 Pfund Pfennig, geschieht es nachts, wird die Busse verdoppelt.
- Wer dem andern Gut wegnimmt, welches (gerichtlich) mit Haft belegt ist, ohne dass er dazu ermächtigt ist, wird mit 10 Pfund Pfennig gebüsst.
- Wer den andern mit seinem Vieh schädigt, muss 3 Schilling Pfennig Busse bezahlen und den angerichteten Schaden ersetzen nach den Erkenntnissen des Gerichts, falls dieser eingeklagt wird.
- Zu Zeiten, in denen es nötig ist, die Zäune [fatten] und Einfriedungen [fridheg] zu machen, soll ein Amtmann deren Erstellung (bzw. Wiederherstellung) mit der Androhung einer Busse von 3 Schilling Pfennig gebieten. Nach diesem Gebot soll der Amtmann mit zwei oder drei Nachbarn zum so Gemahnten ziehen und die Zäune besichtigen. Wenn sie dann nicht gemacht sind, ist der Gemahnte der Busse von 3 Schilling Pfennig schuldig. Wenn sie wieder nicht gemacht sind, soll der Ammann mit 6 Schilling Pfennig Busse gebieten und, falls sie nach erneuter Besichtigung wieder nicht gemacht sind, mit 9 Schilling. Werden die Zäune nach diesem Gebot gemacht, verfallen alle gebotenen Bussen, sind sie aber nach diesem Gebot wieder nicht gemacht, werden alle Bussen fällig - und das sind dann 18 Schilling Pfennig. Und der Ungehorsame soll seine Zäune danach trotzdem nicht minder gut machen.
- Wo Landstrassen zwischen Gütern verlaufen, sollen die Anstösser Wege und Strassen erstellen und wenn nötig ausbessern. Wer das nicht tut, muss den Schaden selbst tragen, der entsteht, wenn über seine Güter gefahren und dabei Frucht gebrochen wird. Wo aber Strassen durch Erdrutschgebiete führen, soll die Gemeinde helfen, die Wege zu machen.
- Wenn ein (Strassen-) Anstösser dem andern nicht helfen will, soll man ihm gebieten wie im Falle der Zäune.
- Wer einen Gottshaus-Mann des Stiftes zu Bischofszell tötet, soll 50 Pfund Pfennig Busse bezahlen und soll sich mit den Angehörigen [fründen] des Getöteten gerichtlich vergleichen.
- Wenn einer, der selbst kein Gottshaus-Mann ist, "in dem gericht" (gemeint ist: im Gerichtsbezirk) getötet wird, beträgt die Busse 25 Pfund Pfennig, und dazu soll sich der Totschläger auch mit den Angehörigen des Getöteten gerichtlich vergleichen.
- Wenn zwei miteinander gestritten, sich dann aber ohne Schaden und ohne Friedensgebot wieder getrennt haben, später jedoch erneut an einander geraten und Scheltworte benützen, beträgt die Busse 6 Pfund Pfennig.
- Wenn es nötig wird, soll man mit einer Bussandrohung von 3 Schilling Pfennig gebieten, die Schweine an die Ringe zu legen.
- Wird jemand einer Sache überführt, in der er seine Unschuld "gebotten" (= öffentlich bezeugt) hat, so beträgt die Busse 2 Pfund Pfennig und dazu noch 1 Pfund Pfennig für denjenigen, dem gegenüber er irrige Angaben gemacht hat.
- Wenn sich einer untersteht, den andern einer Sache zu beschuldigen, und er kann's nicht nachweisen, dann ist die Busse 2 Pfund Pfennig, und der Gegenpartei muss auch 1 Pfund Pfennig bezahlt werden.
- Wer zu Recht einer Busse verfällt, soll sie ohne Worte der Rechtfertigung [óne fürwort] ausrichten und am Gerichtsstab geloben, sie innerhalb von 8 Tagen zu bezahlen. Ist er aber der Meinung, er könne sie einem anderen anlasten, soll er dies versuchen.
- Wer Grundstücke eines andern bebaut oder (für sich) einzäunt oder Grenzmarken beseitigt, zahlt 10 Pfund Pfennig Busse.
- Wer die auf das eigene Gut gefallenen Früchte des Nachbarn [anreyß] gegen dessen Willen an sich nimmt, muss 5 Schilling Pfennig Busse bezahlen und dem Kläger den Schaden ersetzen.
- Wer gefälschte Masse oder Gewichte gebraucht oder Ähnliches desgleichen tut, zahlt für jeden einzelnen Vorfall 10 Pfund Pfennig.
- Es soll niemand zu keinen Zeiten eine "stubenthür" im Gottshaus ohne Erlaubnis des Vogts aufgeben. Wer aber dessen überführt wird, muss 10 Pfund Pfennig Busse bezahlen. (Das Wort "stubenthür" steht im Falz und ist mit seinen ersten beiden Buchstaben nicht lesbar. Dieser letzte Artikel fehlt in der Kopie von 7'30'77.)
Bischof Hermann ist mit dem Propst und dem Kapitel übereingekommen, die Buss-Einnahmen unter diesen drei Gewalten zu dritteln. Die Bussen werden vom Vogt eingezogen.
Dorsualvermerk:Iura von den bůßen im Gotzhuß.
Offnung.
Von den bußen. Gotzhaußer offnung.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:60.3 x 48.9 + 8.3 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Ehemals drei Wachssiegel an Pergamentstreifen angehängt. Der erste des Bischofs fehlt (ab), das rundovale Siegel (36 x 56 mm) des Propsts und das rundovale Siegel des Stiftskapitels (31 x 53 mm) sind noch vorhanden. Siegler: Der Aussteller und Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Kommentar des Staatsarchivs:Zur Offnung von Gottshaus siehe auch Menolfi, Hauptwil-Gottshaus, 2011, S. 30 f.
Vgl. den Abdruck einer Zürcher Abschrift der Offnung für die St.-Pelayen-Gotteshausleute von Sulgen, Rüthi und Mülibach in TB 1/1861, S. 27-38. An zwei Paragraphen dieser im Bischofszeller Stiftsarchiv nicht überlieferten Offnung erinnert der Stiftshörige Hans Vorster aus dem Gottshaus in einem Appellationsverfahren vor dem Bischof von Konstanz am 03.03.1468 (vgl. StATG 7'30, 27.12/9). In der damals gültigen und heute verlorenen Offnung der Gemeinde Gottshaus war auch das Erbrecht sowie Fall und Lass geregelt.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri [überklebt]; <2>; A 24; A
Pupikofersche Signatur (1848): SP 2a
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 266
Zettelrepertorium (1937): 7'30'23
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022).
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
  • DERIVAT_StATG_7-30__24-Sp___2a_00001.tif
  • DERIVAT_StATG_7-30__24-Sp___2a_00003.tif
  • DERIVAT_StATG_7-30__24-Sp___2a_00005.tif
 

Usage

End of term of protection:9/7/1492
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=347274
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries