7'30, 24.SP/1 Bischöfliche Schlichter regeln in einem Richtbrief die Rechte und Pflichten der Bauern auf den Gütern des Stifts im Gottshaus, 1438.08.04 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 24.SP/1
Title:Bischöfliche Schlichter regeln in einem Richtbrief die Rechte und Pflichten der Bauern auf den Gütern des Stifts im Gottshaus
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Rechtsakt-Typ:Streitschlichtung; Rechtsetzung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Bischofszell
Creation date(s):8/4/1438
Ausstellungsdatum:uff sant Oschwalds abent
Aussteller:Junker Hans und Friedrich von Hewen, Brüder des Bischofs von Konstanz, sowie Hans Anselm als bischöfliche Richter
Adressat:Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii; Bauern im Gottshaus
Regest:Zwischen Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii und den Eigenleuten des Stifts und anderen Leuten, die im Gottshaus Stiftsgüter bewirtschaften, herrschen Streit und Zwietracht. Die Bauern im Gottshaus sind der Meinung, die Güter, welche sie bewirtschafteten und nutzten, seien ihr Eigen, und die Zinsen davon gehörten ihren Herren vom Stiftskapitel, so dass sie diese Güter andern anbieten und veräussern und auch mit Holz und Feld verfahren könnten, wie es ihnen beliebe. Dagegen meinen die Kapitelherren, die genannten Güter im Gottshaus seien ihr Eigen, da ihre Kirche einst von einem Bischof mit Namen Salomon gegründet worden sei und deren Güter zur ursprünglichen Grundausstattung [widem] dieser Kirche gehöre. Die Gottshaus-Leute sollen diese Güter nach altem Herkommen innehaben, sie nicht verkommen lassen oder übernutzen, wie es speziell mit den Wäldern geschehen sei. Die Bauern im Gottshaus sollen ihre Güter nicht ohne Wissen und Billigung ihrer Herren verkaufen oder versetzen, und immer nur mit einer Fertigung vor ihrem Gericht. Weil dies vordem oft nicht geschehen ist, haben Chorherren und Kapitel unrechtmässig eine ganze Schuppose verloren und dazu auch noch Zinsen. Auf Anordnung des Konstanzer Bischofs Heinrich (von Hewen) sind dessen Brüder Friedrich und Hans von Hewen sowie Hans Anselm mit der Schlichtung des Falls betraut worden, haben darauf den Fall öffentlich untersucht und ihn folgendermassen geschlichtet:
- Die Leute im Gottshaus bekennen öffentlich für sich und ihre Nachkommen, dass die genannten Güter im Gottshaus das Eigen des St.-Pelagius-Stifts sind. Sie sollen diese Güter aber innehaben und nutzen nach altem Herkommen. Man soll sie bei der Nutzung ihrer Gütern ungehindert belassen und sie nicht mit zusätzlichen Zinsen belasten.
- Es ist auch öffentlich ausgehandelt [vertädinget], dass die genannten Gottshaus-Leute, oder wer auch diese Güter innehat oder bebaut, diese von nun an und ewiglich in guten Ehren und unverwüstlich halten sollen. Besonders die Eh-Hölzer, die zu diesen Gütern gehören, sollen nicht geschädigt werden. Wenn sie diese nutzen, dann nur zum Eigenbedarf, zum Bau ihrer Häuser und Gehöfte und nicht darüber hinaus.
- Weiter ist abgesprochen worden, dass die Kapitelherren das Recht haben, aus den genannten Hölzern im Gottshaus jederzeit Bauholz für den Nutzen des Kirchenbaus und des Stifts zu schlagen nach ihrem Bedarf [notturfft]. Niemand darf sie daran hindern.
- Wenn sich ein Mann oder eine Frau im Gottshaus verschuldet, so darf er oder sie die Güter verkaufen oder versetzen oder sonstwie in ihrem Stand verändern, jedoch nur mit einer Fertigung vor dem Gericht der Kapitelherren und vor deren Kellner [keller]. Falls es aber anders geschieht, soll es ohne Gültigkeit bleiben und den genannten Herren keinen Schaden bringen.
- Die Gottshaus-Leute haben auch das volle Recht, unter sich selbst Güter zu verkaufen nach ihrer Gewohnheit und ihrem Herkommen. Doch müssen solche Verkäufe stets vor den genannten Gerichten und vor ihrem Kellner vollzogen werden.
- Im Osterwald und im Bannwald dürfen die Gottshaus-Leute kein Holz hauen, es sei denn mit der Bewilligung ihrer Herren. Bei Widerhandlung können die Kapitelherren den Schuldigen gerichtlich belangen.
Dorsualvermerk:Richt brief der Gotzhus lüten und ains cappittels zů Byschoffz.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:35.9 x 30.6
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Zwei Wachssiegel (31 und 27 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Die beiden ausstellenden Junker von Hewen mit ihrem eigenen Siegel auch für Hans Anselm.
Kommentar des Staatsarchivs:Heinrich von Hewen, Bischof von Konstanz, 1436-1462, aus dem schwäbischen Freiherrengeschlecht mit der Stammburg Hohenhewen bei Engen. Dessen hier erwähnte (jüngere) Brüder Hans und Friedrich sind gut bezeugt. Die einzige Schwester Anna von Hewen war Äbtissin der Grossmünsterabtei in Zürich. Vgl. HS I/2.1, S. 351-356.
Transkription, erstellt 2010 für die Ortsgeschichte von Hauptwil-Gottshaus von E. Menolfi, Bischofszell.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri [überklebt]; <1>; A
Pupikofersche Signatur (1848): SP 1
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 177
Zettelrepertorium (1937): 7'30'23
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gesichert (2010).
Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022).
 

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