7'30, 35.22/33 Hans von Rüti tauscht mit dem Kapitel des Stifts in Bischofszell sein Gut zu Niederrüti gegen das Stiftsgut zu Horb, 1437.05.21 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 35.22/33
Title:Hans von Rüti tauscht mit dem Kapitel des Stifts in Bischofszell sein Gut zu Niederrüti gegen das Stiftsgut zu Horb
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Rechtsakt-Typ:Tausch
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):5/21/1437
Ausstellungsdatum:uff Zinstag in den halgen Pfingsten
Aussteller:Hans von Rüti der Ältere, gesessen zu Reuti
Adressat:Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell
Regest:Hans von Rüti der Ältere, gesessen zu Rüti [Rûti], tauscht mit dem Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell alle seine Rechte an dem Gut zu Rüti gelegen, dass man Niederrüti [Nider Rûti] vor Bannholz/Beinholz [bainholtz] nennt, mit Feld, Wunn und Weid, Haus und Hof, mit der Hofraiti und dem "kaerlin", mit dem Baumgarten und mit aller Zubehör, ledig und los, gegen ihres Gotteshauses Eigengut zu Horb [Horw], das man Gössishalde [Gösishald] nennt, mit Holz und Feld, mit Wunn und Weid und mit allem Zubehör. Hans von Rüti soll das Gut Gössishalde zu Horb von den Kapitelherren zu einem Erbzinslehen erhalten und den Kapitelherren dafür jährlich auf den Martinstag nach Bischofszell in die Stadt 1 Mutt Kernen Bischofszeller Mass liefern und jährlich zwei Fuder Holz führen.
Dorsualvermerk:(ursprüngliche Notiz:) Erblehen umb Gösishald von Hansen von Ruti.
(Nachträge:) Ein Tauschbrieff, dz die inhabern des gueths Gössishalten jährlich 1 muth khernen, darzu 2 fuder krumholtz (sic!) füehren zu zinß ingeben schuldig.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:32.3 x 26.2 + 1.9 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel ehemals an Pergamentstreifen eingehängt (ab). Siegler (angekündigt): der Aussteller mit dem Siegel des Junkers Walter von Anwil [Ainwill], Vogt zu Bischofszell
Kommentar des Staatsarchivs:Beinholz oder Bannholz? In der Urkunde seht eindeutig "bainholtz", eine Verschreibung für das im Gottshaus auch mehrfach genannte Bannholz ist aber denkbar. Beinholz ist Holz vom roten Hartriegel (verwandt mit der Kornelkirsche), einem zähen und schwer spaltbaren Holz (vgl. Idiotikon, Bd. II, Sp. 1256 sowie Kommentar zu StATG 7'30, 29.LeI/22a).
Beim Wort "kaerlin" in der Pertinenzaufzählung bleibt die Bedeutung unklar. Ein "kärlin" oder "kërlin" ist mhdt. ein kleines Gefäss (von "kar"/"kër"). Das macht freilich in einer Aufzählung von Immobilien wenig Sinn.
Rüti (früher auch: Reuti) und Horb sind Weiler in der Gemeinde Gottshaus.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri [abgedeckt]; <24>; S.P.
Pupikofersche Signatur (1848): XXII.1437
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 167
Zettelrepertorium (1937): 7'30'50
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Trockengereinigt (2024).
 

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End of term of protection:5/21/1457
Permission required:Keine
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Accessibility:Oeffentlich
 

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