7'30, 17.Bg/7 Urteil im Streit um Vogteirechte und Einkünfte zwischen dem Stift von Bischofszell und Heinrich von Roggwil, dem Vogt von Berg, 1449.03.31 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 17.Bg/7
Title:Urteil im Streit um Vogteirechte und Einkünfte zwischen dem Stift von Bischofszell und Heinrich von Roggwil, dem Vogt von Berg
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Rechtsakt-Typ:Schiedsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Konstanz)
Creation date(s):3/31/1449
Ausstellungsdatum:des nächsten Mentags nach dem Suntag Judica in der vasten
Aussteller:Ulrich Blarer, derzeit Bürgermeister, Hans Ruch und Berchtold Vogt, Bürger zu Konstanz (Täding-Leute)
Adressat:Propst und Kapitel des Stifts zu Bischofszell; Heinrich von Roggwil, Vogt zu Berg
Regest:Da zwischen Propst und Kapitel des Stifts zu Bischofszell und deren Gotteshausleuten in Berg einerseits und Heinrich von Roggwil, Ritter und derzeit Vogt zu Berg, andererseits Streit und Zwietracht wegen etlichen Vogtei- und Gerichtsrechten, wegen Zinsansprüchen und anderen Dingen herrschen, haben Ulrich Blarer, derzeit Bürgermeister, Hans Ruch und Berchtold Vogt, Bürger zu Konstanz, die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung [gütlichen, unverbunden tag] nach Konstanz gebeten. Nachdem beide Parteien versprechen, den Schiedsspruch ohne Vorbehalte anzunehmen, und nach Klage, Antwort, Rede und Widerrede entscheiden die drei genannten Bürger von Konstanz als Täding-Leute [tädings lúte]:
1. Da Heinrich von Roggwil ein "besetzt" Gericht gemacht hat, während die Kapitelherren meinen, ein solches habe früher nicht bestanden, soll der Vogt davon lassen und nicht mehr als vier Jahrgerichte abhalten. Und wenn man um Güter, die dem Stift gehören, verhandeln [rechten] will, soll der Amtmann des Stifts den Stab in die Hand nehmen, während bei allen anderen Sachen der Gerichtsherr oder dessen Amtmann Stabführer sind.
2. Bezüglich der zwei Karren voll Stroh, die der Gerichtsherr vermeint von den Zehnten der Chorherren für sich beanspruchen zu können, ist man übereingekommen, dass die Herren von Bischofszell dem Gerichtsherrn jährlich 100 Garben Stroh oder aber 2 Karren Stroh, die zusammen 100 Garben ergeben, abliefern sollen.
3. Bezüglich des Zinses, der jährlich ab dem Hof zu Donzhausen [Tontzhusen] geht, so soll dieser Heinrich von Roggwil und seinen Erben laut dessen Lehenbrief gehören.
4. Bezüglich des Pfundes Schilling ab allen Gütern, die in das Gericht Berg gehören, so soll Heinrich von Roggwil und dessen Erben weiterhin darauf Anspruch haben. Ausgenommen sind die Güter zu Sulgen, die in der Vogtei des Herrn von Sax liegen. Von den Gütern, die den Chorherren zinsbar sind und ihnen gehören "als von den lúten jendert koufftent", davon sollen sie dem Vogt kein Pfund Schilling pflichtig sind.
5. Da etliche schuldig sind, Heinrich von Roggwil jährlich ein Schaf zu geben, ist vereinbart worden, dass sie ihm jährlich sechs Schilling Pfennig an Stelle eines Schafes geben sollen, und dass es damit sein Bewenden haben solle.
6. Und wegen der seit Jahren rückständigen Zinszahlungen, so sollen alle, welche jährlich ein Schaf zu geben schuldig waren, von diesen (nicht abgelieferten) Schafen sieben Jahreszinse, aber nicht mehr, schuldig sein.
7. Heinrich von Roggwil meint, es seien über 18 Jahre hinweg noch die halben Schafe ausstehend, auf die er ebenfalls Anrecht habe. Es wird bestimmt, dass ihm von nun an jährlich diese halben Schafe gegeben werden sollen und dazu die Jahrzinse von den ausstehenden 18 Jahren.
8. Den Holzschilling darf Heinrich von Roggwil erheben, wenn er will, jedoch nicht von den Gütern des Stifts von Bischofszell.
9. Alle Gotteshausleute des Stifts [die, so in der herren von Zell höf gehörent] sollen, sobald sie 15 Jahre alt sind und es von ihnen verlangt wird, dem Heinrich von Roggwil und seinen Nachfolgern als Vögten huldigen und schwören.
10. Für die seit 8 Jahren ausstehenden Vogtzinse von dem Hof des Propstes zu Bischofszell soll der Propst dem Vogt drei ganze Jahrzinse und nicht mehr geben.
Die Urkunde wird zweifach ausgefertigt.
Dorsualvermerk:(Ältere Notiz:) Concordia inter dominis de capituli & domino Hainrico Roggwiller m. & et advocato in Berg.
(Jüngere Notiz:) Vergleichsbrieff zwüschen dem stüfft unnd Heinrichen von Roggwyll wegen den gerichtsherrlichkeiten ins (sic) Berg. 1449.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:56.2 x 25.1 + 5.8 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Ehemals drei Siegel an Pergamentstreifen eingehängt (ab). Siegler: Die drei Aussteller mit ihren eigenen Siegeln (angekündigt)
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <13 [gestrichen: 52]>; A; Numeri 8; D. Kell.
Pupikofersche Signatur (1848): Bg 7
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 206
Zettelrepertorium (1937): 7'30'16
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2021).
Digitalisat:2022
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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