Ref. code: | 7'30, 16.9/17 |
Title: | Vorstellungen des Kollegiatstifts über Vertragsartikel zur Regelung der Pfrundverhältnisse mit der Stadt Bischofszell in drei annotierten Abschriften |
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Rechtsakt-Typ: | Prozesseingabe |
Überlieferungsform: | Konzept/Vorurkunde |
Creation date(s): | approx. 6/19/1585 |
Aussteller: | (Kollegiatstift Bischofszell) |
Adressat: | (Bischof von Konstanz; eidg. Tagsatzung; Räte der Stadt Bischofszell?) |
Regest: | Unter dem Titel "was ungevar die artickhel gegen der statt Bischoffzell sin möchten" schlägt das Kollegiatstift 12 bzw. 13 Artikel und einen Zusatz betreffend den Kirchgang am Sonntag vor. Die Artikel sind in den drei vorhandenen Abschriften gleichlautend, jedoch unterschiedlich annotiert. 1. Der Bischof soll als Herr des Stifts und auf dessen Begehr kraft seiner Jurisdiktion alle Unzucht, die im Kirchhof Tag und Nacht von Jungen und Alten, Fremden und Heimischen geschieht, mit einer Geldstrafe belegen, welche dem Kirchenbau zukommen soll. 2. Da sogar der Kreuzgang, besonders hinter dem Refektorium [reffenthal], wo viele Tote liegen und noch heute Leute begraben werden, heimgesucht [verwüest] wird, soll das Stift denselben mit Türen verschliessen können. 3. Da die Grabmäler der Edlen und Stifter sich gleich vor den Schwibbögen [schwinbögen] befinden, wo von Alters her Altäre waren, sollen diese wieder frei gestellt und mit Gittern umgeben werden. Innerhalb der Gitter sollen keine Stühle stehen. 4. Das Spital, die Stadt und die Bürger sollen der Kustorei, den Klaustralia und den anderen Pfründen wie auch dem Mesmeramt die Zehnten gemäss Urkunden, Urbaren und Rödeln abliefern. 5. Die fünf (an die Stadt gehenden) Gulden vom Brunnen im Freihof, in dem der Kustos ist, sollen aufgehoben werden. Im Gegenzug sollen auch die zehn Schilling, die ab dem Pfarrhaus der Stadt (an das Stift) gehen, aufgehoben sein. 6. Da die Stadt in den Freihöfen nichts zu gebieten oder verbieten hat, soll der Weinausschank wie im Blarerschen Hof nicht mit Steuern [umbgelt] belastet werden dürfen. Nur ausserhalb der Freihöfe darf weltlichen und geistlichen Stiftspersonen das Ungeld beim Weinausschank wie von den Bürgern verlangt werden. 7. Der Propst als rechter Kollator der Pfarrei solle auch die Gewalt haben, diese mit einem Priester und einem Prädikanten seines Gefallens zu besetzen und zu entsetzen. 8. Die übrigen Pfründen und auch die Schulgült sollen so verwendet werden, wie es ihre Stifter gemäss der Dotations- und Stifungsbriefe angeordnet haben. 9. Da einstmals auf dem Stein vor ihrem Lesepult [läßstul] entweder ein Weihwasserstock oder eine Heiligenfigur [ein bild] stand, sollen sie (die Reformierten) ihr Lesepult verschieben, damit ein Stift wieder die Macht habe, dort hinzustellen, was zuvor da war. 10. "Von des hefftens wegenn" der Bürger und der Gottshausleute wird gefragt, ob man "den gegeneinander bruchen" oder nicht um besserer Nachbarschaft Willen aufheben wolle. 11. Da das Gottshausgericht auf Begehr des Vogts und der Bürger mehrteils in der Stadt gehalten wird, solle der Propst und das Stift büssen und strafen "one deren von Bischoffzell inntrag". 12. Während die von Bischofszell denen aus dem Gottshaus vor Gericht nur das Gerichts- oder Klagegeld schuldig sind, die von Bischofszell von denen aus dem Gottshaus bei Gerichtshändeln nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch noch laut Landesordnung den Lohn verrechnen, sollen die Spiesse gleich lang werden, und es soll ein Teil es halten wie der andere. 13. Verlangt wird Exemption der Geistlichen aus dem Stift gegenüber Geboten und Mandaten von Vogt und Räten, da sie allein dem Bischof untertan seien. (Dieser Artikel ist von der Hand des Verfassers in der ältesten Abschrift wieder gestrichen worden und hat nicht Eingang in die beiden andern Abschriften gefunden.) Zusatz: Es soll festgelegt werden, zu welcher Stunde man an Sonntagen, Fest- und Feiertagen in die Kirche und aus der Kirche gehen soll, auf dass der Gottesdienst ordentlich versehen werden könnte und das Stift und die katholische Gemeinde nicht gestört werde. |
Dorsualvermerk: | Artickhel gegen der statt Bischoffzell. (Die älteste Abschrift hat den Zusatz:) fürbracht den 19. Junii anno etc. 85. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 6 |
Format B x H in cm: | 20.7 x 34.0 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Unbesiegelt. Ohne Unterschrift. 3 Doppelblätter von unterschiedlichen Händen. Datierung nur dorsual. |
Kommentar des Staatsarchivs: | Undatiert. Das "hefften" in Kapitel 10 wird in einer Abschrift mit "hafft" glossiert. Es muss sich also um die Möglichkeit gegenseitiger Haftbarmachung zwischen Gottshausleuten und Bürgern von Bischofszell handeln. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: <13>; No 20; ST / <33> Pupikofersche Signatur (1848): IX Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'15 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2021). |
Digitalisat: | 2022 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 6/19/1605 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=325938 |
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