7'30, 16.9/5 Kommentierter Auszug aus einem Urteilbrief betreffend Nutzung der Pfarrgülten durch beide Konfessionen, 1536.09.26 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 16.9/5
Title:Kommentierter Auszug aus einem Urteilbrief betreffend Nutzung der Pfarrgülten durch beide Konfessionen
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):9/26/1536
Ausstellungsdatum:an Zinstag nach sannt Matheus des heillgen zwölffpotten tag
Aussteller:Mansuetus Zumbrunnen, des Rats zu Uri und Landvogt und Landrichter im Ober- und Nieder-Thurgau, als gemeiner Obmann, Hans Golder, Schultheiss zu Luzern, Joseph Amberg, Landammann zu Schwyz, beide als Beisitzer für den Bischof von Konstanz, Johann (von Lupfen); Hans Edlibach, des Rats zu Zürich, und Hans Waldkirch, Bürgermeister von Schaffhausen, beide Beisitzer für Räte und Bürger zu Bischofszell
Adressat:(Bischof von Konstanz; Rat und Bürgerschaft von Bischofszell)
Regest:Mansuetus Zumbrunnen [zum Brunnen], des Rats zu Uri und Landvogt und Landrichter im Ober- und Nieder-Thurgau, als gemeiner Obmann, Hans Golder, Schultheiss zu Luzern, Joseph Amberg [am Berg], Landammann zu Schwyz, beide als Beisitzer [zusätz] für den Bischof von Konstanz, Johann (von Lupfen); Hans Edlibach, des Rats zu Zürich, und Hans Waldkirch [Waldtkilch], Bürgermeister von Schaffhausen, beide Beisitzer für Räte und Bürger zu Bischofszell erläutern auf Wunsch der beiden Streitparteien in Bischofszell und nach Befragung und Anhörung beider Parteien in der Stadt Frauenfeld den an der Jahrrechnungstagung in Baden gefassten eidg. Abschied vom 24.01.1533 [uff Fritag nach sannt Sebastians des heillgen marterers tag], der weiterhin gänzlich in Kraft bleiben soll.
§ 1: Der Bischof von Konstanz soll die volle Jurisdiktion über die Geistlichen von Bischofszell behalten. Der Rat kann der Priesterschaft keinen Eid abnehmen und nicht über sie zu Gericht sitzen, ausser wenn es um Schulden geht, die in der Stadt und in ihrem Gerichtsbereich aufgelaufen sind.
§ 2: Die Nutzung der Pfarrpfründe soll gemäss dem Landfrieden nach Anzahl der Personen jeder Partei aufgeteilt werden, Pfarrhaus und Hof sollen aber dem Priester des alten Glaubens bleiben und der Prädikant soll gemäss Veranschlagung dieses Pfarrhofs entschädigt werden. Die Altgläubigen sollen ihren Gottesdienst im Sommer um 7 Uhr und im Winter um 8 Uhr abhalten und die andere Partei danach ihre Predigt halten.
§ 3: Für die von den Bürgern von Bischofszell zerstörten Kirchenzierden und Heiligtümer haben die von Bischofszell dem Stift 100 Gulden zu hinterlegen.
Kommentar: "Ist es nit zu erbarmen, das der stifft für sovil tusent guldin verloren unnd verderbt worden, unnd allein hundert guldin darfür nemmen soll?"
§ 4: Die Chorherren sollen die Gült der Rosenkranz-Bruderschaft die kommenden zwei Jahre nach ihrem Gutdünken verwalten. Danach soll die Verwaltung jedes Jahr zwischen Bürgerschaft und Stift wechseln.
§ 7: Weil Friedli Liner nicht Priester geworden ist und sich in eine andere Stadt begeben hat, ist er der Nutzung der Rosenkranz-Pfrund nicht fähig. Diese soll an den Lehenherrn zurückfallen.
Kommentar: Da Friedli Liner nicht, wie er versprochen hat, Priester, sondern lutherisch [lutterisch] geworden ist, so wird ihm diese Pfrund abgesprochen. Mit den anderen Pfründen, welche sich die Stadt einverleibt hat, können die Bürger weiter nach ihrem Willen handeln und nicht nach dem Willen der Stifter. "Da spürtt man noch die groß unruw unnd was die geistlichen habent vorgeben müssen."
(§ 8?): Die Schulgült soll zwischen Alt- und Neugläubigen hälftig geteilt werden, damit jede Partei ihren Schulmeister daraus finanzieren kann.
§ 13: Die Bürger zu Bischofszell dürfen entgegen dem Einspruch des Bischofs die Pfründen, deren Lehenherren sie sind, verleihen, wem sie wollen oder die Nutzung der unverliehenen Pfründe einnehmen, doch ohne das Hauptgut anzugreifen und bis zu einer christlichen Reformation [unnz uff ein christenliche reformation].
§ 15: Bei den Jahrzeiten, die auf die Stadt oder das Spital gestiftet worden sind, soll so verfahren werden, dass die Stifter oder deren Nachkommen entscheiden können, wie der Nutzen eingesetzt werden soll, wobei das Hauptgut unangetastet bleiben soll. Wenn aber die Stifter vor langer Zeit verstorben sind und keine Nachkommen hinterlassen haben, sollen die Jahrzeiten den Priestern übergeben werden, damit diese damit den ursprünglichen Stifterzweck erfüllen können.
§ 19: Beide Parteien sollen von ihrem Streit ablassen, ihrem Herrn, dem Fürstbischof, treue Untertanen sein und bei ihren Freiheiten, Verträgen, Urkunden, ihren alten Gewohnheiten und Gerechtigkeiten bleiben.
Kommentar: Dieser Vertrag hat viele Artikel mehr, die unumstritten sind, nur bei den oben abgeschriebenen Artikeln legt das Stift mit guten Gründen [nit unbillich] Beschwerde ein.
Dorsualvermerk:Abschrift der urttel zu Frowenfeld anno 1536 ergangen.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet.
Anzahl Blätter:6
Format B x H in cm:21.3 x 33.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel (nur angekündigt). Siegler: Die Aussteller [obman und zusätz] mit ihren eigenen Siegeln
Kommentar des Staatsarchivs:Der angesprochene eidg. Abschied vom 24.01.1533 ist nicht in der Sammlung der eidgenössischen Abschiede (EE.AA.) enthalten.
Es handelt sich bei dieser auszugsweisen und kommentierten Abschrift offenkundig um Vorakten zu einer Eingabe an die Eidgenossen, mit der das Stift an der Tagsatzung gegen einzelne Artikel des Urteilsspruchs Beschwerde einlegen wollte.
Der Hinweis auf eine bevorstehende "christliche Reformation" in § 13 drückt die in beiden Konfessionen vor dem Tridentinum immer noch vorhandene Hoffnung auf eine (durch ein abendländisches Konzil) erwirkte Einigung in Glaubenssachen und eine allgemeine und von allen akzeptierte Kirchenreform aus.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: L.A.
Pupikofersche Signatur (1848): IX
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'15
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2021).
Digitalisat:2022
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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