7'30, 14.M/9 Das Gottshausgericht entscheidet, dass die Inhaber der Rugglishub dem Mesmeramt auch die Heu- und Emd-Zehnten schuldig sind, 1582.11.26 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 14.M/9
Title:Das Gottshausgericht entscheidet, dass die Inhaber der Rugglishub dem Mesmeramt auch die Heu- und Emd-Zehnten schuldig sind
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Bischofszell
Creation date(s):11/26/1582
Aussteller:Wilhelm Andlauer, geschworener Ammann im St. Pelagii Gottshaus
Adressat:Heinrich Bridler, Amtmann, und Jörg Ludwig Kyd, Mesmer, als Gewalthaber und Anwälte von Propst und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell; Michel Scheiwiler von Stocken an Stelle seines Vaters Heinrich Scheiwiler und Jakob Reutlinger ab Rugglishub
Regest:Vor Wilhelm Andlauer [Andlawer], geschworenem Ammann im St. Pelagii Gottshaus, der in der Stadt Bischofszell, gleichermassen als wäre es im genannten Gottshaus geschehen, im Namen von Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii öffentlich zu Gericht sitzt, erscheinen Heinrich Bridler, Amtmann, und Jörg Ludwig Kyd [Chid], Mesmer, als Gewalthaber und Anwälte von Propst und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell (Kläger) an einem und Michel Scheiwiler [Scheenwiler/Scheyenwiler] von Stocken [Stockha] an Stelle seines lieben Vaters Heinrich Scheiwiler und Jakob Reutlinger [Rüttlinger] ab Rugglishub [Ruckhlins hub] als Beklagte am andern Teil. Die Kläger tragen vor, dass im Statuten- und Stiftsbuch sowie in anderen Stiftsurbaren und -rödeln festgelegt sei, dass ab der Rugglishub ihrem Stift der grosse und ihrem Mesmeramt der kleine Zehnt gehöre, der Lehensmann auf der Rugglishub aber dem Mesmer den Zehnten vom Heu und Emd verweigere in der Meinung, sein Lehen sei diesen Zehnten ledig und los. Aus diesem Grund habe man die Bauern [purenn] und die Scheiwiler als Lehensherrn vor Gericht bestellt, um zu hören, mit welchen Gründen sie diesen Zehnten verweigerten.
Michel Scheiwiler und Jakob Reutlinger legen dar, es habe vor Zeiten schon der frühere Mesmer Fridolin Burckhardt sie erfolglos damit belangen wollen, jedoch sei dem Mesmeramt seit Menschengedenken nie mehr als 18 Kreuzer für den Heu- und Emd-Zehnten ab der Rugglishub bezahlt worden. Dagegen berufen sich die Kläger auf den Wortlaut ihrer eingelegten Schriften.
Der Ammann fragt die Richter nach ihrem Urteil. Nach seiner Umfrage wird auf der Grundlage der eingelegten Bücher und Rödel zu Recht erkannt, dass die Schweiwiler als Inhaber der Rugglishub dem Mesmeramt den Zehnten vom Heu und vom Emd wie allen grossen und kleinen Zehnten zu leisten haben. Die Vertreter des Stifts verlangen Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:Urtelbrieff umb den höw und empt zechenden ab Ruckhlinßhuob. 1582.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:40.0 x 31.0 + 3.7 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (31 mm) in gedrechselter Holzkapsel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Der Aussteller mit dem Siegel des Wolf von Bernhausen zu Hagenwil [Bernnhusenn zu Hagenwilenn], Vogt zu Bischofszell, und mit den Unterschriften von Hans Kaiser [Cheiser] und Martin Eigenmann [Aigenman] vom Gericht
Kommentar des Staatsarchivs:Rugglishub = Gehöft in der Gemeinde Hauptwil
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <9>; M
Pupikofersche Signatur (1848): M.9
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 726
Zettelrepertorium (1937): 7'30'13
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2021).
Digitalisat:2021
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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