7'30, 14.M/8b Das Gottshausgericht entscheidet, dass auch arme Bauern und Lehensleute, sofern sie 10 und mehr Getreidegarben schneiden, "Lütgarben" an das Mesmeramt abliefern müssen, 1579.10.06-1589.06.20 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 14.M/8b
Title:Das Gottshausgericht entscheidet, dass auch arme Bauern und Lehensleute, sofern sie 10 und mehr Getreidegarben schneiden, "Lütgarben" an das Mesmeramt abliefern müssen
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Bischofszell
Creation date(s):10/6/1579 - 6/20/1589
Ausstellungsdatum:(Ausstellung des Urteilsbriefes:) uff Zinstag vor sannt Johanns des heilligen töüffers tag
Aussteller:Wilhelm Andlauer, geschworener Ammann im St. Pelagii Gottshaus
Adressat:Jörg Ludwig Kyd, derzeit Mesmer des Stifts; Jakob Bischoff von Wilen, Hans Huber in Lemisau, Peter Birenstil zu Mollishaus, Hans Boll zu Eberswil, Hans und Jakob die Germann im Wolfhag für sich selbst und ihre Mithaften; Hans Jörg (Baumann) im Lauften und Andreas Brühlmann zu Schweizershaus für sich selbst und auf Befehl Melchior Rietmanns
Regest:Vor Wilhelm Andlauer [Andlower], geschworenem Ammann im St. Pelagii Gottshaus, der in der Stadt Bischofszell, gleichermassen als wäre es im genannten Gottshaus geschehen, im Namen von Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii öffentlich zu Gericht sitzt, erscheinen Jörg Ludwig Kyd, derzeit Mesmer des Stifts, als Kläger einerseits, sodann Jakob Bischoff von Wilen [Wylla], Hans Huber [Huober] in Lemisau [Lemißow], Peter Birenstil [Birenstyl] zu Mollishaus [Molißhus], Hans Boll zu Eberswil [Neberschwyllen], Hans und Jakob die Germann [Geerman] im Wolfhag [Wolffhagg] für sich selbst und ihre Mithaften, alle im Gottshaus ansässig, andererseits und zum dritten Teil Hans Jörg im Lauften [Loufften] und Andreas Brühlmann [Brüellman] zu Schweizershaus [Schwytzershuß] für sich selbst und auf Befehl von Melchior Rietmann [Riedtman], Burger zu Bischofszell und Lehensherr, mit ihren gerichtlichen Fürsprechern. Jörg Ludwig Kyd beruft sich auf die in der Pfarre Bischofszell wie andernorts im Thurgau geltende Gewohnheit, dass jeder, der etwas Korn anbaue, es sei viel oder wenig, davon dem Mesmer jährlich eine Lütgarbe schuldig sei. Wiewohl sich vor Jahren die Mehrheit in der Pfarrei und der Stadt Bischofszell geweigert habe, diese Lütgarben zu leisten, so habe man doch einen besiegelten Urteilsbrief des regierenden Landvogts, der diese Abgabe als Pflicht ausweise. Da die Beklagten sich zum grossen Nachteil seines Amtes weigerten, diese Lütgarben zu leisten, verlangt er vom Gericht, in seinem Recht geschützt zu werden.
Jakob Bischoff, Hans Huber, Peter Birenstil, Hans Boll, Hans und Jakob Germann und Mithaften erwidern, sie wüssten wohl, dass jeder, der Ackerbau treibe, diese Abgabe ans Mesmeramt schuldig sei. Wenn sie ihren Ackerbau mit einem oder zwei Pferden und einem eigenen Pflug betreiben könnten, würden sie sich auch nicht weigern, die Lütgarben zu leisten. Da sie nun aber arme Leute [arme lüt] seien und über wenig mehr als ein Juchart oder sogar weniger als ein Juchart Ackerfeld verfügten und auf diesen "stückhli" zwei- oder dreierlei Feldfrüchte anbauten, und das mit grossem Aufwand [mit grossem schwärem kosten], sei es ihre Bitte an den Mesmer, er solle ihnen "alls gutten armen lütten" diese Abgabe erlassen. Falls er aber der Bitte nicht nachkomme, so verlangten sie, dass Brief und Siegel des Landvogts eingelegt werde - in der zuversichtlichen Hoffnung, dieser betreffe nicht sie, sondern nur jene, "so eigen ackherbuw vermögen".
Hans Baumann [Buman] (sic!) im Lauften und Andreas Brühlmann zu Schweizershaus äussern sich für sich selbst und auf Befehl Melchior Rietmanns, ihres Lehensherrn, in der Weise, dass sie die Rechtmässigkeit der Lütgarben nie bestritten hätten. Da sie aber als arme Lehensleute lediglich die Güter ihres Lehensherrn Melchior Rietmann bebauten und dafür einen Zins bezahlten, so gelte die Abgabepflicht für sie nicht. Nun wisse der Mesmer wohl, dass das Stift mit der Stadt Bischofszell bezüglich der Lütgarben einen Vergleich geschlossen habe, wonach alljährlich durch den Amtmann der Stadt eine bestimmte Abgabe für alle Bürger (somit auch für den Bischofszeller Bürger Rietmann) an das Mesmeramt geleistet werde.
Der Mesmer bezeichnet in seiner Gegenantwort das Rekurieren der Bauern aus dem Gottshaus auf ihre Armut und Bedürftigkeit als schlechte und untaugliche Rechtfertigung [ein schlächte nichtige verantwurttung], da sie ja wüssten, dass jeder Ackerbauer, er baue nun viel oder wenig an, die Lütgarben zu leisten habe. Auch er begehre, dass man den Siegelbrief des Landvogts vorlese und er nach dem Landesbrauch [lanndtsbruch] in seinen Rechten geschützt werde.
Was den Vertrag mit der Stadt Bischofszell über die Lütgarben angehe, so beziehe sich dieser seiner Meinung nach nur auf die Güter, welche die Bürger der Stadt in eigener Regie und innerhalb der Stadtgrenzen [inn der statt marchstainen] bebauten, aber nicht auf die Höfe und Güter, welche sie verliehen hätten. Dort seien die Lehensbauern die Lütgarben schuldig und nicht ihre Lehensherren.
Der Ammann fragt die Richter nach ihrem Urteil. Nach seiner Umfrage und dem Verlesen des eingelegten Urteilsbriefs erkennt er zu Recht, dass es bei dem Urteil des Landvogts bleiben solle und jeder, der mit dem Pflug anbaut oder anbauen lässt, es sei viel oder wenig, sofern er zehn Garben schneidet, die Lütgarbe an das Mesmeramt schuldig sei.
Jörg Ludwig Kyd verlangt eine Urkunde, die ihm aber am Tag des Urteils, dem 6. Oktober 1579, "uß vergässenheit" nicht ausgestellt worden ist, was zehn Jahre später unter einem neuen Vogt nachgeholt wird.
Dorsualvermerk:(zeitgleich:) Sant Polayen von Bischofzell stiffts brief.
(später:) Urttelbrief Jörg Ludwig Kyden des Meßmers zu Bischoffzell, der lüttgarben halb ußganngen. 1589.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:6
Format B x H in cm:21.1 x 34.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Der Aussteller mit dem Siegel des Johann Büeler [Büeller] von Schwyz, Vogt zu Bischofszell, und mit den Unterschriften von Kaspar Giger und Martin Eigenmann [Aigenman] genannt Leu [Löw]
Kommentar des Staatsarchivs:Datierung des Ausstelldatums nach neuem Kalender. Nach dem alten Kalender würde der Dienstag auf den Johannistag fallen.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <8>; M
Pupikofersche Signatur (1848): M.8b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'13
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Neu geheftet; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2021).
Digitalisat:2021
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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