7'30, 6.6/7 Das Landgericht zu Frauenfeld verpflichtet den Konrad Hohermuth und den Bernhard Zingg von Riedt zur Leistung der verbrieften Abgaben an die Pfarrei Bischofszell, 1529.12.16 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 6.6/7
Title:Das Landgericht zu Frauenfeld verpflichtet den Konrad Hohermuth und den Bernhard Zingg von Riedt zur Leistung der verbrieften Abgaben an die Pfarrei Bischofszell
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Rechtsakt-Typ:Urteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):12/16/1529
Ausstellungsdatum:an Dornstag vor sant Thomas Tag
Aussteller:Hans Kappeler, Burger zu Frauenfeld, Landweibel im Thurgau
Adressat:Jakob Fehr, Pfarrer zu Bischofszell, mit dem Beistand von Ulrich Brunschweiler, Stadtschreiber, und des Rats von Bischofszell (Kläger); Konrad Hohermuth und Bernhard Zingg (Beklagte)
Regest:Vor Hans Kappeler, Burger zu Frauenfeld, Landweibel im Thurgau, der im Namen und an Stelle des Heinrich Zigerli von Zug, Landvogt und Landrichter im oberen und niederen Thurgau, auf dem Landtag zu Frauenfeld öffentlich zu Gericht sitzt, erscheinen Herr Jakobus (Fehr), Pfarrer zu Bischofszell, mit dem Beistand von Ulrich Brunschweiler [Brunschwyler], Stadtschreiber und des Rats von Bischofszell, auf der einen und Konrad Hohermuth [Hochermůt] und Bernhard Zingg auf der anderen Seite. Der Pfarrer legt durch seinen Fürsprech dar, dass Hohermuth und Zingg einen Zins oder auch zwei, nämlich jährlich 5 Viertel Kernen und 5 Viertel Haber Konstanzer Mass, desgleichen etliche Hühner und Gänse [geinß], "wie vil sich dann nach rechnung erfinden wurd", ausstehend hätten, welchen auszurichten das Gericht die beiden säumigen Zinser anweisen solle, denn deren Vorfahren hätten ihn länger als Menschengedenken [lenger dann kain mensch verdenken möcht] ausgerichtet. Dagegen begehrt Konrad Hochermuth und sein Mithafte einen besiegelten Erblehenbrief zu "verhören", der "nit ain semlichen schwären zins" zugebe, wie der Kläger ihnen verordnen wolle, und nach Verhörung des besagten Erblehenbriefes seien sie bereit, bei dem zu bleiben, was dieser verlange. Daraufhin legt der Pfarrer zu Bischofszell eine Abschrift des Stiftsbriefes "uß latin vertütscht" dar, worin die Belastung des Gutes der beiden Beklagten genannt ist. Die Zinsen seien nun an die 70 Jahre ohne Anstand bezahlt worden, wie aus den Rödeln ersichtlich sei, und der Erblehenbrief könne die säumigen Zinser nicht schützen, weil das Gut über den Grundzins hinaus noch weiter beschwert sein könne, wie dies oft vorkomme. Nach weiterer Klage und Antwort, Rede und Widerrede und aufgrund der Anhörung der Erblehensurkunde und der Abschrift des Stiftsbriefes sowie der Umfrage des Landweibels beim Gerichtsumstand erkennt das Landgericht zu Recht, dass der Pfarrer zu Bischofszell bei seinem Brief und Siegel und seinen Rödeln bleiben kann und Konrad Hohermuth und Bernhard Zingg nach deren Inhalt "wie von alter har" zu zinsen verpflichtet sein sollen, es sei denn, sie könnten mit mehr Urkunden und Gewahrsamen beweisen, dass sie nicht schuldig seien so viel an Zinsen auszurichten. Der Pfarrer begehrt darauf eine Urkunde über dieses Urteil.
Plicavermerk:p[er] Casparn von Sulgöw, Hainrich Feren (Zeugen der Beurkundung)
Dorsualvermerk:Urtelbrieff vonn einem ersamen amdt gericht zu Frowenfeld ußganngen, betrifft 5 Vt kernen, 5 Vt haber, ettlich hüener und gens, der pfarr Bischoffzell zůgehörig, so sich Cunradt Hochermůt und Bernhart Zing vonn Riedt verwiderrotten zugeben & züch die statt inn.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:32.2 x 18.8 + 4.9 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (53 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit dem Landgerichtssiegel (Reichsadler über Wappenschild mit den beiden Kyburger Löwen, konzentrisch umgeben von den Wappen der 10 eidgenössischen Orte, die das thurgauische Landgericht innehaben)
Kommentar des Staatsarchivs:Heinrich Zigerli von Zug war 1529/30 eidg. Landvogt im Thurgau.
Dass die beiden Beklagten in Riedt (bei Erlen) wohnhaft sind und den dortigen Erblehenhof der Pfarrpfründe bewirtschaften, geht nicht aus dem Text der Urkunde, sondern allein aus der Dorsualnotiz hervor.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <13>; Numeri 12; BVM
Pupikofersche Signatur (1848): VI
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 548
Zettelrepertorium (1937): 7'30'9
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2020).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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