7'30, 5.Cu/9a Vogt und Rat zu Bischofszell urteilen, dass die von Bartholome Schlatter beim Friedhof vor dem Grabentor zusammengekauften Gärten nicht zehntpflichtig seien, 1604.06.20 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 5.Cu/9a
Title:Vogt und Rat zu Bischofszell urteilen, dass die von Bartholome Schlatter beim Friedhof vor dem Grabentor zusammengekauften Gärten nicht zehntpflichtig seien
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch und Appellationsankündigung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):6/20/1604
Ausstellungsdatum:Mitwuchen den zwayntzigisten tag Junii (nach altem Kalender)
Aussteller:Vogt und Rat zu Bischofszell
Adressat:Johann Hilarius von Menlishofen, Kustos und Chorherr des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell, Hieronymus Bridler, Stiftsamtmann; Bartholome Schlatter, Leinwandmesser und Burger zu Bischofszell
Regest:Vor Vogt und Rat zu Bischofszell erscheinen Johann Hilarius von Menlishofen [Menisshoffer], Kustos und Chorherr des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell, Hieronymus Bridler [Brydler], Stiftsamtmann, einenteils und Bartholome Schlatter, Leinwandmesser [lybatmesser] und Burger zu Bischofszell andernteils. Die Anwälte des Stifts klagen, dass Bartholome Schlatter vor dem Grabentor der Stadt bei dem Friedhof [gotes ackher] etliche Kraut- und Wiesgärten zusammengekauft habe, die laut Inhalt alter und neuer Kustoreirödel alle der Kustorei zehntpflichtig seien, für die Schlatter aber trotz mehrfacher Aufforderung bisher nichts abgeliefert habe. Schlatter wendet durch seinen Fürsprech dagegen ein, er besitze alte und neu aufgerichtete Kaufbriefe über die besagten Gärten, in denen diese als zehntfrei bezeichnet würden. Darüber hinaus bietet er zwei alte Männer und Stadtbürger als Zeugen dafür an, dass von diesen Gärten nie Zehnten geleistet worden sei. Obwohl die Kläger diese Zeugenaussagen nicht als Beweis zulassen wollen, sondern sich auf ihre durch eidgenössische Abschiede bekräftigten Rödel berufen, werden die Zeugen vor Gericht zugelassen und unter Eid befragt. Franz Güttinger [Gütinger], seines Alters 80 Jahre, sagt, er sei 43 Jahre lang Margret Störis [Störinen] Vogt gewesen, die einen der fraglichen Gärten besessen habe. Dieser sei dem Spital vier Batzen und weiter niemandem Zehnten schuldig gewesen. Hans Keller, Hafner, seines Alters 65 Jahre, sagt von einem anderen Garten, von dem die Kustorei den Zehnten fordert, dieser habe seinem Vater selig gehört, und nie habe jemand davon Zehnten gefordert. Kustos und Amtmann verharren trotz dieser Zeugenaussagen auf ihren Ansprüchen. Das Gericht erkennt auf der Grundlage der eingebrachten Kaufbriefe und der Zeugenaussagen, dass Bartholome Schlatter von den vorgebrachten Zehntansprüchen des Stifts frei [ledig] sein solle. Beide Parteien begehren Brief und Siegel über diesen Urteilsspruch, und die Anwälte des Stifts künden Berufung vor dem bischöflichen Hofgericht an.
Dorsualvermerk:(Zeitgleiche Dorsualnotiz:) Appellation brieff der stifftsherren sant Pelayen stifts zu Bischoffzell contra Bartolome Schlatter, lybatmeser daselbst zu Bischoffzell.
(Spätere Notizen:) Trifft an den zechennden ab den gärdten bi dem gotts ackherr. Proditum vor hofgericht ultimo Februario anno 1605.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:21.5 x 34.1
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Vogts und Hauptmanns Johann Büeler von Schwyz [Schweytz] und mit den Signa Bartholome Rietmanns und Bartholome Salzmanns
Kommentar des Staatsarchivs:Zur Datierung: Diese richtet sich in der mehrheitlich reformierten Stadt Bischofszell offenbar (trotz katholischem Vogt und Stadtherrn) immer noch nach dem alten Kalender, denn der 20. Juni fällt 1604 nach neuem Kalender nicht auf den Mittwoch sondern auf den 1. Sonntag post Trinitatis. Nach neuem Kalender wird dieser Mittwoch auf den 30. Juni datiert.
Zum in den Lexika nicht nachweisbaren Begriff "lybatmesser": Schreibvariante von Leinwandmesser / Linwatmesser = Beamte, die das Messen von Tuch von Amtes wegen verfolgen (vgl. Idiotikon, Bd. IV)
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 24; <9> [korrigiert aus 24]; No. 4; CV
Pupikofersche Signatur (1848): Cu 9a
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'8
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Trockengereinigt (2020).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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