Ref. code: | 7'30, 5.Cu/8d |
Title: | Ein Gerichtsurteil von Zihlschlacht schützt mit gewissen Auflagen die Ansprüche des Stifts auf ausstehende Zehntzahlungen ab den Gütern zu Hauptwil |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Urteilsspruch und Appellationsankündigung |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 10/9/1606 |
Aussteller: | Zacharias Gross, geschworener Ammann zu Zihlschlacht |
Adressat: | Hilarius von Menlishofen, Kustos und Chorherr des St.-Pelagius-Stifts; Jakob Gonzenbach, alt Spitalmeister, Hans Jakob Gonzenbach und Benjamin Rietmann, Gerichtsschreiber, als Inhaber von Gütern in Hauptwil |
Regest: | Vor Zacharias Gross, geschworenem Ammann zu Zihlschlacht, der für Junker Walter von Hallwil [Hallweyl] zu Salenstein und Blidegg [Blydegkh] in Zihlschlacht [Zylschlacht] dem offenen Gericht vorsitzt, erscheinen Hilarius von Menlishofen [Menndlisshoffen], Kustos und Chorherr des St.-Pelagius-Stifts, Kläger, einerseits und Jakob Gonzenbach, alt Spitalmeister, im Namen und als Anwalt seines Vaters Otmar Gonzenbach und Hans Jakob Gonzenbach anstelle seiner Mutter sowie Benjamin Rietmann, Gerichtsschreiber allhier, im Namen Bartholome Rietmanns, seines Vaters und Burgers von Bischofszell, als Beklagte andererseits. Der Kustos klagt durch seinen Fürsprech Jakob Kreis [Krais] über erneute Probleme bei der Einziehung des vertraglich vereinbarten kleinen Zehnten in Hauptwil, u.a. weil der unter Kustos Menne zum Träger bestimmte Bartholome Gonzenbach gestorben sei und man keinen Nachfolger bestimmt habe. Die Inhaber der Güter von Hauptwil werden zur Leistung des kleinen Zehnten verpflichtet, und die Erben von Batholome Gonzenbach dazu, einen neuen Träger zu stellen. Umgekehrt haben die Stiftsherren den Gonzenbach Hilfe und Beistand bei der Gewersame, die diese innehaben, zu leisten. Wenn das geschehen ist, sind die Beklagten auch die Begleichung ihres Rückstandes schuldig. Beide Parteien begehren von diesem Urteil Brief und Siegel; beide verlangen einen Beistand: der Kustos des Urteils wegen und die Gonzenbach wegen der Bestimmung über den Träger, und beide künden Appellation beim Gerichtsherrn Walter von Hallwil an. |
Dorsualvermerk: | Appellationsbrieff herren Hilari von Mendlisshofen, custor und corrherr zu Bischoffzuell contra alt spitelmeister Gonzenbach als anwalts und Hans Jacob Gonzenbach zu Bischoffzell. Tax 10 ß. Erkennt. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier, fadengeheftet |
Anzahl Blätter: | 6 |
Format B x H in cm: | 20.5 x 33.5 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Der Aussteller mit dem Siegel des Gerichtsherrn |
Kommentar des Staatsarchivs: | Signatur: Weil der von Pupikofer falsch eingeordnete und im Repertorium nicht registrierte Spruchbrief im Zehntstreit von Hauptwil (jetzt: 7'30, 5.Cu/8c) mit einer eigenen Verzeichnungseinheit erschlossen worden ist, verschiebt sich die ursprüngliche Signaturenordnung an der letzten Position um eine Einheit. H.St. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: Num. 8; CV Pupikofersche Signatur (1848): Cu 8c Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'7 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2020). |
Digitalisat: | 2020 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 10/9/1626 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=291120 |
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