7'30, 5.Cu/8a Die Inhaber von Gütern in Hauptwil und das Kollegiatstift Bischofszell einigen sich über die Höhe des kleinen Zehnten, 1586.04.15 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 5.Cu/8a
Title:Die Inhaber von Gütern in Hauptwil und das Kollegiatstift Bischofszell einigen sich über die Höhe des kleinen Zehnten
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
    
Rechtsakt-Typ:Gütliche Einigung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):4/15/1586
Ausstellungsdatum:uff Zinstag nechst nach Quasimodenn
Aussteller:Propst und Kapitel des St.-Pelagius-Stift zu Bischofszell; Bartholome Rietmann, Othmar und Jakob Gonzenbach, Burger zu Bischofszell, und Christian Schlatter zu Hauptwil
Adressat:dito
Regest:Zwischen Propst und Kapitel des St.-Pelagius-Stift zu Bischofszell einerseits und Bartholome Rietmann [Ryedtmann] des Rats und Säckelmeister, Othmar und Jakob Gonzenbach, alle Burger zu Bischofszell, sowie Christian Schlatter zu Hauptwil [Houptwyl] als Inhaber ihrer Güter zu Hauptwil hat sich ein Streitfall um die dortigen Zehnten ergeben. Propst und Kapitel sind der Meinung, der kleine Zehnt von Hauptwil gehe an den Kustos und an das Mesmeramt des Stifts, während die Inhaber der Güter zu Hauptwil zwar die Berechtigung dieser Zehntforderung laut Urbar und Rödeln anerkennen, aber darauf bestehen, dass seit Menschengedenken für diesen kleinen Zehnten nie mehr als 5 Schilling Pfennig gefordert und genommen worden sei, was sie mit etlichen besiegelten Kaufbriefen über solche Güter belegen, wo stets diese Zehnt-Summe genannt wird. Propst und Kapitel wenden dagegen ein, obwohl jetzt etliche Jahre nur 5 Schilling genommen worden seien, so entspreche dies doch nicht rechtlicher Festlegung, sondern sei "uss sondern gunst beschechen". Denn die Urbare und Rödel sprächen nicht von 5 Schilling, sondern vom kleinen Zehnten. Darauf haben sich beide Parteien vor Ammann und Gericht von Zihlschlacht und im Einvernehmen mit Statthalter und Räten von Bischof Mark Sittich von Konstanz gütlich und in Freundschaft geeinigt, dass die Inhaber der Güter zu Hauptwil einem jeweiligen Kustos und Mesmer alle zusammen aus eines Trägers Hand jedes Jahr und in Ewigkeit für den kleinen Zehnten drei Pfund Pfennig auf den St.-Gallus-Tag auszurichten schuldig sind und darüber hinaus von einem Kustos oder Mesmer unangefochten bleiben sollen.
Dorsualvermerk:Vertragsbrieff umwegen des zehennden zu Houptwyll. 1586.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:74.0 x 24.0 + 5.2 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (35 x 56 mm) und Wachssiegel in gedrechselte Holzkapsel eingelassen (30 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Die Aussteller mit dem Stiftssiegel und dem Siegel des Walter von Hallwil zu Salenstein [Sallennstein] und Blidegg, Junker und Gerichtsherr
Kommentar des Staatsarchivs:Von Pupikofer im Repertorium richtig auf 1586 datiert, auf dem Pergament und im Chronologischen Urkundenverzeichnis aber falsch auf 27.04.1568 datiert. Ich löse das Datum nach dem neuen Kalender auf, weil die beiden Siegler katholischer Konfession sind. Nach altem Kalender müsste das Datum auf den 12.04.1586 aufgelöst werden.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <8>; CV
Pupikofersche Signatur (1848): Cu 8
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 682
Zettelrepertorium (1937): 7'30'7
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2020).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
 

Usage

End of term of protection:4/15/1606
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=291113
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries