7'30, 5.Cu/3c Das bischöfliche Hofgericht zu Meersburg schützt im Appellationsverfahren der Chorherren gegen die Lehensleute von Türliwang die Zehntansprüche des Stifts und verweigert ein Weiterziehen des Verfahrens vor die eidg. Tagsatzung, 1527.05.02 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 5.Cu/3c
Title:Das bischöfliche Hofgericht zu Meersburg schützt im Appellationsverfahren der Chorherren gegen die Lehensleute von Türliwang die Zehntansprüche des Stifts und verweigert ein Weiterziehen des Verfahrens vor die eidg. Tagsatzung
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Rechtsakt-Typ:Appellationsurteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Meersburg
Creation date(s):5/2/1527
Ausstellungsdatum:auff Donrstag nach Quasimodo geniti
Aussteller:Hugo (von Hohenlandenberg), Bischof zu Konstanz
Adressat:Bartholome Bock für Kustos Heinrich Landolt und die Chorherren des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell; Cunlin Eigenmann für die Lehenleute zu Türliwang
Regest:Hugo (von Hohenlandenberg), Bischof zu Konstanz verkündet, dass auf Donnerstag nach dem St.-Pelagien-Tag (30.08.2008) vor den Geistlichen Räten auf der Pfalz zu Konstanz Cunlin Eigenmann [Aygenman] für sich selbst und die (auch in den Vorurkunden genannten) Lehenleute zu Türliwang als Appellant und Bartholome Bock [Bockh] für Kustos Heinrich Landolt und die Chorherren des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell als Appellat in der Sache der strittigen Zehnten ab Marienegg und dem Stein aufgetreten sind und dass dabei die zwei Urteilsbriefe vom 26.02.1526 und vom 25.06.1526 vorgelegt und zu Recht verhört wurden (Intitulatio, Urteilsspruch und Datierung jeweils zitiert). Die Appellanten machen geltend, das Urteil des Vogts von Bischofszell sei widerrechtlich [unbillich und wider recht ergangen], da die strittigen Güter Marienegg, Stein und die Steinwies, darauf der Appellat vermeine einen Zehnten verlangen zu können, Bestandteil der Hub [Hueb] zu Türliwang sei. Für diese Hub weisen die Appellanten einen gesiegelten Kaufbrief von Montag nach St. Bartholomes Tag im Jahr 1440, ausgestellt von Heinrich Roggwiler, Kustos des St.-Pelagius-Stifts, vor, in dem die strittigen Güter samt Anstösser inbegriffen sind. Der grosse Zehnt für die gesamte Hub sei auf 7 Mutt beiderlei Frucht festgelegt worden, wie aus einem weiteren Vertrag mit Kustos und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts von Montag nach dem St.-Andreas-Tag 1437 hervorgeht. Der Anwalt des Kustos betont dagegen, der nun verweigerte Zehnten sei seit Menschengedenken ohne Anstände geleistet worden, weshalb es nur billig sei, wenn die Kustorei in dessen Besitz bleibe. Die von den Appellanten vorgelegten Briefe bezögen sich allein auf Besitzungen des Kapitels und nicht der Kustorei, die über eigene Ämter und Gülten verfüge. In einem von den Appellaten eingebrachten Brief (Lehenrevers) der Brüder Hans und Ittelhans Cleman von Türliwang vom Montag nach dem St.-Andreas-Tag 1437 werde ausdrücklich gesagt, dass die von Türliwang von der besagten Hub alle anderen Zinse ausrichten und geben sollten, sie seien nun genannt oder ungenannt. Weiter verweist der Anwalt des Kustos auf Urbare und Rödel des Stifts über dessen Besitzansprüche. Die Appellanten wiederum geben zu, den strittigen Zehnten über lange Jahre gegeben zu haben, wiewohl der Kustos "denselbigen mit kainem guetten glouben eingenommen" habe, da doch in der verlesenen Urkunde festgelegt sei, wieviel man für das gesamte Gut in Türliwang einschliesslich der drei strittigen Teilgüter zu leisten habe. Wenn der Kustos der Ansicht sei, die drei strittigen Güter seien nicht Teil des Gutes Türliwang, "die Hueb genant", so begehrten sie, dass er dies hier ausweise. Der Kustos wiederholt darauf die bereits vorgebrachten Argumente und betont nochmals, die strittigen Ansprüche seien Sondergülten der Kustorei, die von den Verträgen mit dem Kapitel nicht berührt würden. Auf weitere Rede und Gegenrede und auf der Grundlage der eingebrachten Urkunden urteilen der Hofmeister und die Geistlichen Räte, dass vom Vogt von Bischofszell wohl geurteilt und gegen seinen Spruch übel appelliert worden ist und dass die von Türliwang dem Kustos die Kosten des Prozesses vor der dritten Instanz zu begleichen haben. Gegen dieses Urteil kündigt Cunlin Eigenmann Beschwerde bei "unser lieben freundt und pundtgnossen", den Ratsboten gemeiner Eidgenossenschaft, an. Hofmeister und Geistliche Räte verweigern darauf dem Cunlin Eigenmann das Weiterziehen des Urteils an die genannte vierte Instanz, indem sie "ime refutatories oder abschlegig apostolos" erkennen.
Dorsualvermerk:Custodie.
Betrifft der custory zechenden ab Marien Eck, dem Stain unnd der Stainwyss zu Thürliwang. 1527.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:68.3 x 52.2 + 7.9 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (42 mm) in Wachsschüssel (56 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Der Aussteller mit seinem eigenen Siegel.
Kommentar des Staatsarchivs:Heinrich Roggwiler war Kustos 1405-1441.
Zu Terminologie und rechtlichem Hintergrund des hier ablaufenden Appellationsverfahrens: "refutatories oder abschlegig apostolos" (von lat. refutare = abweisen, zurückweisen; "apostoli" = "libelli appellatorii", Bescheinigungen über die Zulassung der Appellation) bedeutet das Abschlagen des Wunsches nach einem Weiterziehen des Prozesses an die nächsthöhere Instanz. "apostoli refutatorii" ist ein Begriff aus dem öffentlichen und kanonischen Prozessrecht. Nach damals gängigem Recht müssten "apostoli refutatorii", also das Abschlagen der Appellationsmöglichkeit, eigentlich begründet werden, was hier aber unterbleibt. Es lag aber sowohl im Ermessen der Richter einer unteren Instanz, auf "apostoli refutatorii" zu erkennen, wie es im Ermessen der höheren Instanz lag, auf "apostoli referentiales", d.h. auf die Appellationsfreigabe durch eine untere Instanz, einzutreten oder diese abzuweisen. Im vorliegenden Fall hat der Stadtvogt von Bischofszell die Appellation zugelassen, und das bischöfliche Hofgericht ist auf diese Zulassung der Appellation eingetreten, hat dann aber seinen mit der unmittelbaren Vorinstanz gleichlautenden Entscheid durch "apostoli refutatorii" zum letztinstanzlichen und endgültigen Spruch erhoben. Vgl. dazu: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I/1971, Sp. 195-200, sowie Mittellateinisches Wörterbuch I/1976, Sp. 767.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri [Ziffer radiert]; No. 3; CV
Pupikofersche Signatur (1848): Cu 3c
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 539
Zettelrepertorium (1937): 7'30'7
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gesichert (2009).
Siegel gereinigt; trockengereinigt (2020).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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