7'30, 5.Cu/3b Der Vogt von Bischofszell schützt im Appellationsverfahren der Chorherren gegen die Lehensleute von Türliwang die Zehntansprüche des Stifts, 1526.06.25 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 5.Cu/3b
Title:Der Vogt von Bischofszell schützt im Appellationsverfahren der Chorherren gegen die Lehensleute von Türliwang die Zehntansprüche des Stifts
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Rechtsakt-Typ:Appellationsurteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Bischofszell, im Schloss
Creation date(s):6/25/1526
Ausstellungsdatum:Uff Menntag nach sant Johans tag im sommer
Aussteller:Wolfgang von Helmstorff, Vogt zu Bischofszell
Adressat:Kustos Heinrich Landolt und Chorherr Jos Rutz für die Chorherren des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell; Connli und Hans Eigenmann sowie Frischhans und Hans Bleikenbach, alle zu Türliwang
Regest:Vor Wolfgang von Helmstorff, Vogt zu Bischofszell, erscheinen Kustos Heinrich Landolt und Chorherr Jos Rutz für sich selbst und ihre Mitchorherren und das Kapitel des St.-Pelagius-Stifts als Kläger und Connli und Hans Eigenmann [Aigenman] sowie Frischhans und Hans Bleikenbach [Blaickenbach], alle zu Türliwang [Thúrliwang], als Beklagte [antwurtter] in dem durch den Urteilsbrief des Gottshausgerichts (vom 26.02.1526) entschiedenen Handel um Zehntansprüche des Stifts gegenüber denen von Türliwang. Der von den Türliwangern vorgelegte Urteilsbrief, welcher erkennt, dass der Kläger die Beklagten bei ihren Briefen und Siegeln belassen und des Zehnten halben nicht weiter belangen solle, wird als rechtskräftig anerkannt. Der Kläger macht wiederum geltend, dass der Zehnten ab dem Gut Marienegg [Marien Egkh], gegen 6 Juchart Feld umfassend, und ab den 3 Juchart auf dem Stein [Stain] samt der Steinwies [Stain wiss] seit Alters unbeanstandet erbracht worden sei, zumal diese Güter "in den hof und guet Hueb gehören", weshalb von Ammann und Richtern des Gottshausgerichts "úbell gesprochen" und von ihnen, den Klägern, dagegen zu Recht appelliert worden sei. Die Beklagten wiederholen ihre vor der unteren Instanz ausgebreiteten Argumente und stützen sich insbesondere auf einen besiegelten Kaufbrief der Chorherren über ihren Lehenhof zu Türliwang, in dem die Lehensdienste aufgezählt, aber keine Zehntansprüche gemacht werden. Was in ihren Lehensbriefen von ihnen an Abgaben verlangt werde, die 7 Mutt Kernen, das hätten sie stets geleistet und würden dies auch weiterhin so halten, sie wollten aber keine Zehnten leisten, für die es keine Urkunden gebe. Nach Rede und Widerrede erkennt der Vogt von Bischofszell, es sei von Ammann und Richtern des Gottshauses übel gesprochen und von Herrn Kustos wohl appelliert worden, weshalb die von Türliwang dem Kustos die strittigen Zehnten zu geben schuldig seien, wie sie ihn seit Alters gegeben hätten, es sei denn, die von Türliwang wollten nochmals vorbringen, dass sie den Zehnten nicht leisten müssten (= die Streitsache vor die nächste Instanz ziehen). Beide Parteien begehren einen Urteilsbrief.
Dorsualvermerk:Betrifft den zechenden ab Maria Eckh und dem stain zu Thürliwang, so mit recht erhallten worden.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, mit grüner Kordel geheftet und Falz mit Pergament verstärkt.
Anzahl Blätter:8
Format B x H in cm:22.0 x 32.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (34 mm) in Wachsschüssel (42 mm) an Kordel angehängt. Siegler: Der Aussteller mit seinem eigenen Siegel.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri [Ziffer radiert]; No. 3; CU
Pupikofersche Signatur (1848): Cu 3b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'7
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gesichert (2010).
Risse/Fehlstellen geschlossen; Siegel gereinigt; trockengereinigt (2020).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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