Ref. code: | 7'30, 5.Cu/3a |
Title: | Das Gottshaus-Gericht entscheidet im Streit um den Zehnten ab Marienegg und Stein zugunsten der Lehensleute von Türliwang |
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Rechtsakt-Typ: | Urteil |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 2/26/1526 |
Ausstellungsdatum: | Uff Mentag nach sant Mathis tag |
Aussteller: | Hans Buchmann, Ammann des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell |
Adressat: | Kustos Heinrich Landolt und die Chorherren des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell; Connli und Hans Eigenmann sowie Frischhans und Hans Bleikenbach, alle zu Türliwang |
Regest: | Vor Hans Buchmann, Ammann des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell, der im Namen und an Stelle der Chorherren und des Kapitels im Gottshausgericht öffentlich zu Gericht sitzt, erscheinen Heinrich Landolt, Chorherr und Kustos, für sich selbst und seine Mitchorherren als Kläger und Connli und Hans Eigenmann [Aigenman] sowie Frischhans und Hans Bleikenbach [Blaickenbach], alle zu Türliwang [Thúrliwang], als Beklagte [antwurter] im Streit um Zinsen und Zehnten ab Gütern bei Marienegg und Stein. Heinrich Landolt klagt durch seinen Fürsprech Hans Schweizer [Schwittzer], dass dem Stift und Küsteramt der gewöhnliche Zehnten ab dem Gut Marienegg (bei den Gütern Osterwald und Bühl gelegen) sowie ab 3 Juchart auf dem Stein (bei dem Hof Botten und beim Tobel gelegen) samt den Zinshühnern [zins hünlin] zustehe. Diese Abgaben seien von Alters her bis in die Zeit des Kustos Rudolf von Adlikon entrichtet worden, bis sich die Inhaber der Güter vergangenen Jahres geweigert hätten, diesen Zehnten zu entrichten. Dagegen erwidern die von Türliwang durch ihren Fürsprech Hans Gonter [Gonntter], sie hätten den Zehnten etliche Male bezahlt, ohne zu wissen, ob sie ihn schuldig seien. Deshalb sei ihr Begehr, dass der Kustos glaubhafte Ausweise, Brief und Siegel zu diesen Ansprüchen herbeibringe und vorweise. Der Kläger weist zum einen auf die Kraft des Gewohnheitsrechts eines offensichtlich über viele Jahre unangefochtenen Anspruchs und zum anderen auf Rödel hin, in denen solche Ansprüche "verschriben" seien. Auch hätten die eidgenössischen Sendboten an ihrer letzten Tagsatzung an St. Johann im Sommer (24.06.1525) in Frauenfeld festgehalten, alle Siegelbriefe, Urbare und Rödel sollten weiterhin in Kraft bleiben. Nachdem daraufhin die angezeigten Rödel einer nach dem andern verlesen worden sind, erklären die von Türliwang, sie glaubten solchen selbst verfertigten Rödeln nicht, und verlangen weiterhin für den von ihnen bisher geleisteten grossen Zehnten von 7 Mutt beiderlei Korn, Vesen und Haber, Bischoffszeller Mass, zwei Siegelurkunden. Der Kläger begründet die Erhebung des Zehnten zusätzlich damit, in Marienegg sei eine Hub im Lehen inbegriffen, was die Türliwanger bestreiten. Nach Rede und Gegenrede urteilt das Gericht einhellig, man solle die von Türliwang bei ihren Briefen und Siegeln belassen und sie nicht weiter um den Zehnten ersuchen. Darauf wendet der Kustos ein, dass er mit diesem Urteil merklich "beschwärt" werde und künftig noch mehr belastet werden könnte, und kündigt Appellation gegen das Urteil bei Junker Wolfgang von Helmstorff, dem Vogt von Bischofszell, an, wie dies des Gottshaus-Gerichts Brauch und Herkommen vorsehe. Beide Parteien erbeten sich einen Urteilsbrief. |
Dorsualvermerk: | (Erste Hand:) Maria Eckh unnd den Stein zu Thürliwang betreffend den zechenden. (Zweite Hand:) Ist noch flüssig unverspert anno 83, dann es volgt ein anderer urtelbrieff, darauff dann sy die sach geappelliert für Wolffgangen vonn Helmstoff, domalen vogt zu Bischoffzell. Ist auch bezeichnot mit No. 9 unnd dann aber ein urtelbirf des wegen vor hoffgricht ussgangen, bezeichnot mit No. 10. Anno 1526. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier (Rotulus aus zwei zusammengeklebten Blättern) |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 32.3 x 69.5 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Der Aussteller mit dem Siegel des Erasmus Ryff [Riff], genannt Welter von Blidegg |
Kommentar des Staatsarchivs: | Rudolf von Adlikon war Kustos 1508-1519, Heinrich Landolt dessen Nachfolger (bis 1540). Der Stiftsammann Hans Buchmann war der Vater von Theodor Bibliander (gräzisiert aus Buchmann; 1509-1564), reformierter Theologe, Orientalist und Sprachwissenschaftler am Chorherrenstift in Zürich. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: No. 3 Pupikofersche Signatur (1848): Cu 3a Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'7 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2020). |
Digitalisat: | 2020 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 2/26/1546 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=291046 |
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