Ref. code: | 7'30, 1.2/15 |
Title: | Ordnung und Satzung der neuen Stiftsstatuten |
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Rechtsakt-Typ: | Dekretierung |
Überlieferungsform: | Einzelabschrift |
Creation date(s): | before 1578 |
Aussteller: | (Propst, Kustos und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts) |
Regest: | Neue Stiftsordnung mit inserierten lateinischen Schwurformeln der Amtsträger. Statutiert wird unter anderem: - Wahl, Pflichten und Rechte des Propstes: Der Propst soll vom Stiftskapitel des Konstanzer Hochstifts gewählt werden. Er bezieht an jährlichen Einnahmen 4 Mutt Kernen und 1 Pfund Pfennig ab dem Sigristshof zu Berg, seinem Lehen; 4 Mutt Kernen und 4 Mutt Haber von Sulgen; 4 Mutt Kernen und 4 Mutt Haber von Bottighofen; 18 fl. auf St. Nikolaus von den Höfen "auff der Rödlen", denen der Propst im Gegenzug einen Imbiss schuldet; die Fasnachtshennen der Leibeigenen und die Hälfte von deren Fall und Lass (die andere Hälfte fällt ans Kapitel); einen Drittel vom Bussengeld im Gottshaus. Weiter verfügt der Propst über namentliche Lehensgüter "uff der Braitte", "im Gruob oder im Wolfhagg genantt" und ist Lehensherr der vier Freihöfe, der Klaustralia und der Pfarrkirche zu Bischofszell. Er kann nur zugunsten des Kapitels resignieren. - Wahl, Pflichten und Rechte des Kustos: Der Kustos wird von den Kapitelherren im Beisein (jedoch ohne Stimmrecht) des Propstes (so er will), zweier unparteiischer Priester und des Amtmanns gewählt. Er leitet das Stift in der Abwesenheit des Propstes. Er bezieht Einkünfte von der Kustorei-Gült (deren Einnahmen aber im ersten Jahr der Kirchenfabrik zufliessen), wie es "in einem pergamentinen urbar verschryben". Der Kustos kann den Mesmer ernennen, aber im Falle von Streitigkeiten nicht ohne Einwilligung des Kapitels entlassen. Er hat die Oberaufsicht über die Kirchenkleinode, die liturgischen Gerätschaften und Kleider und die Einhaltung der kirchlichen Vorschriften bei der Gestaltung der Zeremonien, speziell an den Hochfesten. Er kann nur zugunsten des Kapitels resignieren, ist zur persönlichen Anwesenheit verpflichtet und darf keinen Statthalter einsetzen. - Wahl, Pflichten und Rechte der Kanoniker: Diese sollen vermöge lange gepflegten Brauchs von den Chorherren nach ihrer Eidesleistung angenommen und bei Zuwiderhandlung von Kustos und Kapitel "mit wortten und werkhen gestraft" werden. Da man zur Ablösung der Schuldenlast gezwungen war, die Pfrundgüter zu Bürglen um 9150 Gulden zu verkaufen, sollen inskünftig während acht Jahren keine Warter mehr angenommen werden, bis drei Kanonikate ledig sind, und alles Einkommen dieser ledigen Kanonikate soll zu Handen des Stifts angelegt werden. Und weil der Wein am Stift "ein presennts" heisst, so sollen ihn die Kanoniker auch durch Präsenz verdienen. Wer zwischen St. Michael (29. 9.) und Allerheiligen (1. 11.) nicht mindestens 14 Tage persönlich in Bischofszell beim täglichen Gottesdienst anwesend ist, soll des Wein-Präsents verlustig gehen. Einem verstorbenen Chorherr fällt während einem Jahr und dem Monat, in dem er gestorben ist, die Totenpfrund zu. - Weitere Vorschriften zur Güterverwaltung: Die Wälder sollen von einem Bannwart, die Weiher von den Amtleuten beaufsichtigt werden. Zehntverleihungen sollen nur im Beisein zweier Chorherren (die im Zwei-Jahres-Turnus wechseln) und eines Amtmanns stattfinden dürfen. Die Schlüssel zum Sigeltal [siggenthal, syggenthall] sollen die drei Ältesten verwalten und dieses nur gemeinsam aufschliessen, und man soll die Petschaft nicht aus dem Sigeltal nehmen, sondern dort selbst siegeln. - Kustos und Kapitel sind befugt, nach eigenem Gutdünken, einen Pfarrer, der nicht selbst Chorherr ist, desgleichen Kapläne, den Schulmeister und die Amtleute anzunehmen und deren Zahl zu vermindern oder zu vermehren. - Streit und Zwietracht sollen mit Ausnahme der "casus episcopales" vor die Kapitelversammlung gebracht werden, und falls sie dort nicht entschieden werden können, soll der Propst oder dessen Anwalt und Statthalter (sic!) darüber richten. Geldstrafen gehen an die Kirchenfabrik. |
Dorsualvermerk: | (Pupikofers Hand:) Neue Statuten |
Sprachen: | Deutsch und Latein |
Beschreibstoff: | Papier, mit Faden geheftet |
Anzahl Blätter: | 13 |
Format B x H in cm: | 21.3 x 34.4 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Unbesiegelt und ohne Unterschriften |
Kommentar des Staatsarchivs: | Das im 20. Jh. (Aufschrift mit blauem Fettstift: FC 7) mit den Statuten Blarers von Wartensee gleichgesetzte und dementsprechend in der Abteilung FC abgelegte Heft wird im Repertorium Pupikofers nicht erwähnt, obwohl die Dorsualnotiz von seiner Hand stammt. Da die Statuten inhaltlich stark vom deutschsprachigen Blarerschen Statutenentwurf von ca. 1583-1589 abweichen und insbesondere die Bindung an Konstanz viel stärker betonen als dieser und auch anderslautende, ausführlichere Eidesformeln beinhalten als die definitiven Statuten Blarers von 1602, muss davon ausgegangen werden, dass diese Statuten noch aus der Zeit vor Blarers Amtsantritt im Herbst 1578 stammen, worauf übrigens auch die Schrift hinweist. Die gleiche Hand, die den Blarerschen Statutenentwurf (StATG 7'30, 1.FC/7, 0) geschrieben und annotiert hat, schreibt drei Randnotizen zu den Ausführungen über die Rechte des Propsts. Ohne Zweifel sind diese Statuten bei der lateinischen Neufassung der Statuten von 1602 herangezogen worden. Darauf deuten zahlreiche inhaltliche und formale Parallelen hin. Sigeltal = die Sakristei oder ein anderer sicherer Ort in der Kirche zur Aufbewahrung von Urkunden, Wertsachen, Aichmassen und (in unserem Fall) von Siegelstempeln. Vgl. Schweizerisches Idiotikon Bd. VII, Sp. 506 f. "auff den Rödlen" = Siedlungsname fehlt im TNB. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: - Pupikofersche Signatur (1848): II/1578 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'0 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2018). |
Digitalisat: | 2020 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1597 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=268833 |
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