C 0'1, 0/32, 2 Streit um die während dem Schwabenkrieg widerrechtlich eingezogenen Zehnten zu Uetwilen, 1505.07.08 (Dokument)

Archive plan context


Ref. code:C 0'1, 0/32, 2
Title:Streit um die während dem Schwabenkrieg widerrechtlich eingezogenen Zehnten zu Uetwilen
Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):7/8/1505
Ausstellungsdatum:Uf zinstag nach sant Ulrichs tag des hailigen bischofs
Aussteller:Fritz Jacob von Andwil und Gorius von Roggwil
Adressat:Sigmund Crützer und Hans von Landenberg
Regest:Fritz Jacob von Andwil (Anwil), Ritthofmeister des Stadtammanns von Konstanz Hans von Ulm, und Gorius von Roggwil (Roggwyl) vermitteln im Streit zwischen Sigmund Crützer, Domprobst und Domherr von Konstanz, einerseits und Hans von Landenberg zu Altenklingen andererseits um die jährliche Gült von einem Mutt Kernen und einem Pfund, fünf Schilling "Schanffgeld" (auch "Schanffpfenning" genannt) ab etlichen Gütern zu Klingen sowie den Zehnten in Uetwilen (Uttwil), den der Landenberger im jüngst vergangenen Krieg widerrechtlich eingenommen habe. Der Vertrag beinhaltet:
1. Weder der Dompropst noch dessen Nachkommen sollen Hans von Landenberg und dessen Erben weiter um die jährliche Gült ersuchen, es sei denn der Anspruch auf die Gült könne erwiesen werden.
2. Es soll bei den Marken, die vormals der Zehnten wegen gesetzt wurden, bleiben.
3. Der Zehnten in Uetwilen (Uttwil) wegen, die im Krieg eingezogen und verbraucht wurden, soll Hans von Landenberg nicht schuldig sein.
4. Der Domprobst soll Hans von Landenberg und dessen Nachkommen und wer immer das Schloss Clingen innehat, mit dem grossen und kleinen Zehnten in Uetwilen (Uttwil) zu einem echten Erblehen belehnen. In den vier nächsten Jahren soll Hans von Landenberg dem Domprobst aber noch keinen Zehnten schuldig sein.
Dorsualvermerk:Älteste Notiz: "Vertrag zwischen dem thumbropst und Hansen von Landenberg".
Spätere Notiz: " 1505. 1 muth kernen und der (?) schaffpfenig von Altenklingen, auch ehedehm zehenden halber zu Uttweyl".
Jüngste Notiz: "Spruch und Respée. Auch welicher massen der zehendten zu Uttwyllen zu einem erblehen gemacht wordten. Lit. D".
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:55 x 28.5 + 7 Falz
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:3 Siegel ehemals an Perg.-Streifen angehängt. Siegler: Fritz Jacob von Anwil für sich, für Hans von Ulm und für Gorius von Roggwil, der Dompropst Sigmund Crützer und Hans von Landenberg
Kommentar des Staatsarchivs:Vgl. C 0'1, 0/26, 0, eine Erblehenerteilung der Dompropstei an Hans von Landenberg vom gleichen Datum.
Der Typ der Signatur auf der Urkunde "Kasten C ad Nrn 27. No. 8" entspricht dem auf den Urkunden ZA 14.2, 22 und 23. Die Signatur "Lit. D" und die Art der jüngsten Dorsualnotiz spricht für einen Erwerb der Urkunde im 18. Jh. durch die Zollikofer.
Alte Signaturen:Kasten C ad Nrn 27. No. 8 / No. 70 [aus: ZA 14.2, 25]
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Mikrofilm-Nr. StATG:MFP 12, 173
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:7/8/1525
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=153307
 

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