C 0'1, 0/27, 52 Regelung des Einzugs in der Gemeinde Wagerschwilen, 1568.09.02 (Dokument)

Archive plan context


Ref. code:C 0'1, 0/27, 52
Title:Regelung des Einzugs in der Gemeinde Wagerschwilen
Rechtsakt-Typ:Einzugsfestlegung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):9/2/1568
Aussteller:Johann Matthäus Hundbiss von Waltrams, Berchtold Brümsy
Adressat:Gemeinde Wagerswil
Regest:Johann Matthäus Hundbiss von Waltrams, Dompropst von Konstanz, als Grundherr zu Wigoltingen, Wagerswil und anderen Orten, die in das Gericht zu Wigoltingen gehören, sowie Berchtold Brümsy zu Altenklingen als dortiger Vogt und Gerichtsherr treffen mit der Gemeinde Wagerswil, vertreten durch Aberlin Ruch, Lienhard Keller, Martin Koch und Heinrich Bornhauser, auf deren Bitte eine Vereinbarung, da der Gemeinde Beschwernisse durch den Kauf von Gütern oder durch Einheiratung von fremden Einzüglingen mit entsprechender Nutzniessung am Gemeindegut entstanden seien.
1. Der Einzug beträgt 10 fl., wobei eine Hälfte der Gemeinde, die andere dem Dompropst und dem Gerichtsherrn, teilbar wie Frevel und Bussen, zugehören sollen. Eine fremde Person, die Güter erwirbt und in die Gemeinde einziehen will, kann das nur mit Zustimmung von Grund- und Gerichtsherrn sowie Gemeinde.
2. Heiratet eine auswärtige Frau einen Gemeindebürger, so hat sie keinen Einzug zu bezahlen. Allenfalls vorhandene Kinder der Frau aus vorgängiger Ehe sollen keine Nutzniessung haben und von der Gemeinschaft ausgeschlossen sein. Heiratet eine solche Frau nach dem Tod ihres Mannes erneut, und zwar einen Auswärtigen, so haben beide den Einzug zu bezahlen, falls sie sich in der Gemeinde niederlassen wollen.
3. Heiratet eine Frau der Gemeinde einen Ausburger, so hat dieser die Hälfte des Einzuges zu erledigen.
4. Heiratet eine Gemeindebürgerin einen Mann ausserhalb der Gemeinde und zieht weg, so soll die Frau keine Ansprache mehr an die Gemeindegerechtigkeit haben, es sei denn, dass Familiengut in Wagerswil vorhanden wäre, das an Lehensleute ohne Gemeindsgerechtigkeit verliehen werden könnte.
5. Beim Verkauf von Gütern sollen diejenigen aus der Gemeinde Wagerswil das Zugrecht haben. Bei Verkäufen von Hofgütern soll jedoch die Offnung gelten. Die Herrschaft Altenklingen hat das Recht, einen Rebmann in das Dorf einzusetzen, der den Rebbau zu versehen habe.
6. Möglichkeit der Abänderung des Vertragstextes vorbehalten.
Dorsualvermerk:Anno 1568. 2. Septembris. Zuzugsbrieff zuo Waggerschwyllen im Thurgöw.
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:61.5 x 38.5 + 5.5 Falz
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:3 gut erhaltene Siegel an Perg.-Streifen angehängt, diejenigen von Brümsy und Heidenheim in gedrechselten Holzkapseln. Siegler: Dompropst, Berchtold Brümsy, Kaspar Ludwig Heidenheim zu Klingenberg für die Gemeinde
Kommentar des Staatsarchivs:Wasserschaden mit Rissen im Pergament und Textbeeinträchtigung.
Alte Signaturen:30/B/51 [30 korrigiert aus: 21]
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Mikrofilm-Nr. StATG:MFP 12, 167
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:9/2/1588
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=139627
 

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