C 0'1, 0/19, 3 Erlass einer neuen Tavernenordnung für Märstetten, 1510.06.03 (Dokument)

Archive plan context


Ref. code:C 0'1, 0/19, 3
Title:Erlass einer neuen Tavernenordnung für Märstetten
Rechtsakt-Typ:Kompromiss-Urteil
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):6/3/1510
Ausstellungsdatum:am montag vor sant Medardus tag
Aussteller:Johann von Landenberg
Adressat:Rudi Knus, Gemeinde Märstetten
Regest:Johann von Landenberg zu Altenklingen, Vogt zu Gaienhofen, erklärt, dass er als Obmann zusammen mit Heinrich Fehr von Frauenfeld, Ammann des Gotteshauses Reichenau als Zugesetzten der Gemeinde Märstetten, und Augustin Bockstorfer, Schreiber der Herrschaft Weinfelden als Zugesetzten für Rudi Knus, eine Tavernenordnung aufgestellt habe. Sein Vater Michel von Landenberg habe dem Hans Ammann (Aman) gen. Knus, dem Vater des Genannten, die Taverne zu Märstetten zu einem ewigen Erbzinslehen verliehen; die Gemeinde Märstetten hätte sich jedoch zu wiederholten Malen zuletzt beim Landvogt im Thurgau mit ihren Anwälten Klaus Burgermeister, Gross Hans Zuber, Hans Bintzigkofer und Hans Guder beklagt, worauf die Tagsatzungsgesandten einen Abschied hatten ergehen lassen. Bestimmungen der Tavernenordnung:
1. Rudi Knus und seine Erben können in den Gerichten zu Märstetten ohne Umgeld und uneingeschränkt Wein "vom zapfen oder als offen" ausschenken. Wird dieses Recht veräussert, so soll es in dieser Reihenfolge zum Kauf angeboten werden: Herrschaft, Gemeinde Märstetten, Leute in den Gerichten, anderweitig.
2. Leute in den Gerichten, die neben Knus auch Wein ausschenken möchten, sollen der Herrschaft 2 lb. Pfg. Tavernengeld als jährlichen Zins geben. Falls die Zahlung nicht eingeht, wird Rückgriff auf deren Gut und selbst Vergantung angedroht.
3. Die Herrschaft darf ungehindert im Schloss und Vorhof Wein ausschenken, während gewissen gen. Zeiten im Jahresablauf auch den Bannwein zu Märstetten.
Urkunde der Tagsatzungserkenntnis von 1510 Mai 15 inseriert.
Dorsualvermerk:1. Anno 1510. Taffern gerechtigkeit erkofft von Hansen Buben Hessen selig erben zu Märstetten; an die herrschafft.
2. Anno 1510. Tafern zu Märstetten. Von den drey gleich lautenden brieffen die wegen der taffern gerechtigkeit als ausschenkung des weins und panweins gemacht worden, ist dises des grichtsherren zu Altenklingen brieff. Den andern hat die gmeind zu Märstetten. Den dritten welcher dem Rüedin Amman genant Knüss zugeteilt worden, hat die herschafft auch zuhanden gezogen, als sie anno 1592 das taffern recht von Hansen Buben Hessen erben erkaufft.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Formaler Beschrieb:2 Ausfertigungen; 1. Alter Wasserschaden mit Textbeeinträchtigung, Knickstellen alt mit Papierstreifen unterlegt
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:1. 71 x 39.5 + 7 Falz, 2. 72.5 x 39.5 + 7 Falz
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:1. Die 5 gut erhaltenen Siegel an Pergamentstreifen angehängt
2. 5 Siegel an Pergamentstreifen angehängt, davon nur noch 2 erhalten, wohl die von Muntprat und von Helmstorf. Siegler: Obmann, die beiden Zugesetzten, Ulrich Muntprat, Ritter und Herr zu Weinfelden, Heinrich von Helmstorf zu Buhwil
Kommentar des Staatsarchivs:2 Ausfertigungen: 1. alter Wasserschaden, Text teilweise abgegriffen, Knickstellen mit Papierstreifen unterlegt; 2. Alter Wasserschaden.
Alte Signaturen:18/A/4, 4; ursprüngliche Signatur: Nr. 43 [durchgestrichen]
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Mikrofilm-Nr. StATG:MFP 12, 160
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:6/3/1530
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=123421
 

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