Ref. code: | C 0'1, 0/16, 6 |
Title: | Die Herrschaft Altenklingen einigt sich mit der Gemeinde Illhart um den Einzug Ortsfremder und andere Rechtsfragen |
Rechtsakt-Typ: | Vergleich |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 9/24/1733 |
Aussteller: | Martin und Hermann Zollikofer |
Regest: | Martin und Hermann Zollikofer von und zu Altenklingen vergleichen sich mit der Gemeinde Illhart auf deren Bitte über den Einzug. 1. Herrschaft und Gemeinde entscheiden über Aufnahme ins Burgrecht von neu Zuziehenden nach Illhart, wofür 60 fl. nebst 18 fl. anstelle eines Trunkes zu zahlen und glaubhafte Kundschaft nebst Schein für eheliche Geburt für Mann und Frau zu erbringen sind. 2. Bei Verheiratung einer fremden Frau oder Witfrau mit einem Bürger zu Illhart soll kein Einzug bezahlt werden, falls sie mindestens 100 fl. Vermögen hat und ihre eheliche Geburt bescheinigen kann. Bei Tod ihres Mannes und Wiederverheiratung mit einem Fremden soll das Bürgerrecht der Frau dahinfallen. Falls die Frau bereits Kinder in die Ehe mit einem Bürger zu Illhart mitbringt, sind diese von Bürgerrecht ausgeschlossen. 3. Wenn ein Bürger auszieht, so kann er das Bürgerrecht dadurch behalten, dass er jährlich 2 Bz. zahlt. Im Falle von Saumseligkeit soll das Bürgerrecht nach sechs Jahren verwirkt sein. 4. Falls eine Frau einen Fremden heiratet und falls diesem erlaubt wird, als Beisäss nach Illhart zu ziehen, soll er als Einzug 18 fl. anstelle eines Trunkes und ein jährliches Satzgeld von 3 fl. zahlen. Von jedem Stück Grossvieh, das er auf der Gemeinde Tratt laufen lässt, hat er 45 xr., und von jedem Stück Schmalvieh 20 xr. jährlich der Gemeinde zu zahlen. Eine Busse von 10 fl. hat jener Bürger von Illhart zu entrichten, der einen Fremden ohne Einwilligung auf ein Lehen zu Illhart setzt. 5. Einheimische haben das Zugrecht auf Güter in Illhart vor fremden Personen gemäss Landesbrauch innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen. 6. Die Gemeinde Illhart soll nach wie vor in Holz und Feld gebieten und verbieten und Übertretungen mit bis zu 3 sz ahnden. 7. Mit Bewilligung der Herrschaft wird von der Gemeinde ein Waldstück von 18 Jucharten als Gemeindeholz ausgeschieden. 8. Jene, die an einer Gemeinde ausbleiben, haben eine Busse von 3 sz zu zahlen. 9. Der Bürgermeister von Illhart hat zweimal jährlich Hag und Gatter zu kontrollieren. Ein Loch in einem Hag wird mir 1 sz, bei "frid gätter" in den Zelgen mit 3 sz gebüsst. 10. Zweimal jährlich sollen die Feuerstätten kontrolliert werden und jene Personen um 3 sz gebüsst werden, die kein Wasser im Haus zum Löschen haben. 11. Herrschaft und Gemeinde behalten sich künftige Änderungen vor. |
Dorsualvermerk: | Gemeindts brieff für eine ehrsamme gemeindt Ilhardt, in loblr. herrschafft Altenklingen gerichtsherrlichkeit gelegen. Sub dato 24. Septembris anno 1733. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament, mit Kordel geheftet |
Anzahl Blätter: | 8 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | 2 Siegel in gedrechselten Holzkapseln an Kordel befestigt. Siegler: die Verwalter mit dem Siegel der Stiftsherrschaft, Hartmann Friedrich von Landenberg, Herr zu Salenstein sowie Gerichtsherr zu Hattenhausen und Hefenhausen |
Alte Signaturen: | 15/A/6 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Mikrofilm-Nr. StATG: | MFP 12, 159 |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 9/24/1753 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=123258 |
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