OG 172, 1.1/1, 31 Verleihung des grossen und kleinen Zehnten in Hugelshofen durch die Kapläne des Domstifts Konstanz an die Gemeinde Hugelshofen, 1783.05.17 (Dokument)

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Ref. code:OG 172, 1.1/1, 31
Title:Verleihung des grossen und kleinen Zehnten in Hugelshofen durch die Kapläne des Domstifts Konstanz an die Gemeinde Hugelshofen
Rechtsakt-Typ:Zehntverleihung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Konstanz
Creation date(s):5/17/1783
Aussteller:Kapläne der St. Margarethen-Pfrund, Johann Evangelist Bernhard, und der Pfrund von St. Fidis, St. Dorothea und St. Oswald, Franz Anton Wandel, am Domstift Konstanz
Regest:Die Kapläne der St. Margarethen-Pfrund und der Pfrund von St. Fidis, St. Dorothea und St. Oswald am Domstift Konstanz verleihen den grossen und kleinen Zehnten in Hugelshofen für sechs Jahre, das heisst 1783, 1784, 1785, 1786, 1787 und 1788 der Gemeinde. Diese soll jährlich an St. Martin 42 Mut Kerne und 42 Mut Hafer nach Konstanz oder andernorts liefern, ausserdem 40 Hühner, zwei Viertel Äpfel, zwei Viertel Birnen und 12 Burde Stroh vom Roggen ebenfalls nach Konstanz liefern. Hafer und Kerne sollen "gesamthaft" geliefert werden und von einem "geschworenen Messer" nach Konstanzer Mass gemessen werden. Die Früchte sollen den Zehntherren durch einen oder maximal zwei Einzieher geliefert werden. Wenn durch Unwetter Schäden an der Ernte entstehen, soll die Hälfte des geschätzten Schadens für den grossen Zehnten von den Zehntherren, die andere Hälfte von den Besitzern der Güter getragen werden. Wenn über die Höhe des Schadens Uneinigkeit herrscht, so soll ein unparteiischer Dritter den Schaden schätzen. Für den kleinen Zehnten soll den Zehntherren ausserdem jährlich 60 fl gezahlt werden. Wenn die Besitzer der zehntbaren Güter ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen (wie dies in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen ist), dann sollen sie obrigkeitlich betrieben werden. Die Gemeinde haftet gesamthaft für die Erfüllung der Pflichten. Nach Lieferung der Frucht- und Geldzehnten sollen die Zehntherren den Einziehern ein Mittagsmahl ausrichten. Die Einzieher sollen verpflichtet sein, neu bestelltes Ackerland ("Neugereut") und neue Besitzer mit zehntbaren Gütern anzuzeigen sowie den Zehntherren den Zehntrodel zu übergeben.
Dorsualvermerk:1785 42 Mut Kerne dito Haber 42 Mut
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.5 x 34
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Lacksiegel und eigenhändige Unterschriften der Kapläne Franz Anton Wandel und Johann Evangelist Bernhard
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:5/17/1803
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=722712
 

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