OG 172, 1.1/1, 33 Übertragung des grossen und kleinen Zehnten in Hugelshofen an Johann Jakob Keller, Pfleger, und Hans Kaspar Kotter, Bürgermeister von Hugelshofen, als Bevollmächtigte der Gemeinde Hugelshofen durch Johann Evangelist Bernhardt, Besitzer der St. Margarethen-Pfrund, und Johann Bapti

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Ref. code:OG 172, 1.1/1, 33
Title:Übertragung des grossen und kleinen Zehnten in Hugelshofen an Johann Jakob Keller, Pfleger, und Hans Kaspar Kotter, Bürgermeister von Hugelshofen, als Bevollmächtigte der Gemeinde Hugelshofen durch Johann Evangelist Bernhardt, Besitzer der St. Margarethen-Pfrund, und Johann Baptist Zuber, Besitzer der St. Fiden, Dorotheen- und Oswald-Pfrund des Domstifts Konstanz, auf sechs Jahre
Rechtsakt-Typ:Zehntübertragung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Konstanz
Creation date(s):3/13/1795
Aussteller:Johann Evangelist Bernhardt, Besitzer der St.-Margarethen-Pfrund, und Johann Baptist Zuber, Besitzer der St.-Fiden, Dorotheen- und Oswald-Pfrund des Domstifts Konstanz,
Regest:Johann Evangelist Bernhardt, Besitzer der St.-Margarethen-Pfrund, und Johann Baptist Zuber, Besitzer der St.-Fiden, Dorotheen- und Oswald-Pfrund des Domstifts Konstanz, als Universal-Zehntherrend des grossen und kleinen Zehnten in Hugelshofen übertragen denselben auf sechs Jahre, das heisst für 1795, 1796, 1797, 1798, 1799 und 1800, an Johann Jakob Keller, Pfleger, und Hans Kaspar Kotter, Bürgermeister von Hugelshofen. Es folgend die detaillierten Bestimmungen der Übertragung:
Die Besitzer der Zehntgüter in Hugelshofen sollen den Zehntherren jedes Jahr auf Martini 43 Mut Kerne und 43 Mut Hafer nach Konstanz oder "dritthalb Stund ringsherum nach unserem Begehren" liefern. Ausserdem sollen sie jährlich 43 Hühner, 2 Viertel Birnen und 2 Viertel Äpfel, 2 Burde Roggen Stroh (wobei zwei Garben zu einer Burde gerechnet werden) geben und nach Konstanz liefern. Hafer und Kerne sollen "gesamthaft" geliefert werden und von einem "geschworenen Messer" nach Konstanzer Mass gemessen werden. Die Früchte sollen den Zehntherren durch einen oder maximal zwei Einzieher geliefert werden. Wenn durch Unwetter Schäden an der Ernte entstehen, soll die Hälfte des geschätzten Schadens für den grossen Zehnten von den Zehntherren, die andere Hälfte von den Besitzern der Güter getragen werden. Wenn über die Höhe des Schadens Uneinigkeit herrscht, so soll ein unparteiischer Dritter den Schaden schätzen. Für den kleinen Zehnten soll den Zehntherren ausserdem jährlich 60 fl gezahlt werden. Wenn die Besitzer der zehntbaren Güter ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen (wie dies in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen ist), dann sollen sie obrigkeitlich betrieben werden. Die Gemeinde verpflichtet sich gesamthaft auf die Erfüllung der Verpflichtungen. Um künftige Streitigkeiten und Missverständnisse zu verhindern, soll der Weinzehnte in den zwei Hugelshofer Torggeln entrichtet werden. Nach Lieferung der Frucht- und Geldzehnten sollen die Zehntherren den Einziehern ein Mittagsmahl ausrichten. Die Einzieher sollen verpflichtet sein, neu bestelltes Ackerland ("Neugereut") und neue Besitzer mit zehntbaren Gütern anzuzeigen sowie den Zehntherren den Zehntrodel zu übergeben. Wenn die Zehntherren statt 43 Mut Kerne 28 Malter Veesen fordern, so sollen die Zehntbeständer dies liefern. Die Besitzer zehntbarer Güter sollen verpflichtet sein, Stroh, Heu und Emd künftig nicht mehr Auswärtigen, sondern zuerst anderen Besitzern zehntbarer Güter zum Kauf anzubieten. Bei Verweigerung der Zehntzahlung sollen die Einzieher berechtigt sein, den grossen und kleinen Zehnt in Natura von den säumigen Zahlern zu fordern.
Dorsualvermerk:Accord pro 1795 =96 = 97 =98 =99 = und 1800
1795 43 Mut K(erne) 43 Mut Haber f 60
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:23.5 x 37.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Zwei aufgedrückte rote Wachssiegel; Unterschriften von Johann Evangelist Bernhard und Johann Baptist Zuber
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:3/13/1815
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=722401
 

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