OG 78, 1.1/27 Gemeindeordnung für Ellighausen, Unter- und Oberbächi, Krachenburg und Unterstöcken, 1792.03.20 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:OG 78, 1.1/27
Title:Gemeindeordnung für Ellighausen, Unter- und Oberbächi, Krachenburg und Unterstöcken
Rechtsakt-Typ:Gemeindeordnung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):3/20/1792
Aussteller:Gemeinde Ellighausen, Unter- und Oberbächi, Krachenburg und Unterstöcken
Regest:Die Gemeinde zu Ellighausen, Unter- und Oberbächi, Krachenburg und Unterstöcken erlässt mit Hilfe und Bewilligung ihres Gerichtsherrn, des Raitheamts zu Konstanz, und des Stadthauptmanns, Bürgermeisters und Rats von Konstanz eine Gemeindeordnung. Darin wird bestimmt, dass
-derjenige, der als Hintersasse oder Satzbürger nach Ellighausen, Unter- und Oberbächi, Krachenburg und Unterstöcken ziehen möchte und dazu die Einwilligung des Raitehamts, der Pfleger und Gerichtsherren erhält, 6 fl 30 x für den "Anfragstrunk", 60 fl für den Einzug und jedem Mitglied der Gemeinde 1 Quart Wein, 1 Pfund Brot, ein halbes Pfund Käse und den Witwen die Hälfte davon zahlen soll;
- Hintersassen und Satzbürger dem Raitheamt als Gerichtsherrn jährlich 2 fl, der Gemeinde ebenfalls 2 fl Satzgeld zahlen sollen;
- Hintersassen und Satzbürger für Pferde, die sie auf die Weide treiben, 1 fl, für Hornvieh 40 x und für einjähriges Vieh 20 x zahlen sollen. Wenn der Satzbürger keinen Acker besitzt, so soll er das doppelte Trätgeld bezahlen;
- jeder Hintersasse und Satzbürger, der Häuser oder Güter verkaufen möchte, diese zuerst der Gemeinde anbieten soll. Wer nach Ellighausen, Bächi oder die dazugehörigen Orte ziehen möchte, muss ein Haus, Hof oder Güter dort besitzen, "ehrlich" geboren und von seinem bisherigen Wohnort "ehrlich" verabschiedet sein;
- wenn ein Hintersasse oder Satzbürger stirbt, die Gemeinde oder der Raithegerichtsherr befugt sein soll, die Kinder des Verstorbenen gegen Zahlung des Einzugsgelds anzunehmen;
- jeder, der in die Gemeinde ziehen und als Satzbürger angenommen werden will, neben den 60 fl noch 100 fl zahlen soll und dann das lebenslängliche persönliche Recht hat, dort zu wohnen.
Weiter wird verfügt, dass, wenn jemand aus der Gemeinde sich verheiratet oder sonst wegzieht, er das Bürgerrecht verwirkt, wenn er sich nicht innerhalb von drei Jahren wieder anmeldet. Wer ausserhalb der Gemeinde wohnt, soll jährlich zur Jahresrechnung am Donnerstag nach Aschermittwoch mit 10 x oder 2 Quart Wein das Bürgerrecht erneuern. Wer ledig ist und in Ausübung seines Handwerks die Gemeinde verlässt, soll von der Regelung ausgenommen sein. Wenn ein lediger Mann oder Witwer in die Bürgerschaft einheiratet und vorher das Bürgerrecht nicht gehabt hat, soll er 100 fl, eine Frau 150 fl und eine dem Stand entsprechende Mitgift zahlen. Wer sich ausserhalb der Gemeinde verheiratet, soll der Gemeinde vor der Eheschliessung 3 fl zahlen.
Kein Gemeindeangehöriger soll einen Fremden länger als drei Tage und Nächte beherbergen, andernfalls 10 x Strafe zahlen. Ebenso soll 10 x Strafe zahlen, wer nicht an den Unterhaltsarbeiten der Gemeinde für "Waid, Steeg und Weeg" beiträgt.
Das Raitheamt als Gerichtsherr genehmigt, dass die Gemeinde über Zahlungen von 6 Pfenningen bis zur Höhe von zwei Schillingen sechs Pfennigen selbst verfügen darf, was darüber ist, soll dem Gerichtsherrn zustehen. Die Offnung der ganzen Raithe der Vogtei Eggen von 1409 soll Rechtskraft behalten. Die Bestimmungen der Gemeindordnung können in Zukunft mit Genehmigung des Gerichtsherrn geändert werden. Auf Bitten von Hans Jakob Scherb, Schulmeister und Bürgermeister zu Ellighausen, Bächtold Ess, Bürgermeister von Unterstöcken, Tys Jakob Keller, alt Bürgermeister von Bächi, Georg Weber, Müller in Ellighausen, Johann Forster aus der Neumühle und Hans Konrad Ludwig, Gerichtsweibel in Schwaderloh, besiegelt Ignaz Thumb, Pfleger des Raitheamts und Obervogt der Raithe die Urkunde mit dem Gerichtssiegel der Raithe. Am 21.07.1797 wird die Gemeindeordnung auf Bitten von Bächtold Ess und Jakob Scherb von den Tagsatzungsgesandten der acht den Thugau regierenden Orte bestätigt und vom Landammann Nicodemus von Flüe unterzeichnet und besiegelt.
Dorsualvermerk:Renovirter Gemeinds-Brief für die in Raithe Gerichtsherrlichkeit gehörige Ortschaften Ällighusen, Unter- und Oberbächen, Krachenburg und Unterstöcken vom Jahre 1792
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:71 x 64
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Rotes Wachssiegel in gedrechselter Holzkapsel, an rot-weisser Kordel angehängt
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:3/20/1812
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=713827
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries