Ref. code: | OG 77, 1.1/1 |
Title: | Schiedsspruch im Streit zwischen dem Stift St. Stephan zu Konstanz und den Brüdern und Gevattern Ludwig um den Rechtsstatus des Gutes Oftershausen |
Rechtsakt-Typ: | Schiedsspruch |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 1/26/1563 |
Ausstellungsdatum: | montag Sanct Pauls bekerung tag |
Aussteller: | Bernhard von Cham, Bürgermeister von Zürich; Jost Pfyffer, Schultheiss von Luzern; Landammann Caspar ab Yberg unb Christof Schorno, Landammann von Schwyz |
Regest: | Zwischen dem Propst und Kapitel von St. Stephan in Konstanz einerseits, Hans Ludwig genannt Klepfen, Ulrich, Junghans, Konrad und Bartli Ludwig, Junghans Ludwig als verordneter Vogt derselben, Erben des Wylund Frischhans Ludwig, mit Beistand des Abts von Kreuzlingen andererseits ist ein Streit um den Hof in Oftershausen entstanden. Das Stift St. Stephan behauptet, der Hof mit seinem Zubehör sei ein Schupf- und Handlehen, während die andere Seite es als Eigentum ansieht und behandelt. Der Streit ist vor das Gericht der Vogtei Eggen getragen worden; gegen das Urteil haben die Brüder und Gevatter Ludwig an die Tagsatzung appelliert. Bernhard von Cham, Jost Pfyffer, Caspar ab Yberg und Christof Schorno sind beauftragt, einen gütlichen Ausgleich zwischen den Parteien herbeizuführen bzw., falls dies nicht gelingen sollte, ein Urteil zu sprechen. Das St. Stefans-Stift wird vertreten vom Konstanzer Weihbischof Jakob, Titularbischof von Askalon, dem Statthalter des Bistums Konstanz Sebastian von Herbstheim, Doktor Friedrich Sandholzer, Chorherr und Pfarrer von St. Stephan sowie dem Pfleger Sebastian Wenger. Die Parteien tragen ihre Gründe vor, wobei es auch um Zehntrechte der Klöster Müntserlingen und Kreuzlingen sowie der Kirche Altershausen geht. Die vier Schiedsrichter entscheiden nach Anhörung der Parteien, dass der Hof Oftershausen den Ludwigen vom St. Stephans-Stift als Erblehen verliehen sein soll und sie jährlich fünf Müt Kerne, vier Müt "vierthalb viertel" Hafer und acht Schilling Pfennige Zins zahlen sollen. Das Stift soll den Zins nicht erhöhen und keine Handänderungsgebühr ("Erschatz") fordern. Es soll berechtigt sein, einen Lehensträger zu wählen, der für die Znszahlung verantwortlich ist. Es soll nicht berechtigt sein, die Ludwige vom Hof zu schicken, ausser sie bleiben den Zins drei Jahre in Folge schuldig oder verstossen sonst gegen das Lehensrecht. Jeder der Ludwige soll berechtigt sein, seinen Teil des Hofs zu verkaufen, doch das Stift soll das Vorkaufs- und Näherrecht haben. Wenn das Stift eine Güterbereinigung oder -beschreibung fordert, so sollen sich die Ludwige dem nicht widersetzen. Die Rechte der Herren von Kreuzlingen, des Klosters Münsterlingen oder anderer Zehnt- und Zinsherren sollen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Zehnt soll vom ganzen Hof Oftershausen erhoben worden, wobei die Hälfte an St. Stephan, die andere Hälfte an die Inhaber des Hofes gehen soll. Von diesem Teil sollen die Ansprüche des Klosters Münsterlingen befriedigt werden. Was von den Äckern, die im Hof Oftershausen gelegen sind und bisher den Herren von Kreuzlingen im Hof Dippishausen Zehnt geleistet haben, geschuldet ist, soll weiter Kreuzlingen zustehen. Schwarzhans Ludwig, der den Streit begonnen hat, soll dem Stift St. Stephan fünfzig Gulden zahlen. |
Dorsualvermerk: | Offtershusen ... N(umer)o 1 1663 2 [Stempel] |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 76 x 52.5 (mit Plica 62.5) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Fünf an Pergamentstreifen angehängte Wachssiegel, davon eines in gedrechselter Holzkapsel (Obervogt der Vogtei Eggen?, Bernhard von Cham, Jost Pfyffer, Caspar von Yberg und Christof Schorno) |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
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Usage |
End of term of protection: | 1/26/1583 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=706488 |
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