7'30, 40.2/3, 13 Im Streit zwischen Bauern von Ennetaach und dem Stiftsamtmann entscheidet das Niedergericht von Hessenreuti zugunsten der Zinsansprüche des Kollegiatstifts Bischofszell, 1604.04.09 (Dokument)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 40.2/3, 13
Title:Im Streit zwischen Bauern von Ennetaach und dem Stiftsamtmann entscheidet das Niedergericht von Hessenreuti zugunsten der Zinsansprüche des Kollegiatstifts Bischofszell
Preview:
  • 1
  • 2
    
Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):4/9/1604
Aussteller:Hans Ulrich Scherzinger, geschworener Ammann in Hessenreuti
Adressat:Hieronymus Bridler, Amtmann des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell; Marte Huber und Bartholome Haag von Ennetaach für sich selbst und Mithaften von Ennetaach
Regest:Vor Hans Ulrich Scherzinger [Schertzinger], der als geschworener Ammann seines Gerichtsherrn Hans Kaspar Blarer von Wartensee zu Wartegg in Hessenreuti [Hessenrüti] öffentlich Gericht hält, klagt Hieronymus Bridler, Amtmann des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell, durch seinen Fürsprech Simon Schmid aus Hessenreuti gegen Marte Huber [Hueber] und Bartholome Haag [Bartlome Hagg] zu Ennetaach für sich selbst und ihre Mithaften auf Einhaltung einer seinerzeit durch Brief und Siegel festgelegten Zinspflicht gegenüber den Chorherren von Bischofszell, die auf etlichen Gütern in Ennetaach liegen sollen. Da die mit diesem Zins belasteten Güter aber nicht mehr zu finden sind, so verlangt der Kläger, dass die Ennetaacher solche Güter den Chorherren entweder zeigen oder andere Stücke und Güter benennen und einschreiben lassen, ab denen die Zinsen zu leisten sind. Brief und Siegel des über diese Zinspflicht ergangenen Urteils seien jedoch verloren gegangen, man finde das Urteil aber erwähnt im Protokoll des Gerichtsschreibers. Die Beklagten verweigern sich durch ihren Fürsprech Hans Zwicker [Zuickher] zu Niederriedt diesem Ansinnen, so lange Brief und Siegel mit der Bezeichnung der Zinsgüter nicht vorlägen, denn sie wüssten selbst nicht, wo diese Güter lägen. Darauf ergeht ein Urteil, wonach es bei der im Protokoll festgehaltenen verbrieften Zinspflicht bleiben solle, worüber beiden Parteien eine Urkunde ausgestellt werden soll.
Dorsualvermerk:Urtell oder appellatsbrieff der gmeindt Enetach, appellanten, eins-, contra herrn amptman zue Bischoffzell, appellaten, anderstheils.
Ist erkent.
(Pupikofers Hand:) 1604.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.1 x 31.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Ehemals aufgedrücktes Wachssiegel (ab). Siegler (angezeigt): der Aussteller mit dem Siegel des Gerichtsherrn von Ennetaach, Kapar Blarer von Wartensee
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 58; No. 10; L.E. No. 4,3; 65 (gestrichen)
Pupikofersche Signatur (1848): -
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Position in den Selektenschachteln (2006): Aa2, 159
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024).
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
  • DERIVAT_StATG_7-30__40-2___3__13_00001.tif
 

Usage

End of term of protection:4/9/1624
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=534405
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries