Ref. code: | 7'30, 36.28/3, 6 |
Title: | Übereinkunft von Propst und Kapitelherren des Kollegiatstifts über fünf Jahre währende Massnahmen zur Verbesserung des Gottesdienstes und zur Verminderung der Schuldenlast |
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Rechtsakt-Typ: | Reglementierung |
Überlieferungsform: | Konzept/Vorurkunde |
Creation date(s): | between 1589 and 1598 |
Aussteller: | Propst und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell |
Adressat: | (Besitzer von Pfründen und Inhaber von Ämtern am Stift) |
Regest: | Auf Befehl von Andreas, Kardinal von Österreich, Bischof von Konstanz und von Brixen, vereinbaren und beschliessen Propst und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell zur Überwindung der aus der Misswirtschaft [übelhaußen] ihrer Vorgänger entstandenen schweren Schuldenlast auf fünf Jahre hin Folgendes: (A: Massnahmen zum besseren Umgang mit den Stiftsressourcen) 1. Der Gottesdienst inner- und ausserhalb der Stadt Bischofszell soll ohne jeden Ausfall [abgang] mit Lesen, Singen und Predigen und Darreichung der Sakramente durch approbierte Priester ohne Sondereinkünfte [ohn ainzigen particular nutz] nach dem Turnus erfolgen. 2. Alle Einkommen aus den Pfründen und Kanonikaten - sowohl der 6 besetzten wie der 3 vakant bleibenden Pfründen - wie auch alle Klaustrallehen sollen unter gemeinsame Verwaltung gestellt werden [soll alles ... ad communem massam khommen]. 3. Der Kustos oder dessen Nachfahren sollen 5 Jahre lang jedes Jahr 100 Pfund guten Wachses der Kirche zahlen. Das übrige Kustorei-Einkommen soll ihm aber verbleiben. Pilgrim [Bülgere] Sailer soll die Orgel ohne alle zusätzlichen Zuwendungen [ohne alle fernere ergetzlichkeit] fleissig spielen [schlagen] und auf das Weihrauchfass-Einkommen verzichten [das thuriferat einkhomen fahren laßen]. Der Pfarrer soll alles pfarrherrliche Einkommen auch zu den allgemeinen Einkünften legen und trotzdem die seelsorgerlichen Bürden tragen [nichts desto weniger die pferliche onera tragen]. Kein Stiftsherr soll von irgend einem Amt, wie das auch heissen mag, ein Sondereinkommen beziehen. Das gesamte Einkommen soll in einen einzigen Topf [corpus] kommen und in einer Hauptrechnung ausgewiesen werden. (B: Massnahmen zum Schuldenabbau) 1. Jedes Jahr sollen 300 rheinische Gulden zur Abzahlung von Schulden aus dem allgemeinen Einkommen gezogen werden - Missernten, Hagel und andere Gottesstrafen vorbehalten. 2. Aus den gemeinsamen Einkünften [gefellen] sollen alle jährlichen Zinsausgaben, die Baukosten und dergleichen bezahlt werden. Demjenigen Kaplan, der dem Pfarrer Assistenz leistet, soll sein priesterlicher Unterhalt gesichert werden. Dafür soll der Kustos das jährliche Einkommen von Sitterdorf [Sitterndorff] einsetzen, damit dieser die dortige Pfarrei auch allerfleissigst versehe. 3. Was die nicht in Bischofszell residierenden Kanoniker [die canonicos, so absentes sind] betrifft, die noch an den Universitäten [den schůl] studieren und Studienpfründen geniessen [praebenda scholastica gaudent], so soll keinem von ihnen in diesen fünf Jahren erlaubt sein - so lange fünf Chorherren residieren - dorthin (= nach Bischofszell) zur Wohnsitznahme [ibidem ad residentiam] zu ziehen. 4. Dies alles soll vom nächstfolgenden Tag S. Verenae (01.09.) an eingehalten werden. Jeder Chorherr soll aber für die genannte Zeit seine 50 Malter Frucht wie bisher geniessen, und ebenso sollen die abwesenden Pfründer jedes Jahr ihre 50 Malter sowie ihre Klosterlehen geniessen. Dies soll dem Propst in ordentlicher Rechnung vorgelegt werden. |
Dorsualvermerk: | Decretum ratificandum. Vergleich der sementlichen chorherren, alß der stüfft durch üblehaussen in hohen schultenlast gerathen, wie sie sich möchten herauß reißen auf 5 jar lang, mit ihren gefällen etwas dar in zugeben. Ist ein antrag, auß dem schulden last zu kommen. |
Sprachen: | Deutsch-lateinische Mischsprache |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 4 |
Format B x H in cm: | 20.7 x 34.0 |
Kommentar des Staatsarchivs: | Zu Bischof Andreas von Österreich vgl. HS 1/2.1, S. 412-416. In seine Amtszeit (31.07.1589-12.11.1600) fällt die Entstehung dieses Dokuments. Ein weiterer Datierungsanhaltspunkt ist die Erwähnung von Chorherr und Organist (Johann) Pilgrim Sailer, der seine Pfründe nach Giger, Chorherrenstift, S. 60, bis 1598 innehatte. Zur Reformtätigkeit von Propst Blarer vgl. HS II/2, S. 218 f. und S. 237. Es handelt sich um eine undatierte und nicht beglaubigte Reinschrift eines Reglemententwurfs mit zwei marginalen Korrekturen. Ob das "decretum ratificandum" (Dorsualnotiz) je in Kraft gesetzt worden ist, muss offen bleiben. Blarers Reformstatuten traten erst 1602, also nach dem Tod von Bf. Andreas von Österreich in Kraft. Die drei Aussagen zu den Pflichten von Kustos, Organist und Pfarrer (A.3) sind in subjektiver Form abgefasst. Im Repertorium Pupikofers von 1847 wird dieses Dokument unter dem Titel "Statuten zu Erzweckung von Ersparnissen" geführt und dem Jahr 1602 zugeordnet, was aufgrund der oben erwähnten Eckdaten zu spät ist. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: F.C. 13; <15>; No. 30 Pupikofersche Signatur (1848): XXVIII.1602 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'54 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2024). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | - DERIVAT_StATG_7-30__36-28___3__6_00001.tif
- DERIVAT_StATG_7-30__36-28___3__6_00003.tif
- DERIVAT_StATG_7-30__36-28___3__6_00005.tif
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1617 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=505113 |
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