7'30, 34.14/10, 2 Das Niedergericht im Gottshaus verpflichtet Junker Zollikofer von Ötlishausen zur Leistung des Zehnten ab einem von ihm gepfändeten und dem Schuldner verliehenen Gut in Lemisau, 1658.04.01 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 34.14/10, 2
Title:Das Niedergericht im Gottshaus verpflichtet Junker Zollikofer von Ötlishausen zur Leistung des Zehnten ab einem von ihm gepfändeten und dem Schuldner verliehenen Gut in Lemisau
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Bischofszell)
Creation date(s):4/1/1658
Aussteller:Bartholomäus Ruggli, geschworener Ammann im Gottshausgericht
Adressat:Stiftsamtmann Bridler (Kläger); Junker Zollikofer (Beklagter)
Regest:Vor Bartholomäus Ruggli [Barthle Ruckhle], derzeit geschworener Ammann im Gottshausgericht, der mit der Gewalt seiner Herren, des Propsts, Kustos und gemeinen Kapitels des Stifts St. Pelagii in Bischofszell, in Türliwang [Thürliwang] öffentlich zu Gericht sitzt, klagt Franz Müller, Stiftsamtmann, durch seinen Fürsprech David Judas [Judaß], dass der Zehnten in Lemisau [Lemlysaw] zur Zeit seiner Amtsübernahme drei Jahre lang den Inhabern des Hofs verliehen gewesen sei. Dann habe Junker (Georg Joachim) Zollikofer [Zolligkoffer] von Ötlishausen [Öthlyhaußen] einen Schuldbrief auf Jakob [Jacli] Baumanns Gut in Lemisau durch seinen Anwalt Johannes Müller etlicher ausstehender Zinsen halber eintreiben lassen, so dass er in den Besitz des Gutes gekommen sei und dieses dem Jakob Keller verliehen habe. Jetzt sei Keller ungefähr ein Jahr lang auf dem Gut, habe den ersten Schnitt getan, aber keine Zehnten abgeliefert. Stiftsamtmann Müller ist der Meinung, dass Junker Zollikofer zur Zehntleistung verpflichtet ist. Ausserdem sei Zollikofer die Bezahlung einer ausgestellten Lehensurkunde schuldig.
Dagegen wendet Johannes Müller als Anwalt Zollikofers durch seinen Fürsprech Berhardin Weber ein, das Gut sei dem Jakob Keller von Junker Zollikofer mit der Auflage verliehen worden, er solle die Zinsen ausrichten und die Zehnten auf dem Feld auszählen [usstossen], da es ja Brauch sei, dass man den Zehnten auf dem Feld beziehe. Wenn dieser nun solches nicht tue, könne er (Zollikofer) nichts dafür [so vermöge er sich nix], er sei schliesslich nicht Bürge für die Zehnten. Die Schreibtaxe belangend, so sei Zollikofer nicht verpflichtet, mehr zu geben [mer zue verdaxiren], als was sein Schuldbrief wert sei [vermög]. Dies wolle er ihm geben. Für den Lehenbrief aber bezahle er erst, wenn er ihm zugestellt worden sei.
Nach weiterer Rede und Gegenrede und der Umfrage des Ammanns bei den Richtern wird zu Recht erkannt, dass Junker Zollikofer den Zehnten ab dem Güetli in Lemisau zu leisten schuldig ist, weil dieses auf drei Jahre lang verliehen war und Stiftsamtmann Müller nicht ermächtigt gewesen wäre, diesen Zehnten selbst auszuzählen und auszurichten. Für den Pfändungsbrief [uffahls brieff], der sich auf eine Schuld von 600 fl. beziehe, müsse Zollikofer dem Stiftsamtmann 6 fl. bezahlen und für den Lehenbrief 1 Gulden.
Darauf verlangen beide Parteien Beurkundung des Urteils. Johannes Müller, der Anwalt Zollikofers, kündigt Appellation an Kaspar Büeler von Schwyz [Büeller von Schweitz], den Vogt von Bischofszell, an.
Dorsualvermerk:Urthell brieve herren Francis Müllers st. Pelagi stiffts in Bischoffzell amptman contra junckher Geörg Joachim Zolligkoffers zue Ötlyhaußen betreffendt.
Den 1. Aprill 1658
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:20.2 x 32.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit dem Siegel des bischöflichen Vogts (Kaspar) Büeler [Büeller] von Schwyz
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1658
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'46
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2023).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:4/1/1678
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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