7'30, 34.14/10, 1 Der eidg. Landvogt schützt das Recht von Jos Kradolfer und Mithaften aus Bleiken, von ihren Gütern dem Stift nur den halben Zehnten leisten zu müssen, 1605.10.26 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 34.14/10, 1
Title:Der eidg. Landvogt schützt das Recht von Jos Kradolfer und Mithaften aus Bleiken, von ihren Gütern dem Stift nur den halben Zehnten leisten zu müssen
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):10/26/1605
Ausstellungsdatum:am Mitwochenn vor Simion et Judas tag
Aussteller:Hans Helmlin, des Rats von Luzern und eidg. Landvogt und Landrichter im Ober- und Niederthurgau
Adressat:Anwälte des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Hans Helmlin, des Rats von Luzern und eidg. Landvogt und Landrichter im Ober- und Niederthurgau, bekennt, dass vor seine Gerichtsversammlung [tagsatzung] in Birwinken [Birwinggen], wo er anderer Geschäfte halber gewesen ist, Johann von Menlishofen [Mendlißhoffenn], Kustos des Stifts St. Pelagii in Bischofszell, und Hieronymus Bridler, Stiftsamtmann, als Anwälte dieses Stifts und Kläger und Jos Kradolfer [Cradolffer] samt Mithaften zu Bleiken [Blaickonn] als Beklagte erschienen sind. Die Anwälte des Stifts klagen, Kradolfer und seine Mithaften leisteten seit etlichen Jahren ab ihren Gütern nur den halben und nicht den ganzen Zehnten, wo sie doch nach mehreren ausgegangenen Mandaten den gesamten Zehnten zu entrichten hätten. Darauf entgegnen die Beklagten, sie hätten von den umstrittenen Gütern nie mehr als den halben Zehnten abliefern müssen, legen zum Beweis eine Siegelurkunde vor und fordern, in ihrem Besitzstand [possession] geschützt zu werden, es sei denn, das Stift könne durch Urkunden nachweisen, dass sie den ganzen Zehnten leisten müssten. Die Kläger meinen, da die von den Beklagten vorgetragene Urkunde nicht in ordentlicher Weise mit Wissen und Willen des Stifts aufgerichtet worden sei, müsse sie als ungültig und kraftlos gelten.
Darauf spricht der Landvogt zu Recht: Da die Kradolfer [die Kradolffere] so lange, wie das Gedächtnis reicht, allein den halben Zehnten gegeben haben, sollen sie in ihren Rechten geschützt sein; es sei dann Sache, dass das Stift in Bischofszell durch Zeugen oder Urkunden [durch lüt oder brief] etwas anderes darlegen könne.
Beide Parteien verlangen Besiegelung des Urteils und die Anwälte des Stifts kündigen Appellation an die sieben eidg. Orte an.
Dorsualvermerk:(Originalnotiz:) Deß Pelagien gestiffts anwäldts zue Byschoff Zell.
(Archivnotiz:) Urthelbrief von herrn lanndtvogt im Turgaw, daß die Khradolffer nur den halben zehenten dem stüfft schultig zugeben schultig (sic!) sein sollen. Anno etc. 605.
Bleiken.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:21.2 x 34.0
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Johann Helmlin von Luzern war 1604-1606 eidg. Landvogt im Thurgau. Vgl. auch HLS Bd. 6, S. 250 f. (allerdings ohne Erwähnung dieses Amtes).
Johann Hilarius von Menlishofen war 1602-1615 Kustos des Stifts. Vgl. HS II/2, S. 244.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <8a>; Zech. l. 64
Pupikofersche Signatur (1848): XIV
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'46
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024).
 

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End of term of protection:10/26/1625
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