Ref. code: | 7'30, 34.14/1, 16 |
Title: | Landvogt Johann Ludwig Escher erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Einsammeln der Zehntfrüchte und zur getreuen Ablieferung des grossen und kleinen Zehnten an das Stift Bischofszell |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Dekretierung |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Frauenfeld |
Creation date(s): | 6/25/1731 |
Aussteller: | Johann Ludwig Escher, des Rats von Zürich, regierender Landvogt im oberen und niederen Thurgau |
Adressat: | Zehntpflichtige des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell |
Regest: | Johann Ludwig Escher, des Rats von Zürich, regierender Landvogt im oberen und niederen Thurgau, an alle, die dem Kollegiatstift St. Pelagii in Bischofszell den grossen und kleinen Zehnten zu geben schuldig sind: Obwohl von den Eidgenossen Abschiede ausgegangen sind, wonach von allem, was jährlich aus dem Erdboden wächst, der grosse und der kleine Zehnt gegeben werden soll, es sei denn, man könne am einen oder anderen Ort Zehntbefreiung nachweisen, wird dem Landvogt zu seinem Bedauern berichtet, dass dabei allerhand Missbrauch geschieht, besonders indem die Zehntpflichtigen Gärten und eingehegte Parzellen [einfäng] abgrasen [außgraßen] lassen, bevor diese gemäht werden, wodurch dem Zehntherrn nicht geringer Schaden erwächst. Deshalb gebietet er allen, gemäss den genannten Abschieden den kleinen und den grossen Zehnten, wo immer er anfällt und wie immer er heisst, getreulich auszurichten und namentlich die zehnte Garbe und den zehnten Schochen von Heu und Grummet [embd] auf Äckern und Wiesen abzuliefern und beim Auszählen der Zehnten die überzählige Zahl bei der darauf folgenden Parzelle anzurechnen und am Ende des Auszählens von der fünften Garbe die halbe und von dem fünften Schochen oder "birrling" den halben zu geben. Auch soll man sich wegen des Abgrasens mit dem Zehntherrn vergleichen und den Zehntherrn oder seine Diener über den Zeitpunkt der Fruchternte unterrichten. Auch soll von den zehntpflichtigen Orten von Äpfeln, Birnen, Nüssen, Rüben und anderem wie Hanf und Flachs [werch] der kleine Zehnt getreulich und gemäss der geernteten Menge ausgerichtet und die Erntezeit zuvor den Zehntsammlern angezeigt werden. Wenn die Zehntsammler nicht zur Stelle sind, soll man den ordentlichen Zehnten erst aussondern, wenn die Bäume abgeerntet sind; man soll den Zehnten unter die abgeernteten Bäume legen und ihn so gut wie möglich verwahren oder - falls dies dem Zehntherrn angenehmer [gefelliger] ist - gesondert zu Hause aufbewahren. Man soll auch zu guter Tageszeit und nicht des Nachts, wie es da und dort geschehen ist, die Garben aufbinden und nicht erst beim Aufladen und Abtransportieren den Zehnten ausscheiden, damit die Zehnten mit weniger Verlust [mit wenigerem schaden] in die Verwahrung und in die Scheunen [scheüren] gebracht werden können. Falls der Zehntknecht der Meinung ist, dass ihm die kleinste Garbe oder der kleinste Schochen gegeben wird, soll er das Recht haben, die elfte oder zwölfte Garbe für die zehnte zu nehmen. Es soll auch niemand sein Vieh auf die Weide treiben [auf die eschen schlagen] oder laufen lassen, bevor der Zehnt davon abgeführt ist, es sei denn man könne das Vieh mit Erlaubnis des Herrn durch einen guten Hirten hüten. Wer gegen diese Vorschriften verstösst, wird - je nach Art des Vergehens - an Ehre, Leib oder Gut gestraft. |
Dorsualvermerk: | Mandat betreffendt alle diejennige, welche den großen oder kleinen zechenden einem loblichen stüfft st. Pelagii zu Bischoffzell zu geben schuldig seyendt. Von h. herren landtvogt Escher anno 1731. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 22.5 x 33.5 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Aufgedrücktes Oblatensiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Johann Ludwig Escher von Zürich war 1730-1732 eidg. Landvogt im Thurgau. "birrling" = zum Nachtrocknen aufgeschichteter Haufen von Heu (vgl. Idiotikon Bd. 4, Sp. 1502) |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: - Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1597-1762 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'46 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2023). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | - DERIVAT_StATG_7-30__34-14___1__16_00002.tif
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Usage |
End of term of protection: | 6/25/1751 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=491676 |
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