7'30, 34.ZII/18 Das Gottshausgericht spricht das Stift im Fall eines umstrittenen kleinen Zehnten aus einem Einfang im Lauften schuldig, dessen Ansprüche nachzuweisen, 1660.05.31 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 34.ZII/18
Title:Das Gottshausgericht spricht das Stift im Fall eines umstrittenen kleinen Zehnten aus einem Einfang im Lauften schuldig, dessen Ansprüche nachzuweisen
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Rechtsakt-Typ:Gerichtsurteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Bischofszell)
Creation date(s):5/31/1660
Aussteller:Bartholome Ruggli, geschworener Ammann im Gottshaus
Adressat:Franz Müller, Stiftsamtmann, im Namen von Propst, Kustos und Stiftskapitel; Michael Scheiwiler im Lauften
Regest:Vor Bartholome Ruggli [Ruckhli], dem geschworenen Ammann im Gottshaus, der im Namen und mit der Gewalt von Propst, Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell im Schloss zu Bischofszell öffentlich Gericht hält, klagt Franz Müller, Stiftsamtmann, im Namen seiner Stiftsherren gegen Michael Scheiwiler [Scheywiller] im Lauften, weil dieser zwar dem Stift von einem Einfang [infang] bei seinem Haus den grossen und den kleinen Zehnten schuldig sei, jedoch den kleinen Zehnten niemals [niemahlen nix] entrichtet habe. Scheiwiler lässt durch seinen Fürsprech ausrichten, er müsse vom Heu, Grummet [Ämpt], Erbsen, Rüben und anderen Dingen keinen Zehnten leisten, da er diesen Einfang einst ausdrücklich als vom kleinen Zehnten befreit erworben habe. Nach Rede und Gegenrede fragt der Ammann die Richter nach ihrem Urteil. Es wird zu Recht gesprochen, dass Stiftsamtmann Müller nachzuweisen habe, dass von Scheiwilers Gut sowohl der grosse als auch der kleine Zehnt gegeben werden müsse. Beide Parteien verlangen Beurteilung des Urteilsspruchs. Stiftsamtmann Müller kündigt Beschwerde gegen das Urteil vor dem Vogt Büeler an.

Dorsualer Nachtrag: Vor dem Appellationsgericht von Vogt Büeler wird Scheiwiler schuldig gesprochen, den kleinen und den grossen Zehnten zu liefern, es sei denn, er könne nachweisen, dass er nicht schuldig sei, solchen Zehnten zu liefern. Die Kostenüberwälzung wird aufgehoben, als Kosten (des Stifts) werden erwähnt: 20 ß Siegelgeld, 13 ß Appellationsgebühr, 8 1/2 ß für den Rezess.
Dorsualvermerk:Appellation prieve herren amptman Müllerß inn Bischoffzell contra Michael Scheywiller im Laufften. (Vgl. auch Regest.)
Anno 1660.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:21.3 x 33.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit dem Siegel des (Kaspar) Büeler [Büeller], bischöflicher Vogt in Bischofszell
Kommentar des Staatsarchivs:Leider ist die Appellationsurkunde des Vogteigerichts nicht erhalten, sondern nur in einem fragmentierten Bericht auf dem rückseitigen Blatt dieser Urkunde zusammengefasst. Es zeigt sich aber im Vergleich des Niedergerichtsurteils mit dieser kurzen Notiz über das Appellationsurteil das für die Region Bischofszell übliche Bild: Das von bäuerlichen Richtern dominierte Niedergericht entscheidet zu Gunsten des Bauern und hängt die Beweislast dem Stift an. Das herrschaftlich dominierte Vogteigericht kehrt die Beweislast um und verlangt vom Bauern den Nachweis, dass er die umstrittene Abgabe nicht bezahlen müsse.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Z; Z.II N. 18
Pupikofersche Signatur (1848): ZII.18
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'45
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2023).
 

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