7'30, 34.ZII/14a, 1 Der eidg. Landvogt entscheidet in einem gütlichen Spruch über einen Streit um Zehntforderungen des Stifts in der Gemeinde Bleiken, 1606.06.03 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 34.ZII/14a, 1
Title:Der eidg. Landvogt entscheidet in einem gütlichen Spruch über einen Streit um Zehntforderungen des Stifts in der Gemeinde Bleiken
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Rechtsakt-Typ:gütliches Urteil; Bescheinigung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):6/3/1606
Ausstellungsdatum:Uf montag vor Corporis Christi anno 1606
Aussteller:Oberkanzlei Frauenfeld
Adressat:Stift Bischofszell; Gemeinde Bleiken
Regest:Die Oberkanzlei Frauenfeld bescheinigt, dass Landvogt Johann Helmlin, des Rats von Luzern, im Rechtsfall zwischen dem Stift Bischofszell und der Gemeinde Bleiken [Blaickhen] "uf zuesagen oder abschlagen" folgenden gütlichen Spruch gefällt hat: die Leute von Bleiken sind dort, wo das Stift Bischofszell bisher Forderung und Anspruch auf den halben Zehnten erhoben hat, nichts zu geben schuldig [pflichtig]; sie müssen aber dem Stift den Zehnten von den umstrittenen [spenigen] Gütern ausrichten. Jede Partei soll die Verfahrenskosten selbst tragen.
Dorsualvermerk:Abschrifft derjenigen urthail, so ein gestifft Byschoffzell und gmeindt Blaickhen betreffen thuen.
Zehent betr.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:20.6 x 33.8
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Unterschrift der Ausstellerin
Kommentar des Staatsarchivs:Entgegen der Dorsualnotiz handelt es sich bei diesem Urteilsauszug nicht um eine Abschrift, sondern um eine originale Bescheinigung der Kanzlei des Oberamtes in Frauenfeld.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Zehent; 78
Pupikofersche Signatur (1848): -
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'45
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2024).
 

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