7'30, 34.ZII/12b Der eidg. Landvogt entscheidet, dass Georg von Ulstatt als Gerichtsherr von Berg ein Zugrecht auf den vom Stift verliehenen Zehnten besitzt, 1577.06.14 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 34.ZII/12b
Title:Der eidg. Landvogt entscheidet, dass Georg von Ulstatt als Gerichtsherr von Berg ein Zugrecht auf den vom Stift verliehenen Zehnten besitzt
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Frauenfeld)
Creation date(s):6/14/1577
Ausstellungsdatum:am Frytag vor sant Vyts tag
Aussteller:Wendel Pfyffer, des Rats zu Luzern und eidg. Landvogt im Ober- und Niederthurgau
Adressat:Matthäus Kol, Vogt, im Namen von Georg von Ulstett, Gerichtsherr von Berg, und Marti Karrer von Berg; Propst und Chorherren des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Vor Wendel Pfyffer, des Rats zu Luzern und eidg. Landvogt im Ober- und Niederthurgau, klagen auf dessen Gerichtstag [tagsatzung] auf dem Schloss der Eidgenossen in Frauenfeld Matthäus Kol, Vogt, im Namen von Georg von Ulstatt [Ůlstatt], Gerichtsherr von Berg [Bärg], und Marti Karrer [Karer] von Berg gegen Propst und Chorherren des Stifts St. Pelagii in Bischofszell, bisher sei der Zehnten von Berg immer entweder dem Gerichtsherrn daselbst oder seinen Untertanen um eine bestimmte jährliche Menge von Korn, Haber und Geld verliehen worden, bis er aber dieses Jahr [hürigs jars] nicht mehr Einwohnern [insäßen], sondern fremden und ausserhalb Bergs wohnenden Personen zugestellt worden sei. Dadurch könnten sie ihr Heu und Stroh nicht mehr zur Verbesserung ihrer Güter verwenden, sondern es werde ihnen entzogen und auf andere Güter geführt. Junker Georg von Ulstatt und Marti Karrer verlangen, die genannten Zehnten wieder wie bisher als Lehen empfangen zu können. Die Beklagten rechtfertigen sich damit, dass vom Vorjahreszins noch etwas ausstehend sei und Ulstatt "dem pfaffen zechenden nütz nachfrage", und dass die mit dem Zehnten belehnten Personen "auch gen Bärg gemaindgenössig" und daneben Leibeigene des Stifts seien.
Nachdem beide Parteien auf ihrem Standpunkt verharren, spricht der Landvogt zu Recht: Georg von Ulstatt hat kraft seiner Gerichtsherrlichkeit ein Zugrecht auf den verliehenen Zehnten, es sei denn Propst und Stiftsherren wollten den Zehnten selbst einsammeln, wozu sie berechtigt wären.
Dorsualvermerk:Urtheil brieff gegen herrn brobst zů Bischoffzäll. H.H.H.
1577.
Betrifft die verleichung deß korn zechend zu Berg.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:22.4 x 34.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Georg von Ulstatt aus Augsburg war - als einziger Protestant in der Reihe der Gerichtsherren von Berg - von 1575 bis 1582 Inhaber der Gerichtsherrlichkeit von Berg (vgl. Giger, Gerichtsherren, S. 80).
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Z 2; 30 (gestrichen); 26 (gestrichen); Z.II No. 12.b
Pupikofersche Signatur (1848): ZII.12b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'44
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024).
 

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