7'30, 34.ZII/4c Der eidg. Landvogt schützt die Rechte des Stifts und seines Schulmeisters auf den Bezug sämtlicher Zehnten von den zehntpflichtigen Gütern in Freihirten, 1563.11.18 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 34.ZII/4c
Title:Der eidg. Landvogt schützt die Rechte des Stifts und seines Schulmeisters auf den Bezug sämtlicher Zehnten von den zehntpflichtigen Gütern in Freihirten
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
    
Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Hessenreuti)
Creation date(s):11/18/1563
Ausstellungsdatum:an Dornstag nach sannt Othmars tag
Aussteller:Jakob Sonnenberg, des Rats von Luzern, eidg. Landvogt im Ober- und Niederthurgau
Adressat:Jakob Sailer, Propst des Stifts St. Pelagii in Bischofszell; Theodor Lörer und Theodor Hagger von Freihirten
Regest:An seiner Gerichtsversammlung [tagsatzung] zu Hessenreuti [Rüti] in der Landgrafschaft Thurgau erscheinen vor Jakob Sonnenberg [Sunnenberg], des Rats von Luzern, eidg. Landvogt im Ober- und Niederthurgau, Jakob Sailer, Propst des Stifts St. Pelagii in Bischofszell, für sich und im Namen der Chor- und Kapitelherren als Kläger einerseits und Theodor [Joder] Lörer und Theodor Hagger von Freihirten [Fryenherten] als Beklagte andererseits. Der Propst trägt vor: Nachdem das Stift vor kurzer Zeit einen Schulmeister zur Betreuung [versächung] der Kirche und zur Unterweisung der Jugend eingestellt [angenomen] und ihm die Nutzung von Rente, Zins, Gült und Zehnten der Schule [der schůl rent, zins, gült unnd zächenden], welche das Stift und seine Schule von den Gütern in Freihirten beziehen kann, übertragen hat, ist es mit Theodor Lörer zu Unstimmigkeiten über den Umfang der Rechte am Zehntbezug des Schulmeisters an den Heuzehnten und an der Gerste und anderem, was auf den Wiesen angebaut wird, gekommen. Theodor Lörer behauptet, dass ihm in einer Urkunde, die er besitzt, das Rietwiesli [Rietwißli] statt der genannten Zehnten "fürgeschlagen" worden ist und dass ihm nur gehöre, was in der "Esch" angebaut werde. Lörer bietet an, den Chorherren für den Heuzehnten ein Riechwiesli [Riechwißli] zu bezeichnen [ußzaichnen]. Die Chorherren lehnen das Angebot ab und beharren auf dem Einzug aller grossen und kleinen Zehnten. Die Beklagten bekennen sich zur Pflicht, die Zehnten von Korn, Haber, Sommerdinkel [emer] und Gersten auszurichten, bitten aber um die Bestätigung ihrer Rechte an den speziell bezeichneten Zehnten [sy by den ußzaichneten zächenden ... belyben zu lassen], während die Chorherren auch den grossen Zehnten von zu Ackerland umgebrochenen Wiesen fordern. Nach weiterer Rede und Gegenrede urteilt der Landvogt, dass die Beklagten schuldig sein sollen, ausnahmslos alle grossen und kleinen Zehnten auf den zehntpflichtigen [zächendparen] Gütern abzuliefern. Beide Parteien verlangen Beurkundung des Urteils. Die Beklagten kündigen Berufung vor der Tagsatzung der sieben Orte an.
Dorsualvermerk:(Originaleintrag:) Sannt Pelayen gestiffts zů Bischoffzell.
(Späterer Archiveintrag:) Betrifft klein unnd grossen zehennden zu Freyenherdten, den sy zu geben schuldig unnd anno 1563 mit recht verloren.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:43.7 x 35.2 + 4.5 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (33 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Z; 14; No. (folgt Rasur); <4>; Z.II No. 4.c
Pupikofersche Signatur (1848): ZII.4 c
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 657
Zettelrepertorium (1937): 7'30'44
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:11/18/1583
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=488159
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries