7'30, 34.ZI/7b Die Schwester Konrad Scherzingers erhebt Anspruch auf den von ihrem Bruder dem Stift verkauften Zehnten (von Hessenreuti?), der Teil ihres mütterlichen und väterlichen Erbes sei, 1462.03.06 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 34.ZI/7b
Title:Die Schwester Konrad Scherzingers erhebt Anspruch auf den von ihrem Bruder dem Stift verkauften Zehnten (von Hessenreuti?), der Teil ihres mütterlichen und väterlichen Erbes sei
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):3/6/1462
Ausstellungsdatum:an dem nechsten Samßtag vor dem Sonntag Invocavit in der vasten
Aussteller:Albrecht Keller von Bürglen, Richter im Gericht von Hof
Adressat:Jakob Arser als Vertreter seiner Ehefrau; Chorherren von Bischofszell
Regest:Vor Albrecht Keller von Bürglen, Richter in dieser Sache, der in Hof [Hoff] im Namen und mit der Gewalt von Junker Albrecht von Hohensax [von der Hochen Sax] offen Gericht hält, erscheint Jakob [Jäck] Arser von Lindau [Lindow] und klagt im Namen seiner Ehefrau durch seinen Fürsprech Bartholome Sigrist gegen die Chorherren von Bischofszell: Seine Frau sei die Schwester von Konrad Scherzinger von Vater und Mutters Seite. Es sei "ditz gotzhuß recht", dass der überlebende Teil von zwei Eheleuten alles Gut erbe. Da nun leider die Mutter (offenbar nach dem Vater) verstorben sei, verlange sie als Tochter ihren Anteil am väterlichen und mütterlichen Erbe, nämlich einen Zehnten, den die Chorherren ihr jedoch vorenthielten. Die Chorherren halten durch ihren vollmächtigen Boten und Fürsprech Hensli Gsell [Xell] dagegen, sie hätten den Zehnten dem Konrad Scherzinger abgekauft, als dessen Mutter noch gelebt habe. Ihr Erbe müsse Arsers Ehefrau bei ihrem Bruder einfordern. Darauf ergeht folgendes Urteil: Da die Chorherren behaupten, sie hätten den Kauf des Zehnten mit Gunst, Wissen und Willen der Mutter gemacht, sollen sie dies belegen [ußbringen]. Wenn sie es belegen können, soll geschehen, was recht ist; desgleichen falls sie es nicht belegen können. Die Chorherren verlangen Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:Ain urtail, geben zů Búrglen, ainer zehenden halb, so ansprach schertzinger schwöster.
Zechend (Nachtrag von der Hand Pupikofers:) zu Hessenrüti.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:50.1 x 26.8 + 5.3 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (30 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Z 9; Zechend B 23 (Zahl gestrichen); Numeri 7; <12>; Z.I. No. 7.b
Pupikofersche Signatur (1848): ZI.7b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 230
Zettelrepertorium (1937): 7'30'43
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

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End of term of protection:3/6/1482
Permission required:Keine
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Accessibility:Oeffentlich
 

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