7'30, 34.ZI/4 Der eidgenössische Landvogt schützt die Rechte des Stifts auf den Zehnten des in die Pfarrei Sulgen gehörenden Gütleins Erlen, 1536.05.23 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 34.ZI/4
Title:Der eidgenössische Landvogt schützt die Rechte des Stifts auf den Zehnten des in die Pfarrei Sulgen gehörenden Gütleins Erlen
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Hessenreuti)
Creation date(s):5/23/1536
Ausstellungsdatum:am Zinstag vor der Uffart Cristi
Aussteller:Christoph Sonnenberg, des Rats zu Luzern, eidg. Landvogt und Landrichter im Ober- und Nieder-Thurgau
Adressat:Chorherr Rudolf Jung im Namen aller Chorherren des Stifts St. Pelagii in Bischofszell; Heinrich Keller
Regest:Vor Christoph Sonnenberg [Cristoffel Sunnenberg], des Rats zu Luzern [Lucern], eidg. Landvogt und Landrichter im Ober- und Nieder-Thurgau, und seine Versammlung [tagsatzung] in Hessenreuti [Hessenrüti] erscheinen in einer Rechtssache [zů recht] Rudolf Jung, Chorherr, für sich und im Namen aller Chorherren des Stifts St. Pelagii in Bischofszell einerseits und Heinrich Keller andererseits. Der Anwalt der Chorherren klagt, dass den Chorherren nach Ausweis ihrer Urbare jährlich 3 Viertel Korn als Zehnten ab einem Gütlein, genannt Erlen [Erla], gehe, dass dieser Zehnten aber seit sechs, sieben Jahren nicht mehr ausgerichtet werde, obwohl er zuvor ohne allen Widerspruch geleistet worden sei. Sie fordern, dass Heinrich Keller als Inhaber dieses Gütleins angewiesen werde, den Zehnten auszurichten, da sie doch in der gesamten Pfarrei Sulgen das Zehntrecht innehätten. Heinrich Keller wendet ein, er habe das Gütlein von Ulrich [Ůliman/Ůlrich] Zingg mit einem besiegelten Kaufbrief erstanden, in dem dieses ausdrücklich als ledig aller Zinsen und Zehnten bis auf einen Pfennig jährlicher Abgabe bezeichnet werde. Dabei wolle er bleiben. Keller bietet an, die Verhandlung bis zum Erscheinen von Zingg, der angeboten habe Keller vor dem Richter zu vertreten, zu unterbrechen. Der Anwalt der Chorherren wendet ein, er bleibe bei seinem Urbar und interessiere sich nicht dafür, wie dem Keller der Kauf gefertigt worden sei, zumal seinen Herren darin nichts nachgelassen oder besiegelt worden sei. Nach weiterer Rede und Gegenrede spricht der Landvogt zu Recht: Die Chorherren sollen bei ihrem eingelegten Urbar bleiben. Heinrich Keller soll die ausstehenden Zehnten gemäss Angaben im Urbar bezahlen; es bleibt ihm aber vorbehalten, sein Recht gegen Ulrich Zingg, der ihm das Gut zu kaufen gegeben hat, zu suchen. Beide Parteien verlangen Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:Umb den zechendt Erla.
Urtheil brieff einig, wider sigill und kauffbrieff auff die urbaria gegründet.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:35.5 x 21.2 + 4.0 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Christoph (von) Sonnenberg aus Luzern war 1534-1536 eidg. Landvogt im Thurgau.
Chorherr Rudolf Jung bekleidete später (1540-1555) das Amt des Kustos im Stift.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: S3; Numeri (Ziffer radiert); Z <(Rasur)>; Z.I No. 4
Pupikofersche Signatur (1848): ZI.4
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 568
Zettelrepertorium (1937): 7'30'43
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:5/23/1556
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=482409
 

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