Ref. code: | 7'30, 33.GZF/8a |
Title: | Vor dem Gericht der Stadt Bischofszell wird ein von den Bewohnern von Hohentannen angefochtener Zins auf dem Maler-Hof im Prinzip dem Stift zugesprochen, doch wird eine Rechtsabklärung im Detail durch den Rat von Bischofszell angeordnet |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Urteilsspruch |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 11/29/1529 |
Ausstellungsdatum: | uff Montag sant Andresen abend |
Aussteller: | Hermann Rietmann, des Rats, Bürger und derzeit Äusserer Spitalmeister des Heilig-Geist-Spitals zu Bischofszell |
Adressat: | Jost Rutz, Chorherr, und Valentin Wengi, Kellner, als Anwälte von Chorherren und Kapitel des Sankt-Pelagius-Stifts in Bischofszell; Zinsbauern von Hohentannen |
Regest: | Vor Hermann Rietmann [Rietman], des Rats, Bürger und derzeit Äusserer Spitalmeister des Heilig-Geist-Spitals zu Bischofszell, der an Stelle und im Namen der Räte von Bischofszell zu Hohentannen [Hondannen] in deren Vogtei öffentlich zu Gericht sitzt, erscheinen Jost Rutz, Chorherr, und Valentin Wengi, Kellner [keller], als Anwälte von Chorherren und Kapitel des Sankt-Pelagius-Stifts in Bischofszell einerseits und Uelis Hans Maler, Heini, dessen Sohn, Hans Maler, genannt Bueb [Bůb], und Konrad, dessen Bruder, sowie die Gebrüder Ulrich und Kleinhans Heinzelmann [Hentzelman], Aberhans Heinzelmann, Hans Studerus [Studenruß], genannt Metzger, Heini, dessen Bruder, Hans Schnider, genannt Grossherr, und Hans Hegi, genannt Halg, Schwiegersohn [tochterman] Hermann Malers, für sich selbst und ihre übrigen am Hof und den Gütern des Maler-Hofs [genant des Malers hoff] in Hohentannen beteiligten Verwandten andererseits. Die Anwälte des Stifts legen dar, dass den Chorherren vom genannten Hof, den die Gegenpartei jetzt als Erblehen innehabe, auf St. Theodor (16.08.) 1 Pfund Pfennig an Schweinegeld [schwin gelt] und auf St. Martin (11.11.) 2 Pfund 4 Schilling Pfennig Konstanzer Währung, 6 Mutt Kernen, 6 Malter Haber Bischofszeller Mass, 6 Hühner und 100 Eier zustehe. Nun stehe etliches von diesem Zins aus und sei unbezahlt, weshalb sie die genannten Personen auffordern, der Zinspflicht nachzukommen, oder aber hoffen, vom Gericht in ihren Rechten geschützt zu werden. Die genannten Bauern von Hohentannen legen durch ihren Fürsprech dar, dass ihrer so viele seien, dass niemand wisse, wie viel er ab welchen Gütern schuldig sei, und dass ihnen auch nicht bekannt sei, dass es sich um ein Erblehen handle, weshalb sie verlangen, dass ihnen ihre Zinspflichten von den Chorherren dargelegt werden. Die Anwälte des Stifts wenden ein: Gleichgültig, ob die von Hohentannen die Güter als Erblehen oder als vogtbare Güter betrachten, hätten sie laut den Urbaren und Rödeln des Stifts seit Menschengedenken bis vor ein, zwei oder drei Jahren diesen Zins bezahlt. Nach der Umfrage des Richters wird zu Recht erkannt: Die von Hohentannen sollen die ausstehenden Zinsen begleichen. Da sie nicht wissen, wer wieviel ab welchen Gütern zu zinsen habe, sollen sie einen Ausschuss vor den Rat und den Spitalmeister senden und dort sollen die Chorherren ihre Urbare und Rödel und andere Dokumente, die sie besitzen, einlegen und verlesen lassen, während denen von Hohentannen das Recht zusteht, dagegen Einsprache zu erheben. Danach soll geschehen, was Recht ist. Die Anwälte der Chorherren verlangen Beurkundung des Spruchs. |
Dorsualvermerk: | Der chorherren urail brieff wider die innhaber zu Hondannen des Malers hoff. Anno 1521 (sic!). |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 42.2 x 29.3 + 3.2 (Plica) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Siegel einst an Pergamentstreifen eingehängt (ab). Siegler (angezeigt): der Aussteller mit dem Siegel des Heilig-Geist-Spitals Bischofszell |
Kommentar des Staatsarchivs: | Dass der Zins von einer Jahrzeit herrühre, welche Wenzel von Heidelberg laut Jahrzeitbuch gestiftet habe, wie dies Pupikofer in seinem Kurzregest zu dieser Urkunde in das Repertorium eingetragen hat, wird in diesem Text mit keinem Wort erwähnt. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: GZ; Numeri 8a (Zahl auf Rasur); GZF Pupikofersche Signatur (1848): GZF.8a Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 547 Zettelrepertorium (1937): 7'30'41 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Trockengereinigt (2023). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 11/29/1549 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=477855 |
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