7'30, 32.W/7 Gerichtserkenntnis in einem Konflikt um die Regelung der Wasserzufuhr für Fisch- und Hanfwässerungsteiche im Gottshaus, 1617.05.12 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 32.W/7
Title:Gerichtserkenntnis in einem Konflikt um die Regelung der Wasserzufuhr für Fisch- und Hanfwässerungsteiche im Gottshaus
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Rechtsakt-Typ:Vertrag
Überlieferungsform:Beglaubigte Kopie (Vidimus)
Creation date(s):5/12/1617
Aussteller:Statthalter von Ammannamt und Gericht im St. Pelagii Gottshaus
Adressat:Hans Müller, Bauer von Schlatt, Jung David Held im Namen seiner Mutter und mit dem Beistand seines Vetters Meister David Held und H. Georg Rietmann, alle Bürger von Bischofszell, und Junker Jakob Keller zu Rüti
Regest:Der Statthalter von Ammannamt und Gericht im St. Pelagii Gottshaus erkennt zwischen Hans Müller, Bauer von Schlatt, zum einen, Jung David Held im Namen seiner Mutter und mit dem Beistand seines Vetters Meister David Held und H. Georg Rietmann [Riedtman], alle Bürger von Bischofszell, zum anderen, und Junker Jakob Keller zu Rüti [Reütti] zum dritten Teil, dass die eingelegten Kauf- und anderen Urkunden in Kraft bleiben sollen. Nach vorgenommenem Augenschein, der Vernehmung der Zeugen [verhörte kundtschafft] und dem Verlesen der Urkunden wird erläutert, dass Hans Müller verpflichtet sein soll, durch seine Wiese, genannt Bannholzwiese [Banholtz Wyß], jederzeit genügend Wasser in den Fisch- und Hanfwässerungsgruben [vischgüllen und rossen] des Jakob Keller fliessen zu lassen und den Graben in seiner Wiese entsprechend zu öffnen. Was dann an Wasser noch übrig ist, mag Hans Müller für seine eigene Hanfwässerung [zu seinen rossen] und zum Wässern seiner Wiesen gebrauchen, ausser in Zeiten grosser Trockenheit, in der das Wasser nicht zum Wässern gebraucht werden soll.

Wortgetreu abgeschrieben und vidimiert durch Stiftsamtmann Franz Müller am 06.12.1669.
Dorsualvermerk:Betrüfft das wasser von den brunnen in die wies, wo die fisch gruob ist.
Anno 1617.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.4 x 32.0
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Urkundentext ohne Beglaubigungsmittel. Vidimus beglaubigt durch den Kopisten Franz Müller, Stiftsamtmann und "utriusque potestatis notarius iuratus", mit aufgedrücktem Lacksiegel und eigenhändiger Unterschrift
Kommentar des Staatsarchivs:gülle (in obigem Zusammenhang) = Tümpel, kleiner Wasserteich (vgl. Idiotikon Bd. 2, Sp. 222)
rosse[n] = Wasserbecken zum Wässern und Einweichen von Hanf (vgl. Idiotikon Bd. 6, Sp. 1407 f.)
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: No. 7
Pupikofersche Signatur (1848): W.7
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'40
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Trockengereinigt (2023).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:5/12/1637
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=475034
 

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