7'30, 29.LeI/11b, 0 Der eidg. Landvogt legitimiert im Appellationsverfahren gegen Grosshans Bertschi und Mithaften von Mühlebach weitere Rechtsmittel zum Vollzug des niedergerichtlichen Urteils, 1541.06.15 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 29.LeI/11b, 0
Title:Der eidg. Landvogt legitimiert im Appellationsverfahren gegen Grosshans Bertschi und Mithaften von Mühlebach weitere Rechtsmittel zum Vollzug des niedergerichtlichen Urteils
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Rechtsakt-Typ:Appellationsurteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):6/15/1541
Ausstellungsdatum:an unsers lieben herren Fronlichnams abent
Aussteller:Kaspar von Uri, des Rats zu Unterwalden, eidg. Landvogt und Landrichter im oberen und niederen Thurgau
Adressat:Rudolf Jung, Kustos, und Heinrich Schalt, Schreiber, im Namen von Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Vor Kaspar von Uri, des Rats zu Unterwalden, eidg. Landvogt und Landrichter im oberen und niederen Thurgau, und seine Gerichtsversammlung [tagsatzung] im Schloss der Eidgenossen zu Frauenfeld erscheinen Rudolf Jung, Kustos, und Heinrich Schalt, Schreiber, im Namen von Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell und lassen einen in Bürglen gesiegelten pergamentenen Urteilsbrief (vgl. StATG 7'30, 29.LeI/11a) verlesen, worin gegen Grosshans Bertschi als Lehenträger, Ruedi Brunschwiler [Brunschwyler] und Jörg Bertschi [Bärtschi] mitsamt Mithaften aus Mühlebach [Mülibach] von dem Gericht der Herren von Bürglen geurteilt wird, dass das Stiftslehen in Mühlebach samt den ausstehenden Lehenszinsen an das Stift heimfallen solle. Die Lehensleute von Mühlebach sind nach vorgängigem, aber vergeblichem Versuch des Landvogts, die Sache gütlich zu regeln [den armen gsellen das best zethůn], nach Frauenfeld zitiert worden, sind hier aber zum angesetzten Gerichtstermin nicht erschienen. Deshalb wird zu Recht erkannt: Da sie dem Rechtsgebot ungehorsam gewesen sind, soll der Gerichtsherr zu Bürglen mit seinen Rechtsmitteln [potten] weiter gegen sie vorgehen. Wenn sie diese auch missachten, soll vor den Eidgenossen mit ihnen gehandelt werden.
Dorsualvermerk:H(err) Caspar von Uri wider Groß Hanß Bertschi und seine mithafften ergangen urthell.
Bertschi.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:22.1 x 32.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Fr. 123 (gestrichen; ; L.E.I No. 11.b
Pupikofersche Signatur (1848): LeI.11b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'34
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2023).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:6/15/1561
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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