7'30, 29.LeI/11a Mühlebach: Das Niedergericht in Sulgen sanktioniert den Heimfall des Stiftslehens in Mühlebach wegen säumiger Zinszahlungen der Lehensbauern, 1540.11.08 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 29.LeI/11a
Title:Mühlebach: Das Niedergericht in Sulgen sanktioniert den Heimfall des Stiftslehens in Mühlebach wegen säumiger Zinszahlungen der Lehensbauern
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Rechtsakt-Typ:Gerichtsurteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Sulgen
Creation date(s):11/8/1540
Ausstellungsdatum:an Mentag nach Allerhailgen tag (vgl. Kommentar)
Aussteller:Hans Murer, genannt Arbogast, Ammann zu Sulgen, Vorsitzender im Gericht des Gerichtsherrn von Bürglen
Adressat:Propst und Kapitel des St.-Pelagii-Stifts in Bischofszell; Grosshans Bertschi als Lehenträger, Ruedi Brunschwiler und Jörg Bertschi mitsamt Mithaften aus Mühlebach
Regest:Vor Hans Murer, genannt Arbogast, Ammann zu Sulgen, der an Stelle seines Herrn, Ulrich Philipp Freiherr von Hohensax [von der Hochen Sax], Herr zu Forstegg [Vorstegg] und Bürglen, und auf Befehl des Hans Kesselring, Bürger zu Frauenfeld und derzeit verordneter Gerichtsherr zu Bürglen, in Sulgen öffentlich zu Gericht sitzt, erscheinen die Anwälte von Propst und Kapitel des St.-Pelagii-Stifts [sant Bolayen stiffts] zu Bischofszell an einem und Grosshans Bertschi als Lehenträger, Ruedi Brunschweiler [Brunschwyler] und Jörg Bertschi mitsamt Mithaften aus Mühlebach [Mülibach] am anderen Teil. Die Anwälte des Stifts tragen als Kläger vor, dass sie vor ungefähr einem Jahr mit den genannten Lehensleuten wegen ausstehender Lehenszinsen schon einmal vor Gericht standen und dass die Lehengüter aufgrund des vor Gericht verlesenen Lehenbriefes wiederum dem Stift zugesprochen wurden. Auf deren Bitten hat das Stift darauf den Lehensleuten zugestanden, vom Recht abzusehen, falls die rückständigen Zinsen unverzüglich geleistet würden. Da aber weder der Lehenträger noch sonst jemand gekommen sei und dem Stift die Zinsen bezahlt habe, stünden sie nun erneut vor Gericht mit dem Begehren auf Begleichung der Zinsschulden und auf Heimfall der Lehen. Kleinhans Bertschi versichert darauf, er habe die Zinsen einzutreiben versucht, was ihm teilweise auch gelungen sei, da aber einige Lehennehmer sich geweigert hätten, die Zinsen zu begleichen, habe er die Zinsschuld noch nicht abtragen können. Deshalb bittet er um weiteren Aufschub. Die Anwälte des Stifts erklären, keine Legitimation zu einem weiteren Aufschub [mit dem rechten still ze stan] zu besitzen; gemäss dem Lehenbrief sei das Lehen verwirkt. Ruedi Brunschweiler und Jörg Bertschi erklären darauf, das Stift habe den Lehenträger eingesetzt, und sie sollten nicht mit dem Verlust ihrer Lehengüter büssen müssen, weil dieser mit den Zahlungen säumig geworden sei. Nach weiterer Rede und Gegenrede ist nach des Gerichtsverwesers [verwäser] Umfrage und dem Verlesen des Lehenbriefs zu Recht erkannt worden, dass das Lehen mit Erlegung aller ausstehender Zinsen samt Kosten und Schaden frei und ledig heimfallen solle. Was die gegenseitigen Ansprüche des Lehenträgers Brunschweiler und seiner Mithaften untereinander betrifft, solle beide Seiten ihr Recht suchen können [sölle inen zu baider sydt ir recht gegen enandren uffgethan sin].
Beide Parteien verlangen Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:Urthail brief vor gricht zů Bürglen ußgangen betreffende welicher maßen dem gstifft der Bärttschinen gůter zů Mülibach alß verwürckt haimkhert.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:29.9 x 46.1 + 5.7 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit dem Amtssiegel des Ammanns von Bürglen
Kommentar des Staatsarchivs:Auf der Plica der Urkunde und im chronologischen Urkundenverzeichnis ist das Datum falsch mit 02.11.1540 aufgelöst worden. Der 2. November fällt aber auf einen Dienstag, so dass der Montag nach dem in diesem Jahr ebenfalls auf einen Montag fallenden Allerheiligentag auf den 8. November fällt.
Mühlebach war bis 1931 eine eigene Ortsgemeinde und gehört heute zur Politischen Gemeinde Amriswil, an dessen westlichem Siedlungsrand der Ort heute liegt.
Der Urteilsspruch ist auf ein hochformatiges Pergament geschrieben worden. Hochformatige Pergamenturkunden sind zu dieser Zeit seltene Ausnahmen. In früh- und hochmittelalterlicher Zeit wurden dagegen für Gerichtsurkunden oder Rechtstexte mit Vorliebe Hochformate gewählt.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri (Zahl radiert); LE ; Lechentruechen 1; LE.I No. 11.a
Pupikofersche Signatur (1848): LeI.11a
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 592
Zettelrepertorium (1937): 7'30'34
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

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Number:1
 

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End of term of protection:11/8/1560
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=454978
 

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