Ref. code: | 7'30, 29.LeI/3, 1 |
Title: | Das bischöfliche Hofgericht stürzt zwei Urteile niederer Instanzen um und erklärt den Lehensbauern Ulrich Fehr von Hof seiner Lehen verlustig |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Appellationsurteil |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 8/3/1538 |
Ausstellungsdatum: | Sampstag |
Aussteller: | Domdekan und Kapitel des Hochstifts Konstanz |
Adressat: | Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell; Ulrich Fehr von Hof |
Regest: | Domdekan und Kapitel des Hochstifts Konstanz urkunden, dass vor Statthalter und Räten des bischöflichen Hofgerichts Heinrich Schalt als Anwalt von Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell als Appellant und Ulrich Fehr [Veer] von Hof [Hoff] als Appellat erschienen sind und der Appellant einen (wörtlich inserierten) und von Hans Klaus von Roggwil [Rogkwyl] ausgestellten Urteilsbrief vom 1. Oktober [Mentag nach sannt Michels tag] 1537 verlesen lassen hat. In diesem Urteilsbrief, der wiederum gegen einen älteren und von Ulrich Scherzinger von Hessenreuti [Hessen Rüty] am 19. Februar [auff Mentag vor sannt Mathewas tag] 1537 ausgestellten Spruchbbrief appelliert hat, wird das Urteil im Niedergericht ausdrücklich gestützt, wonach Ulrich Fehr seine Lehensrechte nicht verwirkt habe. Gegen dieses Urteil wird nun vom Anwalt der Appellanten vor Hofgericht vorgebracht, dass Fehr ohne Bewilligung seiner Lehensherren Güter, Hölzer und Zehnten verkauft, eine Hofstatt verschwiegen und Zinsbussen nicht bezahlt und deshalb sein Lehen genau so verwirkt habe wie zuvor Hans Eberli [Eberlin], dem der andere Teil dieses Hofes in einem (vorgelegten) Urteilsbrief der Gebrüder Johann Klaus und Georg Heinrich von Roggwil [Roggwyl] vom 4. Dezember [am Mentag vor sannt Niclaus tag] 1536 abgesprochen worden sei. Ulrich Fehr legt dagegen seinen von Stiftspropst Dr. utr. iur. Vitus Meller am Dienstag, 13. Oktober [uff afftermäntag vor sannt Gallen tag] 1489 ausgestellten Lehensbrief vor, rechtfertigt sich für die geschehenen Güterverkäufe und begründet, weshalb er dem Stift nichts schuldig geblieben sei. Nach weiterer Rede und Gegenrede entscheiden die bischöflichen Hofrichter, dass durch die Richter zu Hessenreuti übel gesprochen und zu Recht gegen das Urteil appelliert worden sei und dass Fehr seinen Hof als ein verfallenes Lehen abzutreten sowie den Chorherren die Verfahrenskosten zu erstatten habe. Der Anwalt des Stifts begehrt Beurkundung des Urteils und Ulrich Fehr kündigt an, dieses Urteil an seine Herren und Freunde, die Eidgenossen, weiterzuziehen. |
Dorsualvermerk: | Apellacion brief vider Uollin Ferren zuo Hoff. Anno 1538. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 66.6 x 47.8 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Wachssiegel (40 mm) in Wachspfanne (60 mm) eingelassen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Domkapitels |
Kommentar des Staatsarchivs: | Hof ist eine ehemalige Gemeinde auf dem Gebiet des heutigen Dorfteils im Mühlequartier von Unter-Riedt. Gemäss Register in den EE.AA. hat Fehr das Urteil nicht vor die eidg. Tagsatzung gezogen. Die genannten älteren Urteilsbriefe und der Lehensbrief von 1489 sind im Archiv des Kollegiatstifts nicht mehr vorhanden. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: D (gestrichen); Numeri (Zahl überklebt); 13; Le. Pupikofersche Signatur (1848): LEI Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 536 Zettelrepertorium (1937): 7'30'31 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 8/3/1558 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=453126 |
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