7'30, 28.11/33 Jakob Harder/Herter stellt dem Stift Revers aus für die Belehnung mit dem Hof in Winklen zu einem Schupflehen, 1651.04.13 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 28.11/33
Title:Jakob Harder/Herter stellt dem Stift Revers aus für die Belehnung mit dem Hof in Winklen zu einem Schupflehen
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
    
Rechtsakt-Typ:Belehnung; Reverserteilung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Bischofszell)
Creation date(s):4/13/1651
Aussteller:Jakob Harder/Herter, Bauer zu Winklen
Adressat:Propst, Kustor und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii zu Bischofszell
Regest:Jakob Harder/Herter [Harther], Bauer zu Winklen [Winckhla], stellt seinen Lehensherren Revers aus für den von ihm gleichen Tags erhaltenen Lehensbrief (wörtlich inseriert) nach Landes- und Schupflehenrecht [schuppis lehens recht], der zum Inhalt hat:

Propst, Kustor und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii zu Bischofszell verleihen dem Jakob Harder/Herter ihren Eigenhof zu Winklen auf drei Jahre hin und auf weitere Zeit, so lange dies beiden Teilen angenehm und dienlich ist, in der Form eines Schupflehens [schupfflehens weiß]. Das Lehen umfasst Haus, Hofstatt, Stadel, Speicher, Torkel [torggel], Kraut- und Baumgarten, Äcker, Wiesen, Holz und Feld, Wunn und Weid, Trieb und Tratt, Rechte und Gerechtigkeiten. Der Inhaber des Schupflehens soll diese Güter bewirtschaften und nutzen und die Gebäulichkeiten in gutem Stand erhalten. Er soll nichts davon versetzen, verpfänden, verkaufen, vertauschen, verleihen oder verschenken und auch sonst nichts ändern ohne Wissen und Willen seiner Lehensherren. Insbesondere soll er kein Holz schlagen, ausser das, was ihm der Holzherr und des Stifts Bannwarte [pannwarthen] frei geben. Er soll 4 (Obst-) Bäume zweien [zweyen] lassen. Nutzbäume und Eichen soll er nicht ohne Erlaubnis der Lehensherren fällen [abhawen]. Der jährlich auf den Martinstag (11.11.) ins Refektorium [refenthall] in Bischofszell zu entrichtende Zins beträgt 8 Malter Dinkel [veßen], 4 Malter Haber, Bischofszeller Mass, 8 Gulden Heugeld, 4 Hennen auf Johannis (24.6.) und 100 Eier auf Ostern sowie alle Grundzinse, Zehnten und den Zins vom Kaufschilling. Wenn etwas von den Gebäuden repariert werden sollte, werden die Lehenherren den Handwerkern [handtwerkhs leüthen] den Lohn und alle Materialien [materialia] bezahlen. Der Lehenmann muss jedoch für deren Verköstigung [speis] aufkommen. Weitere Dienstleistungen und Verpflichtungen des Lehenmannes gegenüber seinem Lehenherrn, die er nach Schupflehenrecht zu leisten hat, werden einzeln aufgezählt. Es gilt eine beidseitige Kündigungsfrist von zwei Monaten vor Lichtmess. Der Abzug muss dann auf Lichtmess geschehen. Besiegelung (angekündigt) der Aussteller.

Zur Vergewisserung des Lehensvertrages stellt der Lehenmann seinen Lehensherren diese Urkunde aus.
Dorsualvermerk:Revers lehenbrieff Jacob Harthers, baurens zue Winckhla gegen ainem loblw. stifft st. Palgii zue Bischoffzel.
1651
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:20.6 x 33.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit dem Siegel des Kaspar Büeler [Büeller] von Schwyz [Schweitz], Vogt zu Bischofszell
Kommentar des Staatsarchivs:Zu welchem der beiden im Thurgau gebräuchlichen Familiennamen sich die Namensform "Harther" schliesslich entwickelt hat, zu Harder oder zu Herter, kann aufgrund dieser Urkunde nicht bestimmt werden.
Dass das Schupflehenrecht im Eingang des Reverses als Schuppislehenrecht bezeichnet wird, entstammt wohl dem Versuch einer etymologischen Wortdeutung. Mit der Schuppose hat der Begriff des Schupflehens jedoch wortgeschichtlich nichts zu tun; hingegen dürften bevorzugt kleinere Güter, darunter eben Schupposen, unter dieser Rechtsform verliehen worden sein, welche gegenüber dem Erblehen für die Lehenbauern viel weniger Sicherheiten bot.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: No. 52; Re
Pupikofersche Signatur (1848): XI
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'30
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2023).
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
  • DERIVAT_StATG_7-30__28-11___33_00002.tif
  • DERIVAT_StATG_7-30__28-11___33_00004.tif
  • DERIVAT_StATG_7-30__28-11___33_00006.tif
 

Usage

End of term of protection:4/13/1671
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=449085
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries