7'30, 28.11/9 Das Stiftskapitel belehnt die Gebrüder Keller von Donzhausen mir ihrem Hof und ihren Gütern in Donzhausen zu einem Erblehen, 1466.03.12 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 28.11/9
Title:Das Stiftskapitel belehnt die Gebrüder Keller von Donzhausen mir ihrem Hof und ihren Gütern in Donzhausen zu einem Erblehen
Preview:
  • 1
  • 2
    
Rechtsakt-Typ:Belehnung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):3/12/1466
Ausstellungsdatum:an sant Gregoren Tag
Aussteller:Kustos, Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell
Adressat:Hans Keller der Ältere und Hans Keller der Jüngere, eheliche Brüder
Regest:Kustos, Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell belehnen die Gebrüder Hans Keller den Älteren und Hans Keller den Jüngeren von Donzhausen [Tuntzißhusen] mit ihrem Hof Donzhausen mit allem Zubehör, den sie bisher nach Erbzinslehenrecht innegehabt haben, zu einem rechten Erblehen. Sie überlassen den Hof mit all seinen Gütern an Holz, Feld, Acker, Wiesen und anderen Dingen den Lehennehmern zur weiteren Nutzung nach Erbzinslehenrecht zu einem jährlich am Martinstag in die Stadt Bischofszell zu liefernden Zins von 2 Mutt Kernen und 1 Malter Haber Konstanzer Mass, 4 Mutt Kernen Bischofszeller Mass, 14 Schilling Pfennig Konstanzer Währung, 60 Eier, 6 Hühner und 8 Pfund Wachs. Weiter haben sie dem Vogt nach Berg zu Vogtrecht 36 Schilling und 8 Pfennig, 7 Viertel Kernen und 7 Viertel Haber Konstanzer Mass sowie den von Helmsdorf [von Hälmstorff] 3 1/2 Schilling Pfennig und 1 1/2 Viertel Haber Bischofszeller Mass zu liefern. 1 Viertel Kernen Konstanzer Mass und 6 Pfenning gehen nach Sulgen [Sulgö] an die Kirche. Dazu aller Zehnten, wie er dem Stift ab dem Hof und seinen Gütern zusteht. Die Bannwälder [ehöltzer] sollen sie in Ehren halten und lediglich Bauholz [zimberholtz] für ihre eigenen Gebäude daraus holen. Das Laubholz [lobholtz] aber sollen sie unbeschränkt hauen und nutzen können. Vernachlässigung der Güter und der Bannwälder und Saumseligkeit bei den Zinszahlungen berechtigt die Lehennehmer zum Einzug der Güter und zur Neuverleihung. Alle bisherigen älteren Lehensbriefe, sie seien noch vorhanden oder würden noch gefunden, gelten damit als aufgehoben und ungültig.
Dorsualvermerk:Uollrich Keller.
(spätere Archivnotiz:) Dontzhusen. Sind alles alte brief, halt dafür, sy gelten nüt mer, dann wol jüngere verhanden sind.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:38.1 x 32.7 + 5.4 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel vormals an Pergamentstreifen eingehängt (ab). Siegler (angekündigt): Die Aussteller mit ihrem Kapitelsiegel
Kommentar des Staatsarchivs:Besonderen Wert legt diese Lehensurkunde auf den Schutz der so genannten Êhölzer, das sind gesetzlich geschützte obrigkeitliche Waldungen, für die sich der Begriff "Bannwald" bis in unsere Tage halten konnte (vgl. Idiotikon Bd. 2, Sp. 1248). Laubhölzer bezeichnen nachwachsende Baumbestände, die im alten Forstwesen alle 25 Jahre geschlagen wurden (vgl. Idiotikon Bd. 2, Sp. 1254).
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri 11
Pupikofersche Signatur (1848): XI
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 241
Zettelrepertorium (1937): 7'30'30
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Trockengereinigt (2022).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:3/12/1486
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=447486
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries